1. Das Bewilligungsverfahren laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe a), wird vom Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit bearbeitet und dieses wendet sich, falls es zweckmäßig erscheint, an den zuständigen betrieblichen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit und an das Landesamt für Sanitätsbauten. Das Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit sorgt für die Formulierung eines Schlussvorschlages. Im Falle eines Umbaues ohne Auswirkungen auf die Ausübung der Tätigkeit, kann sich das Amt für die nicht Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens aussprechen.
2. Das Bewilligungsverfahren laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe b), wird vom Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit bearbeitet, das sich für die Untersuchung der Mindestanforderungen der Gebäude und Versorgungsanlagen an den zuständigen betrieblichen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit wendet. Die Überprüfung der restlichen Mindestanforderungen und die Erstellung eines gesamten Überprüfungsberichtes wird von Prüferteams durchgeführt, die vom zentralen Dienst für Bewilligung und Akkreditierung (ZDBA) laut Art. 15 Absatz 2 koordiniert werden, gemäß den im Art. 16 vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme von dem, was im Punkt 3, Buchstabe g) vorgesehen ist. Der Überprüfungsbericht wird dem Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit für die Formulierung des Schlussvorschlages vorgelegt.
3. Der Schlussvorschlag laut Absatz 1 und 2 wird dem Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen laut Art. 42, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 05. März 2001, Nr. 7 unterbreitet.