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In vigore al: 21/11/2014

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2,“Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken“)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Teilhaber und deren Anteile)

1. Wenn die Anteile der Teilhaber der Nachbarschaften, Interessentschaften oder anderer Agrargemeinschaften und -vereinigungen, wie immer sie benannt und errichtet sind, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, wird die gebietsmäßig zuständige Höfekommission nach Überprüfung aller Beweisstücke, die von den einzelnen Betroffenen vorgelegt werden, versuchen eine Einigung über die Höhe der Anteile zu erzielen. Die Einigung wird dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat zur Genehmigung unterbreitet. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung im Grundbuch.

2. Wenn zwischen den Teilhabern der Gemeinschaften keine Einigung erzielt wird, bestimmt die Landeshöfekommission nach Anhören – wenn notwendig – eines Vertreters der örtlichen Höfekommission laut Absatz 1 und der einzelnen Teilhaber sowie nach Überprüfung aller vorgelegten Beweisstücke die Anteile. Die entsprechende Maßnahme bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen finden auch bei der Festlegung der Teilhaber Anwendung.

4. Falls die Teilhaber an der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht wahrnimmt, werden diese vom Gemeindeausschuss verwaltet.“

(2) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Überprüfung und Genehmigung)

1. Die Organisation und die Modalitäten der Ausübung der Funktionen in den einzelnen Gemeinschaften laut Artikel 1 sowie die Nutzung der Grundstücke und die Verwaltung der genannten Gemeinschaften werden durch eine eigene Satzung geregelt, die von der absoluten Mehrheit der Teilhaber, berechnet nach den einzelnen Anteilen, genehmigt wird.

2. Innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Genehmigung muss die Satzung zur Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat erlässt das diesbezügliche Genehmigungsdekret; er kann dabei die Satzung abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten.

3. Demselben Verfahren laut Absatz 2 unterliegt die Satzung der Gemeinschaften, die zur Nutzung von Grundstücken gebildet sind, die den Gemeinnutzungsrechten im Sinne von Artikel 1 unterworfen sind. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat holt vor seiner Entscheidung beim betreffenden Gemeindeausschuss oder bei der jeweiligen Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter, je nach Zuständigkeit, ein Gutachten ein. Das Gutachten gilt als positiv, wenn der Gemeindeausschuss bzw. die Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter dieses dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages um Begutachtung zuleitet.

4. Das von den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet auch bei Änderung der Satzung einer Gemeinschaft Anwendung.“

(3) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, ist unter dem Titel “Verwaltung der Gemeinschaften” folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/bis (Organe der Gemeinschaft)

1. Organe der Gemeinschaft sind:

  1. die Vollversammlung der Teilhaber,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Obmann der Gemeinschaft,
  4. ein oder mehrere Rechnungsprüfer,
  5. ein Schiedsgericht, falls es die jeweilige Satzung vorsieht.“

(4) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Vollversammlung der Teilhaber)

1. Die Vollversammlung der Teilhaber wählt alle fünf Jahre den Obmann, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Rechnungsprüfer und, falls es die Satzung vorsieht, das Schiedsgericht; sie genehmigt jährlich den Haushaltsvoranschlag und dessen allfällige Änderungen und den vom zuständigen Verwaltungsorgan für jedes Kalenderjahr ausgearbeiteten Rechnungsabschluss; dazu übt sie die Funktionen aus, die ihr dieses Gesetz und die Satzung zuschreibt.

2. Die Wahl der Verwaltungsorgane laut Absatz 1 erfolgt in getrennten Wahlgängen und mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

3. Außer wenn dieses Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, sind die Beschlüsse der Vollversammlung gültig, wenn die Hälfte der Teilhaber plus einer anwesend ist und die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung nach der Satzung.

4. Wenn die Teilhaber der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht selber wahrnimmt, kann der für den Sachbereich zuständige Landesrat, auf Antrag der Betroffenen oder auch von amtswegen, einen Kommissar ernennen.

5. Jedes Mitglied der überstimmten Minderheit kann die Beschlüsse der Mehrheit der Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung vor der Landesregierung anfechten. Die Landesregierung kann den Beschluss der Vollversammlung aufheben und die Sache zu neuer Beschlussfassung an diese zurückweisen. Falls die Vollversammlung darauf beharrt, trifft die Landesregierung, auf Antrag, die entsprechende Entscheidung.“

(5) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Verwaltungsrat)

1. Der Verwaltungsrat führt alle Beschlüsse der Vollversammlung durch und nimmt die von der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr.

2. Wenn die Anzahl der Teilhaber der Gemeinschaft gleich 15 oder weniger ist, werden die Aufgaben des Verwaltungsrats vom Obmann der entsprechenden Gemeinschaft wahrgenommen.“

(6) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 14 (Obmann)

1. Der Obmann der Gemeinschaft ist deren gesetzlicher Vertreter; er vertritt sie vor Gericht, beruft die Vollversammlung und den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz; er nimmt weiters alle anderen Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und die jeweilige Satzung auferlegt.“

(7) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 14/bis (Rechnungsprüfer)

1. Die Rechnungsprüfer überwachen die Führung der Gemeinschaft, wohnen der Vollversammlung der Teilhaber bei, legen einen Bericht über den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor und üben alle anderen Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz und von der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft auferlegt sind.

2. Sowohl Teilhaber der Gemeinschaft als auch externe Personen können Rechnungsprüfer sein. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird in der Satzung festgelegt.“

(8) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Kommissarische Verwaltung)

1. Im Notfall beziehungsweise bei Mängeln, Nichterfüllung oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtspflichten von Seiten der Verwaltungsorgane der Gemeinschaft oder auf Antrag der betreffenden Gemeinschaft greift das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft auf die Weise ein, die am besten das gute Funktionieren der Gemeinschaft gewährleistet, wobei es, wenn nötig, der Landesregierung die Ernennung eines Kommissars vorschlägt. Im Ernennungsbeschluss überträgt die Landesregierung dem Kommissar – entsprechend der Notwendigkeit – die Aufgabe, einzelne Maßnahmen zu erlassen oder, bei Auflösung der Verwaltungsorgane, die Gemeinschaft bis zur Neubildung der Organe zu verwalten und dabei auch Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung zu ergreifen. Die Verpflichtungen, welche sich aus der Tätigkeit des Kommissars ergeben, einschließlich des ihm zustehenden Entgelts, gehen zu Lasten der Gemeinschaft.“

(9) Nach Artikel 16 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 16/bis (Richtigstellungen und Ergänzungen des Grundbuchstandes)

1. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat kann die Richtigstellung und Ergänzung des Grundbuchstandes betreffend das Eigentum und die Nutzung der Gemeinschaftsgüter verfügen. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.“

(10) Nach Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 16/ter (Fehlende Nutzung der Miteigentumsanteile)

1. Wenn für Liegenschaften, mit denen Anteile an wiedererrichteten Gemeinschaften verbunden sind, kein Holzbedarf für Haus und Gut besteht, ruht der Nutzungsanspruch; die entsprechenden Mittel sind für Verbesserungen des Gemeinschaftsgutes oder für gemeinnützige Vorhaben zu verwenden. Dasselbe gilt für die Ausübung der Weide und die Nutzung von anderen dinglichen Rechten.“

(11) Artikel 17 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (Wiedererrichtung von Gemeinschaften)

1. Für die Grundstücke, die früher Interessentschaften, Nachbarschaften oder anderen Gemeinschaften und -vereinigungen gehört haben und durch auf Grund des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, erlassene Maßnahmen Gemeinden oder Gemeindefraktionen zugewiesen wurden, kann jeder ehemalige Teilhaber oder einer seiner Rechtsnachfolger die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Grundstücke an sie beantragen. Der Gemeinderat beziehungsweise die Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsrechte ordnet die Einberufung der Versammlung der ehemaligen Teilhaber an, berücksichtigt ihren Beschluss und entscheidet über den Antrag. Die Maßnahmen des Gemeinderates beziehungsweise der Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter werden dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat auch für die Sachkontrolle zur Genehmigung vorgelegt. Dieser erlässt das diesbezügliche Dekret über die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Güter an diese. Dieses Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.“

(12) Artikel 17/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wald- und Weideflächen, die grenzüberschreitenden Gemeinschaften gehören, müssen nach einem eigenen Behandlungsplan bewirtschaftet werden. Diesen Plan genehmigt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der angrenzenden Gebiete.“

(13) In den Artikeln 16, 17/bis, 17/ter, 17/quater sowie im Titel vor Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird das Wort: „Agrargemeinschaft“ durch das Wort: „Gemeinschaft“ ersetzt.

(14) Der Titel „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Schlussbestimmungen“.

(15) Die Artikel 18 und 19 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„Art. 18 (Wirksamkeit der Maßnahmen)

1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Dekrete des für den Sachbereich zuständigen Landesrates sind endgültig.

Art. 19 (Verweis)

1. Die Bestimmungen, die im Landeshöfegesetz für die Rechtsbeziehungen aus Miteigentum und anderen dinglichen Rechten, die mit einem geschlossenen Hof verbunden sind, enthalten sind, bleiben aufrecht.“

(16) Für die Organe der Gemeinschaften, die aufgrund der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen gewählt worden sind, ist die Amtsdauer auf fünf Jahre verlängert.

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