(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 83, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Handelt es sich um die Behebung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen, wird die Richtigkeit der im Ansuchen enthaltenen Angaben von Sachverständigen der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt.“