1. Bei der Schlussbewertungskonferenz muss der Klassenrat vorab die Gültigkeit des Schuljahres der Schülerinnen und Schüler feststellen, welche Voraussetzung für die Jahresbewertung ist.
2. Die Gültigkeit wird festgestellt, wenn der Schüler oder die Schülerin an mindestens drei Vierteln des persönlichen Jahresstundenplans teilgenommen hat.
3. In Abweichung zur Regelung laut Absatz 1 kann der Klassenrat, auf der Grundlage von Kriterien des Lehrerkollegiums, jene Schülerinnen und Schülern am Jahresende bewerten, die den Schulbesuch gemäß Absatz 2 aus triftigen Gründen nicht erreichen, falls eine angemessene Anzahl an fundierten Bewertungselementen vorliegt.
4. Die Feststellung der Ungültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse sowie die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule zur Folge.
5. Vorbehaltlich der Regelung zu den Aufholmaßnahmen, welche im Sinne von Artikel 14, Absatz 1 mit getrenntem Beschluss der Landesregierung erfolgt, werden die Schülerinnen und Schüler in die nächste Klasse versetzt und zur Abschlussprüfung der Oberstufe zugelassen, wenn sie in allen Fächern und im Verhalten mit mindestens sechs Zehnteln bewertet wurden. Die Versetzung bzw. Zulassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Klassenrats. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.
6. Die positive Bewertung der fächerübergreifenden Lernangebote und der übergreifenden Kompetenzen laut Bildungsprofil der jeweiligen Rahmenrichtlinien, des Wahlbereichs und des Faches katholische Religion ist für die Versetzung in die nächste Klasse und für die Zulassung zur Abschlussprüfung der Oberschule nicht erforderlich. Alle entsprechenden Bewertungen werden als Teil des gesamten Lernfortschrittes gemäß Artikel 4, Absatz 1 bei den Schlussbewertungskonferenzen mit berücksichtigt und gelten als zusätzliche Elemente bei der Zuweisung des Schulguthabens.