In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 310 vom 02.02.2004
Richtlinien für die Festsetzung der Koeffizienten der Funktionszulagen für die komplexen Strukturen der Sanitätsbetriebe Südtirols im Bereich der sanitären Führungskräfte

Anlage
 

Parameter zur Festsetzung der Höhe

der Funktionszulagen für sanitäre Führungskräfte der komplexen und einfachen Strukturen

(gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Kollektivvertrags vom 5.11.2003)

Bewertungskriterien

Punkte

1. Komplexität und Ausstattung der komplexen Struktur

max. 40

1.1. Anzahl und Komplexität der Organisationseinheiten innerhalb der

komplexen Struktur

max. 22

1.2. Anzahl des Personals laut Stellenplan

max. 10

1.3. Technologische Ausstattung der komplexen Struktur

max. 8

2. Komplexität/Heterogenität der in der komplexen
Struktur ausgeübten Tätigkeiten

max. 50

2.1. Grad der fachlichen und technischen Spezialisierung der in der komplexen Struktur ausgeübten Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der Anwendung spezieller Methodologien, des Versorgungsauftrages der Sanitätsbetriebe laut Landesgesundheitsplan sowie der Anzahl der von der komplexen Struktur abgedeckten Fachbereiche

max. 20

2.2. Grad an persönlicher Verantwortung

max. 10

2.3. Dauer der in der komplexen Struktur ausgeübten Tätigkeiten, Intensiv- und Subintensivtherapie

max. 8

2.4. Grad der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten unter besonderer Berücksichtigung des Grads an integrierten fachärztlichen Leistungen und der "transmuralen" Zusammenarbeit

max. 12

3. Größe des Einzugsgebietes

max. 10

Überbetrieblicher Dienst oder Dienst mit überbetrieblichem Versorgungsauftrag

max. 10


indice