(1) Zur angemessenen Planung der am gesamten Brückenbestand vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Abnahmen sind diese Bestimmungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten auf alle Brücken anzuwenden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.