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In vigore al: 21/11/2014

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom) 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)  delibera sentenza

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unter Wild im Sinne dieses Gesetzes versteht man die frei lebenden, sich ständig oder vorübergehend in Südtirol aufhaltenden Säugetiere (Haarwild) und Vögel (Federwild). Nicht unter diesen Begriff fallen Maulwürfe, Ratten, Langschwanz- und Wühlmäuse [sowie verwilderte Haustauben.]“ 2)

(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und e) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„[b) vom 1. Juli bis 31. Jänner jagdbare Tiere:

1) Fuchs,

2) Schwarzwild,] 2)

e) vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:

[1) Schneehase,

2) Alpenschneehuhn,] 2)

3) Fasan,

4) Ringeltaube,

5) Stockente,

6) Bläßhuhn,

7) Waldschnepfe,

8) Amsel,

9) Wacholderdrossel,

10) Aaskrähe,

11) Eichelhäher,

12) Elster,

13) Muffelwild,

14) Damwild,

15) Wildkaninchen,

16) Wachtel,

17) Knäckente,

18) Krickente,

19) Singdrossel,”

(3) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. In den Obst- und Weinbaugebieten, welche das für die Jagd zuständige Landesamt jährlich nach Anhören der Landesabteilung Landwirtschaft festlegt, ist die Bejagung [des Feldhasen, der Amsel sowie] der Wacholder- und Singdrossel bis 10. Jänner erlaubt. [Abweichend von Absatz 3/bis darf ab 16. Dezember die Jagd auf diese drei Drosselarten an allen Wochentagen ausgeübt werden.]“ 2)

(4) Nach Artikel 5 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter. In Fällen, in denen eine Erlaubnis gemäß Artikel 29 Absatz 2 und die entsprechende Beauftragung an die Jagdaufseher und Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein vorliegt, sowie für die gemäß Artikel 31 Absatz 4 verfügten Eingriffe in den Wildbestand ersetzen die entsprechenden Verfügungen den Jagderlaubnisschein und die Sonderbewilligung. Wenn Flächen im Eigentum des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, an angrenzende Jagdreviere in Konzession vergeben werden, haben die diesbezüglichen Jagderlaubnisscheine und Sonderbewilligungen auch auf der Konzessionsfläche Wirksamkeit.“

(5) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Jagdausweis)

[1. In der Provinz Bozen wird der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehene Jagdausweis durch die im Artikel 25 genannten Jagderlaubnisscheine ersetzt. Diese berechtigen zur Ausübung der Jagd sowohl in Form der Gebirgsjagd als auch der Ansitzjagd.]2)

2. Für die Jagd in Gebieten, wo die Wahl der Jagdart vorgesehen ist, stellt das für die Jagd zuständige Landesamt unentgeltlich den von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Jagdausweis aus.

3. Im Jagdausweis laut Absatz 2 ist die gewählte Jagdart angegeben.“

(6) Im Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhalten die Buchstaben l) und p) folgende Fassung:

„l) Brackenjagd auf Schalenwild zu betreiben; von diesem Verbot ausgenommen sind Bewegungsjagden auf Cerviden und Schwarzwild unter Einsatz von geeigneten Stöberhunden oder niederläufigen Bracken, die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisiert oder gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlaubt werden,

p) Beizjagd zu betreiben und bei der Jagd Selbstlade- und automatische Büchsen, die Armbrust, den Pfeilbogen, Schleudern, Luft- und Gasdruckwaffen sowie Repetier- oder Selbstladeflinten zu verwenden, sofern die Schusszahl letzterer nicht durch eine entsprechende Vorrichtung auf zwei Schuss reduziert ist,“

(7) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Personen, die nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, ist es verboten, das Wild durch Auslegen von Futtermitteln anzulocken (Ankirren) und Jungwild zu berühren, sowie Wild zu stören und zu verfolgen. Das Ankirren von Großraubwild durch Futtervorlagen ist verboten, außer im Fall des Monitorings, das die im Titel VI genannten Jagdbehörden anordnen. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen müssen jede Sichtung und jedes Auffinden von Pirschzeichen von Bären und Wölfen innerhalb 24 Stunden dem für die Jagd zuständigen Landesamt melden.“

(8) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Dieses legt unter Berücksichtigung der Wildart sowie der Größe und Beschaffenheit des Geheges im Einzelnen fest, welches und wieviel Wild im Gehege gehalten werden darf, sofern dadurch die Jagd in den angrenzenden Jagdrevieren nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der Landesabteilung Natur- und Landschaft. Sie ersetzt sämtliche anderen Ermächtigungen, die das geltende Landschaftsschutzgesetz vorsieht. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 43/92/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten berücksichtigt.“

(9) Nach Artikel 19 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9 und 10 hinzugefügt:

„9. Die Ermächtigung laut Absatz 3 ersetzt die Festlegung der Bestoßungsdichte sowie der Weideperiode und die Ermächtigung zur Waldweide gemäß Artikel 22 beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.

10. Das für die Jagd zuständige Landesamt kann die Inhaber des Jagderlaubnisscheins des Waldbezirks, in dem sich das Gehege befindet, in jedem Fall ermächtigen, das jagdbare Schalenwild zu entnehmen, das in ein Gehege eingedrungen ist, und legt die Vorgangsweise fest.“

(10) Artikel 19/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für dieses Gesetz gilt als Zoo jede dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende Exemplare heimischer Wildtiere, einschließlich jener laut Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gehalten werden, um für mindestens sieben Tage pro Jahr zur Schau gestellt zu werden. Ausgenommen davon sind Zirkusse, Tierhandlungen für Heimtiere, Pflegezentren für Wild sowie Einrichtungen, in denen Arten von Wildvögeln und Wildsäugern im Rahmen einer Viehzucht- oder Landwirtschaftstätigkeit gehalten werden.“

(11) Nach Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„[3. Um die Verbreitung der Nutria (Myocastor coypus) zu kontrollieren, erstellt der für die Jagd zuständige Landesrat einen Eingriffsplan. Die Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein sowie die hauptberuflichen Jagdaufseher setzen diesen Plan um.]2)

(12) Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, wobei der ladinischen Sprachgruppe in jedem Fall der Zugang offen steht. Den Mitgliedern steht neben der normalen Außendienstvergütung die von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehene Vergütung zu.“

(13) Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember, die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Herden-, Lawinen- und Zivilschutzhunde sowie für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung.“

(14) Artikel 36 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Sofern dies nicht bereits geschehen ist, können die Vertreter der Jagdreviere und die Vertreter der Grundeigentümer eine Vereinbarung treffen, in der das Verfahren für die Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden sowie die Frist für die Feststellung und die entsprechende Entschädigung festzulegen sind. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird von den zuständigen Ämtern der Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft geschätzt.“

(15) Nach Artikel 36 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 36/bis (Garantiefonds)

1. Um zu gewährleisten, dass jeder von jagdbarem Wild, insbesondere von Schalenwild, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachte Schaden im Ausmaß und innerhalb der Frist gemäß Artikel 36 entschädigt werden kann, errichtet die Vereinigung einen Garantiefonds. Dieser Fonds darf ausschließlich zur Entschädigung und Vorbeugung von Schäden, die das jagdbare Wild verursacht, zur Verbesserung des Lebensraums des Wildes und zur Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden, einschließlich allfälliger Gerichtsspesen und Honorare für Fachleute, verwendet werden.

2. Der in Absatz 1 genannte Fonds wird durch einen Jahresbeitrag gespeist, den jeder Jahres- oder Gastkarteninhaber im Ausmaß von fünf bis zehn Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 festgelegt.

3. Die Landesregierung kann der Vereinigung einen Beitrag zur Aufstockung des Garantiefonds gewähren. Dieser Beitrag darf 15 Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein, den die Jahres- oder Gastkarteninhaber im Vorjahr des Bezugszeitraumes bezahlt haben, nicht überschreiten.

4. Die Jahres- und Gastkarten dürfen erst nach Vorlage der Unterlagen ausgestellt und erneuert werden, die belegen, dass die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein bezahlt wurde und der im Artikel 11 Absatz 6 vorgesehene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

5. Um den Beitrag zu erhalten, muss die Vereinigung dem Antrag Unterlagen beilegen, aus denen hervorgeht, welcher Betrag im Fonds zum Abschluss des Vorjahres zur Verfügung stand. Außerdem muss sie eine Zusammenfassung über die im Bezugszeitraum geleisteten Entschädigungen beilegen.

6. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden ab dem vierten Monat angewandt, welcher auf jenen folgt, in dem dieses Gesetz im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.“ 3)

(16) Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 38/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(17) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„h) wer gegen die Durchführungsverordnung, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, die in diesem Artikel nicht angeführt sind, und gegen die zusätzlichen Vorschriften verstößt, welche in Verfügungen der im Titel VI genannten Jagdbehörden enthalten sind, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 35,00 Euro bis 450,00 Euro bestraft.“

(18) Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„j) wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro“.

(19) Die Bezeichnung „staatliches Institut für Wildbiologie“ wie im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, angeführt, wird durch die Bezeichnung „Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung“ ersetzt.

(20) Die Bezeichnungen “EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“, wie im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, angeführt, werden durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 12 dicembre 2012, Nr. 278 - Caccia - specie cacciabili - periodi di caccia - modalità della caccia - competenza statale
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 278 vom 12. Dezember 2012 folgende Bestimmungen des Art. 2 für verfassungswidrig erklärt: Absatz 1 beschränkt auf die Wörter „sowie verwilderte Haustauben“; Absatz 2 Buchstabe b) sowie Buchstabe e) beschränkt auf 1) und 2); Absatz 3 beschränkt auf die Wörter „des Feldhasen, der Amsel sowie“ und den gesamten zweiten Satz; Absatz 5 beschränkt auf den ersten abzuändernden Absatz; und Absatz 11.
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 278 vom 12. Dezember 2012 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 36/bis, so wie er durch das L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, abgeändert worden war, für erloschen erklärt.
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