(1) Artikel 20/quater des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 20/quater (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften) - 1. Die Landesverwaltung, die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, welche die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.“