(1) Nach Artikel 39 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Geht die Gemeinde nicht im Sinne von Absatz 3 vor, kann das Land an ihrer Stelle vorgehen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, es sei denn, es besteht ein Interesse der Allgemeinheit.“
(2) Nach Artikel 43 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Fehlende, unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Meldungen jeglicher Art im Bereich Abfallbewirtschaftung führen zu keinen irreversiblen Schäden; bei solchen Übertretungen kommen die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, zur Anwendung."