(1) Diese Bestimmungen regeln das Verfahren und die Häufigkeit der verschiedenen Kontrollen, die an Brücken auf Südtirols Staats- und Landesstraßen während ihrer Lebensdauer vorzunehmen sind, und ergänzen die geltenden Vorschriften zur statischen Abnahme von neu erstellten oder sanierten Brücken sowie zu deren Erhaltung, Instandhaltung und Bewertung.
(2) Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten folgende Definitionen: