(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 31. März 2003, Nr. 7 “Durchführungsverordnung zur Luftqualität“ ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
ANHANG A
ANHANG B
ANHANG C
ANHANG D