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In vigore al: 21/11/2014

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung legt fest, für welche Eingriffe die Baukonzession und die Ermächtigung laut Absatz 1 wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen ihrer geringen forstlich-hydrogeologischen oder Umweltbelastung nicht notwendig sind.“

(3) Artikel 6 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Hinterlegung einer Kaution)

1. Bei der Festlegung der Modalitäten für die Arbeiten laut den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen werden.

2. Nähere Bestimmungen zur Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

3. Die Ermächtigungen sind gültig, sobald die entsprechende Kaution hinterlegt ist.

4. Bezieht sich die Ermächtigung auf Arbeiten, für die ein Beitrag vergeben wird, kann an Stelle einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.“

(5) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Beschädigung von Boden und Bestand)

1. Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens bestraft, bei einer Mindeststrafe von 62,00 Euro. In jedem Fall hat die betreffende Person die Pflicht, im Sinne von Artikel 11 den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder ausgleichende Eingriffe durchzuführen.

2. Das Forstpersonal schätzt den Wert der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen und Richtlinien.“

(6) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 11 (Wiederherstellung)

1. Zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Geldbußen, die dieses Gesetz für die verschiedenen Verstöße vorsieht, kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien anordnen, dass innerhalb der von ihm festgelegten Frist und auf die von ihm festgelegte Art der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird oder ausgleichende Eingriffe durchgeführt werden.

2. Wird der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt oder werden die ausgleichenden Eingriffe nicht durchgeführt, so erlässt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft einen Zahlungsbefehl, damit die Landesverwaltung die betreffenden Maßnahmen an Stelle des säumigen Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten durchführen lassen kann.

3. Wird der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, wird die Zwangsdurchführung eingeleitet. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des säumigen Schuldners.“

(7) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Überbetriebliche und betriebliche Planung im forst- und almwirtschaftlichen Bereich)

1. Die Forstbehörde kann, auch unter Einbeziehung der Eigentümer, Gemeinden, anderer Behörden, Verbände und der Bevölkerung überbetriebliche forst- und almwirtschaftliche Pläne ausarbeiten.

2. Die Forstbehörde sorgt auch für die forst- und almwirtschaftliche Betriebsplanung. Diese besteht aus Plänen für die Behandlung der Wald- und Weidegüter, vereinfachten Plänen für die Waldbehandlung sowie Wald- und Almkarteien.

3. Wald- und Weideflächen mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche müssen nach einem vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden.

4. Die Pläne laut Absatz 3 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.

5. Für Wald- und Weideflächen mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche, deren regelmäßige Bewirtschaftung erschwert ist, wird ein vereinfachter Waldbehandlungsplan erstellt. Dieser Plan wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist.

6. Waldflächen mit einer Größe von weniger als hundert Hektar Holzboden müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die forstliche Planung zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt. Diese Instrumente der forstlichen Planung enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne.

7. Weideflächen, die nicht nach einem Plan für die Behandlung der Wald- und Weidegüter bewirtschaftet werden, müssen nach den entsprechenden Almkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die Bergwirtschaft zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt.

8. Gegen die Behandlungspläne und Karteien laut den Absätzen 3, 5, 6 und 7 kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung beziehungsweise Mitteilung Rekurs bei der Landesregierung eingelegt werden.“

(8) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(9) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Öffentliche Körperschaften müssen auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen einen Betrag von mindestens zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse in Verbesserungsmaßnahmen investieren. Dieser Betrag wird in den Landeshaushalt eingezahlt, damit die Forstbehörde ein Projekt in Regie durchführen kann. Die Körperschaft kann solche Verbesserungsmaßnahmen aber auch selbst durchführen, sofern diese von der Forstbehörde anerkannt sind.“

(10) Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. In Wäldern und auf degradierten Flächen mit eingeschränkter Nutzung gemäß Artikel 3 darf die Weide im allgemeinen nur mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ausgeübt werden. Letzerer muss sich dabei an die vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft beschlossenen Richtlinien halten und eventuell auf den betreffenden Flächen bestehende Rechte berücksichtigen.“

(11) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Anzünden von Feuer im Wald)

1. Abgesehen von der Regelung laut Absatz 3 und den einschlägigen Bestimmungen ist es verboten, im Wald sowie in einem Sicherheitsabstand von weniger als 20 m vom Wald Feuer anzuzünden.

2. In diesem Fall muss das Feuer auf Aufforderung des feststellenden Amtsträgers unverzüglich gelöscht werden.

3. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich im Wald aufhalten, um eine forstliche Tätigkeit auszuüben, sowie im Fall von Feuerstellen, die von der Forstbehörde ausgewiesen sind. In jedem Fall müssen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden beachtet werden, beispielsweise, wie die Feuerstelle abzusichern und einzugrenzen ist, wie das Feuer so klein wie möglich gehalten wird und dass sichergestellt ist, dass das Feuer bei Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht ist.

4. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates das Anzünden von Feuer im Wald und innerhalb des Sicherheitsabstandes bei überlieferten Brauchtumsveranstaltungen genehmigen.

5. Bei großer Waldbrandgefahr, über welche die Bevölkerung durch das Internet und die Massenmedien informiert wird, ist es ausnahmslos verboten, im Wald und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes Feuer anzuzünden.

6. Für die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 3, und 4 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verletzung der Bestimmung laut Absatz 5 wird diese Strafe verdoppelt.

7. Für die Verletzung der Bestimmung von Absatz 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro verhängt.

8. Wenn durch das widerrechtliche Anzünden von Feuer im Wald oder im Sicherheitsabstand von weniger als 20 Metern vom Wald eine große Waldbrandgefahr entsteht, ein Waldbrand verursacht wird oder ein großer Aufwand von Einsatzkräften notwendig ist, wird eine variable verwaltungsrechtliche Geldbuße im Ausmaß von 300,00 bis 3.000,00 Euro verhängt. Das Aufsichtspersonal muss in diesen Fällen eine eigene Begründung anführen.“

(12) Artikel 30 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 30 (Christbäume)

1. Bäume oder Wipfelstücke, die als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen mit einem eigenen Erkennungszeichen versehen sein, wenn sie innerhalb Südtirols verwahrt, transportiert oder verkauft werden. Dieses muss so gestaltet sein, dass es nur einmal verwendet werden kann. Die Erkennungszeichen für Bäume aus dem Landesgebiet stellt die Forstbehörde zur Verfügung.

2. Kein Erkennungszeichen benötigen Bäume oder Wipfelstücke, die Privatwaldeigentümer für den Eigengebrauch verwahren und transportieren.

3. Wer gegen die Vorschriften zur Anbringung des Erkennungszeichens verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 80,00 Euro pro Baum oder Wipfelstück.“

(13) Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Den Grundeigentümern, für welche die Vorschriften gemäß Absatz 1 gelten, kann eine fixe jährliche Vergütung gewährt werden, die der Landesrat für Forstwirtschaft festlegt. Dabei berücksichtigt er die entsprechenden Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.“

(14) Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muss bei unbeweglichen Sachen für mindestens 15 Jahre und bei beweglichen Sachen für mindestens fünf Jahre beibehalten werden.“

(15) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)

1. Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.

2. Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren.“

(16) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 49 (Beiträge für Almen und Berggebiete)

1. Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für sämtliche Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen zu gewähren, die der Erhaltung und besseren Bewirtschaftung der Almen sowie der Erhaltung und Wiedergewinnung von Gebieten mit einer besonderen landschaftlichen, ökologischen oder kulturhistorischen Bedeutung dienen.

2. Als Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen laut Absatz 1 gelten der Bau, die Instandsetzung und Anpassung von Infrastrukturen zur Erschließung, der Bau und die Instandsetzung von Infrastrukturen zur Unterbringung des Personals und von Vieh, die Wasserversorgung für das Personal und für das Vieh, die Infrastrukturen für die Sammlung und Entsorgung von Abwässern und tierischen Ausscheidungen, die Errichtung und Instandsetzung von Zäunen für die Abgrenzung der Weideflächen und die Trennung von Wald und Weide, die Bodenverbesserungen von Almflächen sowie die Infrastrukturen für die Verarbeitung und Lagerung der Produkte.

3. Die Beiträge können den Eigentümern gewährt werden und, vorbehaltlich deren Zustimmung, den Pächtern und anderen Bewirtschaftern von öffentlichen oder privaten Almen, die sich auch im gemeinsamen Eigentum befinden können.

4. In den nach den geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Berggebieten und im ländlichen Raum können Beiträge für die Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, beispielsweise durch Straßen oder Seilbahnen, gewährt werden. Es werden Beiträge im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für den Bau, die Instandsetzung, die Anpassung, den Bodenbelag des ländlichen Wegenetzes und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gewährt. In Gebieten, die aus sozio-ökonomischer oder hydrogeologischer Sicht besonders benachteiligt sind, können die Beitragssätze in angemessener Form bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben erhöht werden.

5. Für den Bau, die Erweiterung und Instandsetzung von Infrastrukturen für die Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen können öffentlichen Körperschaften Beiträge von bis zu 60 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.”

(17) Artikel 50 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 50 (Beiträge im Fall von Schäden an Infrastrukturen und Liegenschaften durch Naturkatastrophen)

1. Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen sowie Privaten kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewähren, die der Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegendem land- oder forstwirtschaftlichem Charakter dienen, wenn die Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.

2. Der Höchstbetrag wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und kann von dieser unter Berücksichtigung der veränderten Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise entrichtet, die aus dem Erhebungsprotokoll hervorgehen.“

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