(1) Nach Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
“1/bis. Zur Förderung der Effizienz des Marktes, der Dienstleistungsqualität und des einwandfreien und einheitlichen Betriebs des Verteilungsnetzes müssen die Tankstellen mit einer Selbstbedienungsvorrichtung mit Vorauszahlungsmöglichkeit ausgestattet sein.
1/ter. Bereits bestehende Tankstellen müssen sich innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Fristen an die Bestimmungen laut Absatz 1bis anpassen. Andernfalls werden die im Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Strafen verhängt, es sei denn, aus triftigen Gründen wurde ein Aufschub gewährt.“