(1) Artikel 21 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Folgende Änderungen an Tankstellen müssen erlaubt und abgenommen werden:
2. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„h) Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits Vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe.“