(1) Der Betreiber sorgt für die Erfassung der auf dem von ihm betriebenen Straßennetz verteilten Brücken laut Artikel 1 und für die Archivierung der entsprechenden Daten; diese Daten sind bei der Übergabe von neuen Bauwerken zu aktualisieren.
(2) Für jede Brücke vermerkt der Betreiber die Kenndaten zur Beschreibung, zur Abnahme und zur Prüfung und archiviert die Unterlagen über die statische Berechnung und über nachträgliche Eingriffe; die Unterlagen müssen inhaltlich der Bedeutung des Bauwerks entsprechen.
(3) Der Betreiber sorgt für die Überwachung und die Prüfungen laut Artikel 6 sowie für die Archivierung der entsprechenden Ergebnisse.
(4) Der Betreiber hat bei nicht zufriedenstellenden Ergebnissen der statischen Kontrollen die Nutzung der Brücke durch Warnschilder oder Absperrungen einzuschränken.
(5) Der Betreiber kann im Rahmen der Instandhaltung sämtliche Nachbesserungen im Sinne der Dauerhaftigkeit des Bauwerks sowie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Instandsetzungseingriffe auch an tragenden Bauteilen ausführen, ohne dass das Bauwerk erneut abzunehmen ist.