Je nach Art der zu genehmigenden Tankstelle wird das Gemeindegebiet in folgende Zonen unterteilt:
3.2.1 - Zone 1 – „Wohnbauzone A – historischer Ortskern“. Im historischen Ortskern laut Bauleitplan der Gemeinde dürfen keine neuen Tankstellen errichtet werden. Bereits bestehende Tankstellen dürfen jedoch ihre Betriebstätigkeit fortsetzen, sofern sie das Ortsbild unter dem geschichtlichen und architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes nicht verunstalten. Anlagen im historischen Ortskern, die hingegen unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes stören oder die eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder –gefährdung darstellen, müssen in eine andere Zone verlegt werden (s. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39).
3.2.2 - Zone 2 – „Wohnbauzone B und C“. In diesen Zonen dürfen ausschließlich neue Anlagen errichtet werden, die als Großtankstellen oder Tankstellen eingestuft werden können und vorwiegend Dienstleistungen für Fahrzeuge anbieten (Depot für Schmieröle, Reifenservice, Schmierung, Werkstatt für KFZ-Elektrik und –Mechanik u.Ä.).
3.2.3 - Zone 3 – „Gewerbegebiete“. In diesen Zonen dürfen ausschließlich Anlagen errichtet werden, die als Großtankstellen oder Tankstellen eingestuft werden können und Dienste für Personen und Fahrzeuge anbieten, wobei Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, zu beachten ist.
3.2.4 - Zone 4 – „Landwirtschaftliches Grün“. In diesen Zonen dürfen ausschließlich Anlagen errichtet werden, die als Großtankstellen oder Tankstellen eingestuft werden können und Dienste für Personen und Fahrzeuge anbieten, wobei Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, zu beachten ist.