AnlageGenehmigung der Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinzim Sinne des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22
(1) Bei der Zulassung der Gesuche sind die folgenden Prioritätskriterien unter Bedachtnahme der Investitionsprogramme der alpinen Vereine und deren allfälliger gegenseitiger Abstimmung der Vorhaben zu berücksichtigen:a) Behebung von Schäden durch Witterungseinflüsse, welche für die Weiterführung des Betriebes unerlässlich sind;
b) Vorhaben, die für die Weiterführung des Betriebes unerlässlich sind, einschließlich der Arbeiten an den Materialseilbahnen.
Vorrang haben dabei Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes und der Hygiene (Trinkwasserversorgung, Wassersparmaßnahmen, Abwasser- und Abfallentsorgung, Hygieneeinrichtungen), um die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zu erlangen;
c) Fortführung bzw. Abschluss bereits begonnener Arbeiten;
d) Maßnahmen zum Schutze der Umwelt – z.B. zusätzliche Reinigungsstufen für Kläranlagen, zusätzliche Einrichtungen für die Klärschlamm- und Müllentsorgung und Verbesserung der Trinkwasserversorgung;
e) von der Behörde vorgeschriebene Maßnahmen (Brandschutz usw.);
f) Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Wasser- und Energieversorgung, wobei ausschließlich Energieversorgungseinrichtungen mit regenerierbaren Energieträgern zugelassen sind;
g) Bau von Materialseilbahnen;
h) Generalsanierung und Instandhaltung bestehender Schutzhütten, wobei folgende Maßnahmen Vorrang haben:
1. Verbesserung von Bewirtschafter-, Personal- und Winterräumen, nicht aber zur Sitzplatz- oder Bettenkapazitätserweiterung;
2. Einrichtungen für das alpine Rettungswesen.
(2) Unbeschadet der vorgenannten Prioritätskriterien kann dem Ankauf des Hauptsitzes Vorrang eingeräumt werden, wenn die Maßnahme mit dem Investitionsprogramm der Schutzhütten in Einklang gebracht werden kann; (3) Bei gleichwertigen Vorhaben kann den alpinistischen Vereinen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben, Vorrang vor den alpinistischen Vereinen, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, eingeräumt werden; (4) Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach der in der Anlage B zum Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2000, Nr. 4758 aufgelisteten Einstufung der Schutzhütten. Für Initiativen der alpinistischen Vereine, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, beträgt die Beihilfe:bis zu 70 % der zugelassenen Ausgabe für die in der 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten;
bis zu 65 % der zugelassenen Ausgabe für die in der 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten;
bis zu 60 % der zugelassenen Ausgabe für die in der 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten.
Für Initiativen der alpinistischen Vereine, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben, kann die Beihilfe gemäß obgenannten Punkt bis zu 10% für jede Kategorie erhöht werden. (5) Die Jahrespauschalhilfen gemäß Art. 26 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33 werden im Verhältnis zu der von der Kommission überprüften Bedarfsdarstellung gewährt. Sie dürfen 25% der im Kapitel 76140 bereitgestellten Mittel sowie die für Beiträge an Schutzhütten vorgemerkten Mittel auf dem Kapitel 76160 nicht überschreiten; (6) Die Beiträge werden ausbezahlt, nachdem durch geeignete Unterlagen die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens mit Belegung der zugelassenen Ausgaben nachgewiesen wurde. Wird eine Ausgabensumme festgestellt, die niedriger ist als jene, auf Grund welcher der Beitrag gewährt wurde, wird dieser entsprechend gekürzt; (7) Die Jahrespauschalhilfen werden aufgrund der Unterlagen und des Verfahrens gemäß Landesgesetz Nr. 19/1990 und der entsprechenden Durchführungsverordnung ausbezahlt. (8)Um die ordnungsgemäße Tätigkeit der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Investitionen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung anderer Abteilungen innerhalb der Landesverwaltung bedienen.Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.