In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 13. Juni 2012, Nr. 111)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz"

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juli 2012, Nr. 27.

Art. 2 ( Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 wird den Inhabern von Mietverträgen, die vor diesem Datum bereits den Beitrag für dieselbe Wohnung bezogen haben, das im Abschnitt 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Wohngeld gewährt. Das Wohngeld wird bis zur ersten natürlichen Fälligkeit des Mietvertrages und auf jeden Fall nicht länger als vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

(2) Neue Anträge, die ab 1. Jänner 2013 eingereicht werden und welche nicht in die Übergangsbestimmungen laut Absatz 1 fallen, sind bei den Sozialsprengeln einzureichen. Die Landesregierung definiert die Voraussetzungen, die Grundlage für die Berechnung des Beitrages sind.

(3) Die in Artikel 91 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten Schwellenwerte werden auf alle neuen Gesuche um Wohngeld angewandt, die nach 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden. Diese Schwellenwerte werden auf die Gesuche für die weitere Gewährung des Mietbeitrages bis zur ersten natürlichen Fälligkeit des entsprechenden Mietvertrages nicht angewandt.