[(1) Nach Artikel 1/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Bis zur Erreichung des als Ganzes betrachteten Grenzwertes, der jährlich laut ISTAT-Index aufgewertet wird und der Summe der Einsparungen aller Körperschaften entspricht, die aus dem Wegfall der Versicherungspflicht resultiert, sind die Meldungen laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, nicht vorzunehmen. Dadurch soll es ermöglicht werden, die in Anwendung des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, erzielten Einsparungen der Landesverwaltung in Höhe von über drei Millionen Euro pro Jahr auf die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und die vom Land zur Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen koordiniert werden, auszuweiten.“] 3)
(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von natürlichen Personen für den Zugang zu Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und sonstigen wirtschaftlichen Vergünstigungen erfolgt auf Grund der Kriterien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung, welche mit Durchführungsverordnung festgelegt werden."
(3) Artikel 6 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„24. Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Ausschreibungen zur Teilnahme an Vergabeverfahren und Ergebnissen derselben erfolgen in der von diesem Artikel und in den Anwendungsanweisungen vorgesehenen Art und Weise.“