Im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sind die Festlegung des Verfahrens und des Zeitraums für die Umsetzung der Richtlinien und der Aufbau eines Informationssystems zur regelmäßigen Überprüfung der Anwendung der Richtlinien vorgesehen.
Die Anwendung der Richtlinien erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden, insbesondere was die Ermittlung der Anlagen betrifft, die unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes stören, und der Anlagen, die eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder –gefährdung darstellen. Diese Anlagen müssen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 39/2000 innerhalb von fünf Jahren verlegt werden.
Die Gemeinden können ferner zusammenarbeiten, um in Bergdörfern oder in abgelegenen Ortschaften einen Tankstellendienst zu gewährleisten, auch indem sie direkt um die Erlaubnis für die Errichtung einer Tankstelle gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung ansuchen.
Zur Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinien ist eine Bestandsaufnahme des Tankstellennetzes, die von der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel jährlich durchgeführt wird, unabdingbar. Sie erfolgt auf der Grundlage der Daten, die vom Technischen Finanzamt oder den Unternehmern jeweils bis zum 20. Februar gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung geliefert werden.
Die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel übermittelt jährlich dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk die Ergebnisse der Erhebung zum Zwecke einer gesamtstaatlichen Erfassung.
Wenngleich keine Frist für den Ablauf der Gültigkeit der Richtlinien festgelegt wird, wird es für notwendig erachtet, die Umsetzung der Zielvorgaben und der diesbezüglichen Parameter alle drei Jahre zu überprüfen. Die Richtlinien können aufgrund der erhobenen Daten und des etwaigen Auftretens neuer Gegebenheiten geändert werden.
Die Überprüfung erfolgt nach Anhören der Berufsverbände, der Handelskammer und des Gemeindenverbandes.