(1) Ohne den Gesamtbetrag der für das Finanzjahr 2011 genehmigten Ausgaben für die Anwendung der geltenden Gesetze zu verändern, werden folgende ausgleichende Änderungen an den Ausgabegenehmigungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 Anlagen A und B des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgenommen: