(1) Zur Verschreibung von Medikamenten können die beim Landesgesundheitsdienst angestellten oder mit diesem vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzte die Rezeptblöcke des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes verwenden, unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen. Bei der Verschreibung von Medikamenten, die vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst erstattet werden können, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte an die vorgegebenen Bedingungen und Einschränkungen sowie Einsparungsziele halten.
(2) Die Landesregierung erteilt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Richtlinien zur Überprüfung, ob die Ärztinnen und Ärzte die Bestimmungen laut Absatz 1 beachten. Sie bestimmt auch die Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, die der Sanitätsbetrieb ergreifen muss, wenn die Bestimmungen nicht beachtet werden.