In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004
Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen. Widerruf des Beschlusses vom 29.05.1995, Nr. 2733

Anlage
 
NEUE KRITERIEN FÜR DIE VERGABE VON BEITRÄGEN AN STROMVERTEILERUNTERNEHMEN - L.G. 30.08.1972, Nr. 18, in geltender Fassung
 

1. INVENSTITIONSGRENZEN

a) Der Anschlussbetrag für einen Abnehmer, welcher gemäß D.M. 19.07.1996, und nachfolgende Bestimmungen der „Autorità per l'energia elettrica ed il gas errechnet wird, muss höher als Euro1.700,00 sein.

 

2. BEITRAGSBERECHNUNG

Die Höhe der Beiträge wird mit folgenden Prozentsätzen festgelegt:

80% an alle Stromverteilerunternehmen für den Elektroanschluss von Almen und Schutzhütten, falls keine ökonomischere Stromversorgungsmöglichkeit besteht;

50% an alle Stromverteilerunternehmen für Unwetterschäden;

30% an alle Stromverteilerunternehmen für Neuanschlüsse, Erneuerung und Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;

30% an alle Stromverteilerunternehmen, um bestehende MS-und NS Freiluftleitungen unterirdisch zu verlegen.

 
Zusatzbeiträge für nachgewiesene Mehrspesen werden zu denselben Prozentsätzen gewährt (Artikel 9, Absatz 7, L.G. 30.08.1972, Nr. 18).
 
Für Neuanschlüsse bis 6 kW und bis zu einer Entfernung von 1,2 km von einer bestehenden Transformatorstation oder von einer Elektrowerkzentrale muss der Abnehmer den fixen Betrag von Euro 1.700,00 an das Verteilerunternehmen entrichten. Für weitere Entfernungen bis 1,2 km wird der Betrag jedesmal um Euro 1.700,00 erhöht.
 
Für Leitungen mit einem neuen Anschlusswert von mehr als 6 kW wird der Betrag zu Lasten des Abnehmers gemäß Verfügungen der „Autoritá per l'energia elettrica ed il gas  berechnet.
 
Nicht zum Beitrag zugelassen sind Leitungen und Anlagen, welche ausschließlich zum Transport des in den eigenen Anlagen überschüssigen erzeugten Stroms dienen.
 

3.KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN

Die Beiträge werden auf Grund von Programme nach folgender Rangordnung gewährt:
 

1) Erneuerung und Verstärkung von Stromversorgungsanlagen, die nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen und keine hinreichende Versorgungssicherheit gewährleisten, wobei die ländlichen Berggebiete Vorrang haben.

2) Stromversorgungsanlagen, die nicht den Normen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen;

3) neue Hausanschlüsse;

4) neue Elektroanschlüsse von Almen und Schutzhütten, falls keine ökonomischere Stromversorgungsmöglichkeit besteht;

5) unterirdische Verlegung von bestehenden MS-und NS Freiluftleitungen.

 

4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Beitragsgesuche müssen innerhalb 30. September eingereicht werden und haben ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres Gültigkeit.
Beim eventuellen Übergang des Eigentums der Verteileranlagen vom Enel an die Provinz Bozen werden die bereits ausgezahlten Beiträge bei der Schätzung dieser Anlagen berücksichtigt.
 

5. LIQUIDIERUNG DER BEITRÄGE

Wie im Abs.6 Art.9 des L.G.30.August 1972, Nr.18 vorgesehen ist, werden die Beiträge in einem ausgezahlt, nachdem das Amt für Stromversorgung die ordentliche Ausführung festgestellt hat. Für genehmigte Kostenvoranschläge über 500.000,00 Euro können jedoch bis zu ¾ des gewährten Beitrages aufgrund von Teilabrechnungen ausgezahlt werden. Die letzte Rate wird nach Feststellung der ordentlichen Ausführung ausgezahlt.