1. Das Amt für Bodendenkmäler kann auch nach Abschluss der Bauarbeiten Kontrollen zur verbauten Kubatur oder der von der Grabung betroffenen Flächen durchführen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung nach Artikel 2bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist der Beitragsempfänger im Falle von Falscherklärungen verpflichtet, den erhaltenen Beitrag samt den gesetzlichen Zinsen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol rückzuerstatten.