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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1757 vom 23.05.2005
Geförderter Wohnbau - Artikel 103 und 148 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung - Festlegung der Kriterien für die Zuweisung der Kleinwohnungen im Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe in der Gemeinde Bozen

Anlage
 
Kriterien für die Zuweisung der Kleinwohnungen im Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe in der Gemeinde Bozen
 

Art. 1

1.Das im Sinne von Artikel 148 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Gemeinde Bozen im Neustifterweg errichtete Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe gilt als Arbeiter- und Studentenwohnheim im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13. Das Arbeiter- und Studentenwohnheim für die ladinische Sprachgruppe in der Gemeinde Bozen wird in Folge als „Ciasa per i Ladins  bezeichnet. Es umfasst 32 Kleinwohnungen und die Gemeinschaftsräume.
 
2.Die Ciasa per i Ladins dient für die zeitweilige Unterbringung von Arbeitern und Studenten, die der ladinischen Sprachgruppe angehören.
 
3.Die Zugehörigkeit zur ladinischen Sprachgruppe wird mit der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, nachgewiesen.
 
4.Die Dauer der Unterbringung darf fünf Jahre nicht überschreiten.
 
5.Von den verfügbaren 32 Kleinwohnungen sind 16 für Arbeiter und 16 für Studenten vorbehalten.
 
6.Fehlen genügend Bewerber einer Kategorie, können die nicht benötigten Kleinwohnungen an Bewerber der anderen Kategorie zugewiesen werden. Fehlen insgesamt genügend Bewerber der ladinischen Sprachgruppe, werden die nicht benötigten Wohnungen an Bewerber zugewiesen, die nach Maßgabe des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2601 vom 19.07.2004 um Aufnahme in ein Arbeiterwohnheim angesucht haben.
 

Art. 2

Begriff “Arbeiter”

1. Als Arbeiter im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind jene volljährigen Personen anzusehen, die in der Gemeinde Bozen oder in einer Anrainergemeinde von Bozen ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine reguläre selbstständige Berufstätigkeit ausüben, oder in den Arbeitslosenlisten seit nicht mehr als sechs Monaten eingetragen sind, vorausgesetzt, dass sie vor der Eintragung in die Arbeitslosenlisten in der Gemeinde Bozen oder in einer Anrainergemeinde bereits seit einem Jahr über ein reguläres Arbeitsverhältnis verfügt haben, oder ein Arbeitseingliederungsprojekt absolvieren.

 

Art. 3

Begriff „Student“

1. Als Studenten im Sinne dieser Kriterien gelten Personen, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) bei der Freien Universität Bozen oder an der Landesfachhochschule „Claudiana  regulär eingeschrieben sind und studieren.

 

Art. 4

Weitere Voraussetzungen für die Zuweisung der Kleinwohnungen an Arbeiter

1.Um eine Kleinwohnung in der Ciasa per i Ladins in Bozen zugewiesen zu erhalten, müssen die Arbeiter außer den in Artikel 1 Absatz 2, sowie in Artikel 2 dieser Kriterien genannten Voraussetzungen noch folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nicht Eigentümer oder Inhaber eines Fruchtgenussrechtes, Gebrauchsrechtes oder Wohnrechtes an einer Wohnung sein, die im Umkreis von weniger als 30 Kilometern von Bozen liegt. Das Gleiche gilt für den gesetzlich nicht getrennten Ehegatten und für die Eltern,

b) Sie dürfen nicht über ein Einkommen verfügen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, überschreitet. Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder können nicht abgezogen werden,

c) sie müssen ihren Arbeitsplatz in der Gemeinde Bozen oder in einer angrenzenden Gemeinde haben.

 
2. Für Gesuchsteller, die für das Jahr vor Einreichen des Gesuches keine Einkommen nachweisen können, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit in Anwendung der nachstehenden Richtlinien ermittelt:

a) Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine abhängige Arbeit aus, wird ein Einkommen berechnet, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages oder, wenn höher, aus der Lohntüte ergibt,

b) Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine selbstständige Arbeit aus, wird auf jeden Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.

 

Art. 5

Weitere Voraussetzungen für die Zuweisung von Kleinwohnungen an Studenten

1. Um eine Kleinwohnung in der Ciasa per i Ladins zugewiesen zu erhalten, müssen die Studenten außer den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 dieser Kriterien genannten Voraussetzungen noch folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen die gesetzliche Studiendauer um nicht mehr als zwei Jahre überschreiten,

b) Sie dürfen nicht Eigentümer oder Inhaber eines Fruchtgenussrechtes, Gebrauchsrechtes oder Wohnrechtes an einer Wohnung sein, die im Umkreis von weniger als 30 Kilometern von Bozen liegt. Das Gleiche gilt für den gesetzlich nicht getrennten Ehegatten und für die Eltern,

c) Sie dürfen nicht über ein Einkommen verfügen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, überschreitet. Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder können nicht abgezogen werden.

 

Art. 6

Frist für die Vorlage der Gesuche

1. Die Gesuche um Zuweisung einer Kleinwohnung in der Ciasa per i Ladins und die Unterlagen zum Nachweis der in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Kriterien vorgesehenen Voraussetzungen können beim Wohnbauinstitut ganzjährig eingereicht werden.
 
2. Im Gesuch muss - bei sonstiger Unzulässigkeit - auch die Zustellungsadresse des Antragstellers angegeben werden. Sollte sich die Zustellungsadresse ändern, muss der Antragsteller das Wohnbauinstitut innerhalb von 30 Tagen davon verständigen.
 

Art. 7

Eintragung in die chronologische Rangordnung

1. Das Wohnbauinstitut führt fortlaufende chronologische Rangordnungen der Gesuchsteller.
 
2. Die Überprüfung der Gesuche um Aufnahme in die Ciasa per i Ladins erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach deren Abgabe beim Wohnbauinstitut.
 
3. Die Gesuchsteller, die im Besitze der Mindestvoraussetzungen sind, werden in eine chronologische Rangordnung laut Datum der Gesuchseinreichung eingetragen.
 
4. Die chronologische Rangordnung der Gesuchsteller und alle zurückgewiesenen Gesuche werden periodisch der von Artikel 91 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Landeskommission zur endgültigen Beschlussfassung unterbreitet.
 
5. Gegen die Beschlüsse der Landeskommission, mit welchen die Einreihung der Gesuchsteller in die Rangordnung beziehungsweise deren Ausschluss verfügt wird, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 115/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde eingereicht werden.
 
6. Die endgültigen Rangordnungen der Anspruchsberechtigten werden an der Amtstafel des Wohnbauinstitutes veröffentlicht.
 

Art. 8

Zuweisung und Übergabe der Kleinwohnung

1. Aufgrund der genehmigten chronologischen Rangordnung verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes beziehungsweise ein von ihm bevollmächtigter Beamter des Wohnbauinstitutes die Zuweisung der verfügbaren Kleinwohnungen an die Gesuchsteller.
 
2. Der anspruchsberechtigte Bewerber kann beantragen, dass ihm die Kleinwohnung gemeinsam mit einem weiteren in der genehmigten Rangordnung aufscheinenden Bewerber zugewiesen wird.
 
3. Das Wohnbauinstitut teilt den Antragstellern in der von ihm für geeignet befundenen Form die notwendigen Modalitäten mit, sowie den Termin von 15 Tagen ab der Zuweisungsverständigung, innerhalb dessen die zugewiesene Kleinwohnung besetzt werden muss.
 
4. Vor der Übergabe der Kleinwohnung unterzeichnet der Mieter die vom Wohnbauinstitut genehmigte interne Hausordnung und hinterlegt die Einzahlungsbestätigung für die Kaution im Ausmaß der Miete für drei Monate. Die Daten des Mieters werden der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt.
 
5. Jeder Gesuchsteller hat - bei sonstigem Ausschluss aus der Liste der Anspruchsberechtigten - die Pflicht, vor der Übergabe der Kleinwohnung ein Lichtbild auszuhändigen, mit dem seine Identität zum Zeitpunkt der Übergabe sowie während der Aufenthaltsdauer in der Ciasa per i Ladins überprüft werden kann.
 

Art. 9

Mietzins

1. Der für die Kleinwohnung geschuldete Mietzins entspricht dem Landesmietzins; außerdem sind die Nebenspesen laut Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und für die Hausmeisterdienste geschuldet.
 
2. Der Anteil am Landesmietzins, der auf die einzelnen Kleinwohnungen entfällt, wird berechnet, indem der Landesmietzins für die gesamte Ciasa per i Ladins im Verhältnis zur Wohnfläche der einzelnen Kleinwohnungen aufgeteilt wird.
 
3. Da die Kleinwohnungen möbliert sind, wird die gemäß Absatz 2 berechnete Miete um 30 Prozent erhöht.
 

Art. 10

Verfall der Zuweisung der Kleinwohnung

1. Wird die Kleinwohnung nicht innerhalb des von Artikel 8 Absatz 3 dieser Kriterien festgesetzten Termins besetzt, beziehungsweise erfüllt der Anspruchsberechtigte vor der Übergabe der Kleinwohnung nicht die mit der Zuweisung im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, bewirkt dies den Verfall der Zuweisung und folglich die Streichung von der chronologischen Rangordnung der Anspruchsberechtigten.
 

Art. 11

Anrecht auf Verbleib in der Kleinwohnung

1. Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 4 dieser Kriterien angegebenen Höchstdauer von fünf Jahren, kann die Unterbringung nur so lange andauern, als einerseits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kleinwohnung weiter bestehen und andererseits nicht die in Artikel 12 dieser Kriterien angeführten Tatbestände für den Widerruf der Zuweisung vorliegen.
 
2. Die Zuweisung der Kleinwohnung ist streng persönlich und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen, die mit der Ciasa per i Ladins in keinem Verhältnis stehen, ist nicht gestattet, auch wenn sie mit dem Arbeiter oder Studenten verwandt oder befreundet sind.
 
3. Externe Personen, die mit der Ciasa per i Ladins in keinem Verhältnis stehen, können die Gemeinschaftsräume der Ciasa per i Ladins nur aufgrund einer Ermächtigung der Leitung der Ciasa per i Ladins betreten, um an sozialen und kulturellen Veranstaltungen teilnehmen zu können.
 

Art. 12

Widerruf der Zuweisung und Freistellungspflicht

1. Folgende Tatbestände stellen einen Grund  für den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung dar:

a) die strafrechtliche  Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verbrechen,

b) der Drogenmissbrauch oder der Missbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Mieter auswirkt; in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlicher Vorhaltung durch die Leitung der Ciasa per i Ladins,

c) der Besitz oder der Verkauf von Drogen, die aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gerichtspolizei nachgewiesen worden sind,

d) die wiederholte Verletzung der internen Hausordnung trotz dreimaliger Mahnung,

e) die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung der Miete für einen Zeitraum von zwei Monaten,

f) das Überschreiten der in Artikel 3 dieser Kriterien angegebenen Studienzeit,

g) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Gemeinde Bozen oder in einer Anrainergemeinde,

h) der Ablauf der in Artikel 3 dieser Kriterien vorgesehenen Frist von fünf Jahren,

i) die Überlassung der Kleinwohnung an Dritte,

j) der wiederholte tätliche Angriff gegen andere Mieter nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ein derartiges Verhalten zu unterlassen,

l) der Missbrauch der Kleinwohnung zu strafrechtlich erheblichen, unmoralischen Zwecken,

m) die Beherbergung von außen stehenden Personen, die nicht zur Ciasa per i Ladins gehören, auch wenn diese mit dem Mieter verwandt oder befreundet sind.

 
2. Bei nachgewiesenem Vorliegen eines Widerrufgrundes laut Absatz 1 verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder der von ihm bevollmächtigte Beamte den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung und ordnet dem Mieter an, die Kleinwohnung innerhalb der vom Wohnbauinstitut in der internen Hausordnung festgesetzten Frist freizustellen. Der Widerruf hat zur Folge, dass der Mieter für die Dauer von fünf Jahren von der Zuweisung einer Kleinwohnung und eines Bettenplatzes in einem Arbeiterwohnheim ausgeschlossen ist. Bei nicht freiwilliger Freistellung der Kleinwohnung kommt das in der internen Hausordnung der Ciasa per i Ladins vorgesehene Verfahren zur Zwangsfreistellung zur Anwendung.
 
3. Der in Absatz 1 Buchstabe h) angegebene Widerrufsgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn die Abwesenheit von mehr als 30 Tagen aufgrund eines begründeten Antrages ermächtigt wurde.
 

Art. 13

Übergangsbestimmung

1. Bei der ersten Zuweisung der 32 Kleinwohnungen der Ciasa per i Ladins in Bozen können die Gesuche im Monat September 2005 eingereicht werden.
 
2. Sind mehr Bewerber vorhanden, als Wohnungen verfügbar sind, haben jene Bewerber den Vorrang, die im Sinne der einschlägigen Gesetze als Behinderte gelten, sodann jene, deren Wohnsitz weiter von Bozen entfernt ist, und schließlich jene, die über das geringere Einkommen verfügen.
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