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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 425 vom 17.02.2003

Anlage
Kriterien und Modalitäten für die Förderung baulicher Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
 
Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen, im Sinne von Punkt 10 des eigenen  Beschlusses Nr. 2347 vom 02.07.02, nähere Bestimmungen über die Förderung der unter den Punkten 5.1.1 und 5.1.3 derselben Maßnahme angeführten baulichen Investitionen zugunsten einzelner und zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe fest.
 

1. Geförderte Vorhaben

1.1 Bau, Umbau, Sanierung und Erwerb von:

a)     Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs mit dazugehörigen Strukturen für die Viehhaltung einschließlich der baulichen Teile von Biogasanlagen,

b)     Betriebsgebäuden zur Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,

c)     Räumlichkeiten für die Lagerung, die Aufbereitung, die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Nebenprodukte sowie Behältnisse zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

d)     Betriebsgebäuden für Gärtnereien sowie für Baum- und Rebschulen

e)     Tierzuchtstationen mit dazugehörigen Strukturen seitens zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe.

1.2 Bau von Bewässerungsanlagen und von Wasserspeichern, Bodenverbesserungsarbeiten, Bau und außerordentliche Instandhaltung von Feldwegen und Trinkwasserleitungen einschließlich Fassungen, sowie Errichtung, Umbau und Sanierung von Materialseilbahnen für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
 
1.3 Erwerb von Grundstücken zur Errichtung von Strukturen gemäß Punkt 1.1 Buchstaben a), b), c) und e) durch zusammengeschlossene landwirtschaftliche Betriebe.
 

2. Beitragshöhe und  Förderungsart

1. Für die Verwirklichung der Vorhaben gemäß vorhergehendem Punkt 1 kann ein Kapitalbeitrag in der Höhe von:
- bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten für Betriebe, die 30 oder mehr Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 6. Februar 1997, Nr. 2, in geltender Fassung,  festgelegt werden,

- bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Betriebe, welche weniger als 30 oder keine Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, unabhängig vom benachteiligten oder nicht benachteiligten Gebiet,

- bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Beitragsgesuche, die seitens Gärtnereibetrieben, bzw. Baum- oder Rebschulen eingereicht werden, sowie für Gesuche betreffend die Errichtung, zu-sätzlich zu einer bestehenden Überkronenberegnung, von Tropfbewässerungsanlagen in Obstbauflächen, gewährt werden.

Die Ermittlung der Punkte für natürliche Erschwernisse für zusammengeschlossene Betriebe, erfolgt aufgrund des gewogenen Mittelwertes aller betroffenen Betriebe.

 
2. Für Betriebe mit mehr als 100 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau, für Betriebe, deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt, oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang sowie für Gärtnereibetriebe mit mehr als 2.000 m² Gewächshausfläche wird der im vorhergehenden Absatz genannte Kapitalbeitrag um 10 Prozentpunkte herabgesetzt.
 
3. Übersteigen die zuschussfähigen Kosten für Investitionen gemäß Punkt 1.1 Buchstaben c) und d) den Betrag von 260.000 Euro, so wird das Investitionsvorhaben ausschließlich mittels Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gefördert.
 

3. Mindesthöhe und Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben

1. Für die Förderung der unter Punkt 1.1 Buchstaben a) und c) angeführten Vorhaben und für die Errichtung von Tropfbewässerungsanlagen müssen die Ausgaben mindestens 3.000 €, für die Förderung der unter Punkt 1.1 Buchstaben b), d) und e) sowie unter den  Punkten 1.2 und 1.3 angeführten Vorhaben 7.500 € betragen.
 
2. Die zuschussfähigen Ausgaben für die Vorhaben unter den Punkten 1.1 und 1.2  werden aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet.
 
3. Die maximal zuschussfähigen Ausgaben für landwirtschaftliche Betriebsgebäude für die Viehhaltung werden nach dem Fassungsvermögen pro GVE festgelegt. In den angeführten Maximalpreisen sind der Bau des Stalles, der Futterbergeräume und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer, Futterkammer und Streukammer, sowie die fix eingebaute Stalleinrichtung inbegriffen. Maschinen- und Geräteraum, Silo, Dunganlage, Warmluftanlage mit Stock-umwandung und Fördervorrichtung sowie maschinelle Einrichtung sind getrennt zu bewerten.
 
4. Die zuschussfähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten und dürfen nur das in Abhängigkeit von der Betriebsgröße errechnete Flächenausmaß gemäß beiliegender Grafik, bei einzelnen Obst- und Weinbaubetrieben jedoch maximal 150 m² Nettofläche, betreffen. Für halboffene Räume oder einfache Holzbauten wird die Hälfte der eingangs festgelegten Baukosten berechnet. Bei der Bemessung der zu fördernden Flächen für diese Betriebsgebäude werden Flächen bestehender Maschinenräume  mitberücksichtigt.
 
5. Die zuschussfähigen Höchstausgaben für die Vorhaben unter Punkt 1.1 Buchstabe c) werden wie folgt ermittelt:

für Verkaufsräume maximal die aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter, wobei maximal 25 m² Nettofläche anerkannt werden,

für Verarbeitungs- und Lagerräume maximal 50 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter, wobei höchstens 75 m² Nutzfläche anerkannt werden, ausgenommen bei Eigenbaukellereien,

für unterirdische Kellerräume bei Eigenbaukellereien maximal 80 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Kubikmeter.

 
6. Bei erschwerten Baubedingungen,  denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden können die anerkannten Kosten für die unter Punkt 1.1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Vorhaben bis zu 30 Prozent erhöht werden.
7. Die zuschussfähigen Kosten für den Grundankauf dürfen die Kosten des für das Gewerbegebiet in der entsprechenden Gemeinde geschätzten Enteignungspreises nicht übersteigen.
 

4. Voraussetzungen und Bedingungen

4.1 Allgemeine Voraussetzung für die Finanzierung der Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstaben a), b) und c)  ist die Einhaltung der Obergrenze von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel. Eine zeitweilige Überschreitung der Obergrenze aufgrund des fluktuierenden Vieh-besatzes ist bis zu 20 Prozent zulässig. Wird die Obergrenze von 2,5 GVE pro Hektar um mehr als 20 Prozent überschritten, wird keine Förderung gewährt. Für Aufzuchtstationen zum Zwecke der Durchführung von Progeny- und Performance-Tests kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wobei jedoch ein entsprechender Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers erbracht werden muss.
 
4.2 Bei Brandfällen, Enteignungen und Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden darf die Summe aus Förderungsbeitrag für den Neubau und Versicherungsentschädigung bzw. Verkaufserlös den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
 
4.3.1 Die Förderung von Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs, ausgenommen Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen, ist nur für nachfolgend angeführte Höchststückzahl zulässig:

Schweinemast: für maximal 200 Tiere

Schweinezucht: für maximal 50 Sauen gefördert,

Freilandhaltung von Legehennen: für maximal 1000 Tiere

Haltung von anderen landwirtschaftlichen Nutztieren: für maximal 15 GVE.

4.3.2 Umbau- und Sanierungsarbeiten an  Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs, welche auch die Gebäudehülle betreffen, werden nur gefördert, wenn seit der letzten Förderung dieses Objektes mehr als 20 Jahre vergangen sind. Betreffen genannte Arbeiten die Umstellung der Haltungsform, so müssen seit der letzten Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sein. Im Falle von  Betrieben, die auf den ökologischen Landbau im Sinne des Landesgesetzes vom 20.01.2003, Nr. 3, umgestellt werden,  werden obgenannte Fristen auf  5 Jahre herabgesetzt. Die gleiche Frist gilt für jene Betriebe, die aufgrund von neuen gesetzlichen Vorschriften, Umbauarbeiten durchführen müssen.
 
4.4.1 Um in den Genuss der Förderung für die Investitionsvorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe c) zu gelangen, sind die geltenden Bestimmungen einzuhalten und der Nachweis über eine fachspezifische Ausbildung oder eine einjährige auf die entsprechende Tätigkeit bezogene Berufserfahrung des Antragstellers oder eines am Betrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes zu erbringen. Der Nachweis über eine fachspezifische Ausbildung gilt als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer Obersschule, Hochschule oder Universität in den Bereichen Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung oder einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft sowie durch den Besuch eines fachspezifischen Kurses von mindestens 50 Stunden, der von öffentlichen oder privaten Organisationen angeboten wird und von der Landesabteilung Landwirt-schaft anerkannt ist.
 
4.4.2 Die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Ausgangsprodukte müssen vorwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen; bei Eigenbaukellereien müssen mindestens 75 Prozent der Trauben aus eigener Produktion stammen. Ebenso muss für den jeweiligen Bereich der nachstehend  angeführte Mindestumfang an Produktion bzw. an Anbaufläche erreicht werden:

50 hl Wein,

8000 m² Gemüse- und Beerenobstanbau für die Förderung von Kühlzellen für die Lagerung der Produkte,

die Haltung von 5 GVE Milchvieh,

5000 m² Getreideanbau,

200 m² Kräuteranbau,

Eigenprodukte für die Herstellung von 150 hl Apfelsaft,

für Brennereien: eigene Rohware für die Erzeugung von mindestens 200 l reinen Alkohol,

30 Bienenvölker für die Förderung von Verarbeitungs- und Verkaufsräumen.

 
4.4.3 Der Bau und Umbau von Lagerräumen für Wein sowie der Ankauf von Behältnissen wird bis zu einer maximalen Lagerkapazität vom 1,5-fachen der durchschnittlichen Eigenproduktion der vorhergehenden 3 Jahre gefördert.
 
4.4.4 Räumlichkeiten laut Punkt 1 Buchstabe c) in Neubauten von Wohnhäusern werden nur gefördert, wenn bereits Lagerräume im Ausmaß von 30 m² als Zubehör zur Wohnung vorhanden oder im Plan vorgesehen sind.
 
4.4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Einzelbetriebliche Strukturen und Einrichtungen für die Lagerung und Aufbereitung von Kernobst,
- Holzfässer unter 700 l bei Kellereien.
- Schleuderräume.
 
4.5.1 Voraussetzung für die Förderung der Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe d) ist die Eintragung im Berufsverzeichnis der Gärtner und die Einhaltung  der EU- und nationalen Bestimmungen, wobei Baum- und Rebschulen den Gärtnereien gleichgestellt sind.
 
4.5.2 Unter den förderbaren Vorhaben zugunsten von Gärtnereien sowie Baum- und Rebschulen fallen: die Errichtung von Glashäusern und Plastiktunnels einschließlich Heizung, Klimatisierung und Beregnung, die Errichtung von Lager-, Maschinen- und Heizräumen sowie von Kühlzellen; von der Förderung ausgeschlossen ist die Errichtung von Verkaufsflächen.
 
4.6 Die Förderung der unter Punkt 1.2 angeführten Vorhaben unterliegt folgenden Bedingungen:

im Obst- und Weinanbaugebiet wird der Bau von neuen Beregnungsanlagen und der Bau von Tiefbrunnen mit fixer Pumpenanlage nur dann gefördert, wenn die zusammenhängende Eingriffsfläche mindestens ein Hektar beträgt,

die Erneuerung von Beregnungsanlagen wird nur gefördert, falls die bestehende Anlage älter als fünfzehn Jahre ist und auf ein wassersparendes System umgestellt wird.

Die Errichtung einer Tropf- zusätzlich zu einer bestehenden Überkronenberegnungsanlage kann gefördert werden, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre verstrichen sind. In diesem Fall ist jede Erneuerung der bestehenden Beregnungsanlage für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Förderung ausgeschlossen, und zwar unabhängig vom Alter der jeweiligen Anlage.

bei Vorhandensein einer Frostschutzanlage sind zusätzliche Anlagen für Fertirrigation und Automatisierung von der Finanzierung ausgeschlossen.

 
4.7 Der Ankauf von Baugrund wird nur in dem Flächenausmaß gefördert, wie es für die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens erforderlich ist.
 

5. Gesuchsabgabe und Unterlagen

Für die Gewährung des Beitrages müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

Genehmigungsnachweis der Bauarbeiten, falls erforderlich,

Kostenvoranschlag und/oder Angebot,

Eigentumsnachweis, falls erforderlich,

Kaufvorvertrag mit grafischen Unterlagen sowie Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug,

das Projekt, falls erforderlich,

bei Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe c) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten

 

6. Nachweis über die Verfügbarkeit und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Für die Gewährung der Beihilfen müssen die Verfügbarkeit, die tatsächliche Bewirtschaftung sowie die Kulturart land-wirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend nachgewiesen werden.

 

7. Vorschüsse und Anzahlungen

1. Für die Investitionsausgaben, welche im Sinne gegenständlicher Maßnahme finanziert werden, können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden.
 
2. Wenn die finanzierten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.
 

8. Flüssigmachung des Beitrages

1. Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 7 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

 

2. Übersteigen die zuschussfähigen  Kosten bei Strukturen gemäß Punkt 1.1 Buchstabe a) den Betrag von 25.000 Euro, so  wird  zwecks Ausbezahlung des Endbetrages  der Förderung der Nachweis einer abgeschlossenen Feuerversicherung verlangt.

 

9. Widerruf

1. Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 

2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten

 

3. Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder   wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

 

10 . Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten  Vorhaben durchgeführt.

 

2. Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.

 

3. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

 

4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

 

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

11. Übergangsbestimmung

Für Gesuche, die vor dem Wirksamwerden gegenwärtiger Kriterien und Modalitäten bereits beim zuständigen Landesamt aufliegen, finden diese nicht Anwendung, wenn sie einschränkender sind als die vorhergehenden Bestimmungen.
 
Tabelle: omissis
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