(1) Nach Artikel 20/ter des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 20/quater (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften der Gemeinden) - 1. Die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.”