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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 839 vom 21.03.2005
Erprobung der Schulreform in den italienischsprachigen Grund- und Mittelschulen. Schuljahr 2005/06

…omissis…

 

1. die organisatorischen, didaktischen und pädagogischen Aspekte der Erprobung für die italienischsprachige Schule im Sinne des Punktes Nr. 3 des verfügenden Teils des eigenen Beschlusses Nr. 1534 vom 15.5.2004 laut Anlage B, die wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme ist, festzulegen;

2. für das Schuljahr 2005/2006 die mit Beschluss Nr. 1188 vom 08.04.2002 in geltender Fassung festgelegten Bestimmungen zwecks Bildung des Plansolls für die Grundschulen zu bestätigen. Aufrecht bleiben jedenfalls die Maßnahmen, die für den Unterricht der englischen Sprache angewandt werden können. Zu diesem Zweck werden die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Plansolls für das Lehrpersonal der italienischen Schule im Sinne des Artikels 33 des Landesgesetzes vom 31. Januar 2001, Nr. 2, überprüft.

3. für das Schuljahr 2005/2006 das Plansoll des Lehrpersonals der Mittelschulen auf der Grundlage der Kriterien gemäß M.D. vom 8. Februar 1980 sowie gemäß D.LH. Nr. 210 vom 17.7.2001 und D.LH. Nr. 267 vom 28.12.2000 zu bestätigen, wobei die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1188 vom 8. April 2002 in geltender Fassung berücksichtigt werden. Gleichfalls bestätigt sind die Kriterien, die bis zum Schuljahr 2004/2005 zur Bestimmung des Plansolls in Bezug auf die Klassen mit verlängertem Unterricht an den Mittelschulen angewandt wurden.

4. Die Anlage A) der vorliegenden Maßnahme wird an das Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, übermittelt.

 
Anlage A
 

Italienischsprachige Schule. Erprobung der autonomen Durchführung der Reform an den Grund- und Mittelschulen des Schul- und Bildungssystems des Landes. Schuljahr 2005/06

 
1. Prämissen
 
1.1 Im Sinne des Artikels 22, Absatz 2 bis des Landesgesetzes vom 29 Juni 2000, Nr.12, in geltender Fassung werden die italienischsprachigen Grund- und Mittelschulen ab dem Schuljahr 2005/2006 eigene Projekte durchführen, die das Ziel haben, eine graduelle und fortlaufende Erprobung der neuen Schulordnung in Bezug auf die Reform des Schul- und Bildungssystems des Landes vorzunehmen, wobei man auch die Erfahrungen der letzten Jahre in Betracht zieht.
 
Die italienischsprachigen Schulen unseres Landes haben im Rahmen der voraussichtlichen Bestimmungen laut oben erwähnten Landesgesetz Nr. 12/2000 über die Schulautonomie bereits Lehrprogramme ausgearbeitet, die die von den Familien geäußerten Bedürfnisse berücksichtigen, und die sich auf Grund einer jeweils andersartigen Vernetzung mit dem Territorium von einender unterscheiden. Die Erprobung der Reform der Grund- und Mittelschule des Schul- und Bildungssystems des Landes muss auch auf diese Erfahrung Bezug nehmen.
 
Die Erprobung der oben genannten Projekte kann von den einzelnen Schulen im Rahmen der eigenen Autonomie auch auf alle Klassen der Grundschule und des Bienniums der Mittelschulen erweitert werden. Zu diesem Zweck ergreifen die Schulen die entsprechenden Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Richtlinien:
 
2. Unterrichtszeit an den Grundschulen
 
2.1 Die obligatorische Unterrichtszeit für die Schüler und Schülerinnen der Grundschule vom 1. bis zum 5. Jahr, einschließlich der Kontingente für den Religionsunterricht –-, der Zweitsprache - 204 Stunden jährlich -, der dritten Sprache – Englisch – kann nicht weniger als 28 Wochenstunden betragen, d.h. jährlich 902 Stunden zu 60 Minuten, auf 34 Wochen verteilt.
 
2.2 Zusätzlich zu der obligatorischen Unterrichtszeit sind weitere 2 fakultative Wochestunden - 68 Stunden jährlich – anzubieten. Eine dieser Stunden wird obligatorisch, falls der Unterricht der englischen Sprache mit 2 Wochenstunden in allen Jahren der Grundschule eingeführt wird.
 
2.3 Unverändert bleibt die Höchstanzahl der 1360 Jahresstunden, einschließlich der Schulausspeisung, zur Organisation der Ganztagschule, d.h. 40 Wochenstunden mal 34 Wochen.
 
2.4 Der Unterricht der englischen Sprache wird an den Grundschulen graduell eingeführt. Man beginnt im zweiten Jahr des zweiten Bienniums mit einer Anzahl von nicht mehr als 68 Stunden, und dehnt ihn von Jahr zu Jahr auf die unteren Klassen aus. Dabei müssen die verfügbaren beruflichen Ressourcen berücksichtigt werden.
 
2.5 Das italienischsprachige Schulamt ist berechtigt, eigene Vereinbarungen mit der Freien Universität Bozen, zwecks Ausbildung von Lehrpersonen der Grundschulen, die zum Unterricht der englischen Sprache L3 befähigt sind, abzuschließen.
 
3. Unterrichtszeit an den Mittelschulen
 
3.1.1 Die Unterrichtszeit an den Mittelschulen muss im Einklang mit der Erstellung der Bildungspläne sein. Diese sollen, neben einem gemeinsamen starken Kern für alle Schulen und für alle Sektionen, auch die Möglichkeit vorsehen, das Angebot auf der Grundlage der autonomen Entscheidungen der Schulen und unter Berücksichtigung der Wahl der Familien zu gestalten. Dadurch können die Lehrgänge auf besondere Fachbereiche ausgerichtet werden, wie ein verstärkter Unterricht der Sprachen bzw. der mathematisch-wissenschaftlichen Fächer oder die verschiedenen Erziehungen.
Das Bildungsangebot kann durch einen Wahlbereich ergänzt werden.
 
3.1.2. In Erwartung der neuen Bestimmungen im Bereich des mehrjährigen funktionalen Plansolls, bestimmen die Schulen für die in Punkt 3.1.1 angeführten Zwecke das eigene Schulprogramm für das Schuljahr 2005/2006, wobei sie die im Art. 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29.6.2000 Nr.12 vorgesehene Flexibilität von 15% anwenden, jedoch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß Beschlüsse Nr. 3224 vom 04.09.2000 und Nr. 4387 vom 20.11.2000 sowie auf der Grundlage folgender Stundentafel:
 
Religion                              1
Italienisch                              5
Deutsch  L2                              5
Englisch  L3                              3
Geschichte, Bürgerkunde, Geografie               5
Mathematik, Chemie, Physik und Naturkunde     6
Technische Erziehung                         2
Kunsterziehung                         2
Musikerziehung                         2
Leibeserziehung                         2
Gesamte Wochenstunden der Klassen33
 
3.2. Die Unterrichtszeit der Mittelschulen gliedert sich in "normale Unterrichtszeit" und "verlängerte Unterrichtszeit"
 
3.3.1 die "normale Unterrichtszeit" ist auf der Grundlage der in den Punkten 3.1.1. e 3.1.2. angeführten Richtlinien zu strukturieren.
 
3.3.2 Das obligatorische Jahresstundenkontingent für die normale Unterrichtszeit besteht insgesamt aus mindestens 1122 Unterrichtseinheiten. Diese Grenze ist auf der Grundlage von 33 Unterrichtseinheiten, die eine Dauer von 50 Minuten haben, berechnet auf 34 Wochen.
 
3.3.3 Das Bildungsangebot der normalen Unterrichtszeit kann mit einem zusätzlichen Wahlbereich von nicht mehr als 3 Unterrichtseinheiten ergänzt werden, der auch mit der Aktivierung von didaktischen Werkstätten realisiert werden kann. Zur Deckung des erforderlichen Plansolls in Bezug auf das obige Bildungsangebot, und in Erwartung der neuen Bestimmungen im Bereich des mehrjährigen funktionalen Plansolls, wird den Schulen ein Plansoll zur Verfügung gestellt, das auf der Grundlage von 36 Unterrichtseinheiten gemäß Anlage 3 des Landesgesetzes Nr. 12 vom Jahr 2001 berechnet wird,
 
3.4.1 die "verlängerte Unterrichtszeit" hat das Ziel besonderen Bedürfnissen der Schulnutzer entgegenzukommen und muss im Vergleich zur Höchstanzahl der für die normale Unterrichtszeit vorgesehenen Wochenstunden wenigstens 4 zusätzliche Unterrichtseinheiten vorsehen, und zwar bis zu maximal 40 Einheiten berechnet auf 34 Wochen.
 
3.4.2 die verlängerte Unterrichtzeit muss jedenfalls auf der Grundlage der in den Punkten 3.1.1 und 3.1.2 angeführten Richtlinien konsequent gegliedert werden, wobei die verschiedenen Ausrichtungen der Lehrgänge und das Prinzip der Wahlmöglichkeit berücksichtigt wird.
 
3.4.3 Im Jahr 2005 werden die Voraussetzungen der Machbarkeit, Struktur, Gliederung und Inhalte der verlängerten Zeit überprüft, Daraus soll ein Muster für Bildungsangebote entstehen, die spezifische Fachrichtungen vorsehen, wie die Schulen mit musikalischer oder sportlicher Ausrichtung, sowie die Aktivierung von Werkstätten im Bereich der Mathematik und der wissenschaftlichen, bzw. der humanistisch-erzieherischen Fächer oder des Sprachenunterrichts durch Vermittlung von Sach- und Fachinhalten.
 
3.4.4 Übergangsweise wird im Schuljahr 2005/2006 die verlängerte Unterrichtszeit aus Gründen der Kontinuität ausschließlich an den Schulen aktiviert, an denen dieses Modell in den vorherigen Jahren bereits aktivierten wurde, wobei die Bedürfnisse des Territoriums und die Forderungen der Familien berücksichtigt werden.
 
4. Personenbezogene erzieherische Betreuung
 
4.1 Im Rahmen der eigenen didaktischen und organisatorischen Autonomie gewährleisten die Schulen nach dem Prinzip der Kollegialität in den Bildungs- und Bewertungstätigkeiten für jeden Schüler/jede Schülerin verschiedene Arten von personenbezogener erzieherischer Betreuung.
 
4.2 Zu diesem Zweck suchen die Schulen selbst, auch mit Unterstützung des Pädagogischen Instituts durch autonome Forschung eigene Wege, um die Kollegialität bei der Durchführung folgender Funktionen zu fördern:

erzieherische Beratung und Orientierung der Schüler

Sammlung der Dokumentation der Bildungsentwicklung jedes Schülers/jeder Schülerin

Pflege des Kontakts mit dem Territorium und mit den Familien

Koordinierung der didaktischen und erzieherischen Tätigkeiten

 
4.3 die erzieherische Beratung und Orientierung konzentriert sich auf jene Bereiche oder Themen, die von den einzelnen Schülern oder Schülerinnen notwendigerweise vertiefen werden sollen, dabei bietet sie die Möglichkeit an, Defizite aufzuholen bzw. eine weitere Entwicklung zu fördern.
 
4.4 Für die Forschung über die Dokumentation der Bildungsentwicklung ist auch die Erprobung des Portfolios der Kompetenzen vorgesehen, wobei dieses als:

Hilfsmittel für die Bildungstätigkeiten, das den Bildungsweg des Schülers/der Schülerin aus der Sicht einer authentischen Bewertung festhält,

Anregung zu einer größeren Mitverantwortlichkeit der Familien,

nützliche Unterstützung für eine vertikale und horizontale Kontinuität des Erziehungsprozesses.

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