(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaft) - 1. Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes und die Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit sowie die Transparenz in der Produktion und Vermarktung der Fleisch- und Milchprodukte zu fördern, kann das Land Südtirol zugunsten der Organisationen der Viehwirtschaft Zuschüsse gewähren, und zwar: