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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 2150 vom 17.06.2002
Landesplan für die Großverteilungsbetriebe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1313 vom 26. April 2004, Beschluss Nr. 3814 vom 20.10.2008, Beschluss Nr. 4640 vom 09.12.2008 und Beschluss Nr. 971 vom 30.03.2009)

Anlage

LANDESPLAN FÜR DIE GROSSVERTEILUNGSBETRIEBE

(Artikel 3 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und Artikel 5 des D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39)

 

Grundlage der Entscheidungen des Landesplanes für die Großverteilungsbetriebe in der Provinz Bozen ist das Erfordernis, dem vom europäischen Verteilungssystem vorgezeichneten Entwicklungsprozess zu folgen und den technologischen Modernisierungsprozess fortzusetzen, der auf lokaler Ebene bereits seit Jahrzehnten umgesetzt wird. Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Großverteilungsbetriebe eine bemerkenswerte Quote der Verkaufsfläche (ungefähr ein Viertel) der Provinz Bozen abdecken.

Durch den Erlass der Neuen Ordnung sind in Bezug auf die Planung der Großverteilungsbetriebe neue Klassifizierungskriterien angewandt worden, und zwar:

-  die Einzelhandelsgeschäfte sind in Nahversorgungsbetriebe, mittlere Betriebe und Großverteilungsbetriebe eingestuft worden. Letztere haben eine Verkaufsfläche von über 500 m2;

-        die Warenbereiche sind durch die Unterteilung zwischen Lebensmittel und Nicht Lebensmittel vereinfacht worden.

Außerdem hat die Neue Ordnung eine innovative auf die systematische Anwendung der Handelsurbanistik basierende Logik mit den traditionellen Regelungen im Handel kombiniert. Diese Logik wird als Verhältnis zwischen Einzelhandel-Verkaufsnetz und Raumplanung verstanden.

Was die Großverteilungsbetriebe anbelangt, erteilt der Landesrat für Handel im Sinne der Neuen Ordnung die entsprechende Ermächtigung, nachdem die quantitative Vereinbarkeit überprüft und die Standorte und Flächen ermittelt wurden. Dabei werden größere Siedlungsgebiete bevorzugt.
Die Entscheidungen im Rahmen der Planung der Großverteilungsbetriebe, welche der Wichtigkeit der Entwicklung des Verkaufsnetzes unter dem größenmäßigen, technologischen und organisatorischen Gesichtspunkt Rechnung tragen, haben ein zusätzliches wichtiges Ziel, das in den Landesbestimmungen für den Handel schon enthalten ist: Der Zuwachs der Großverteilungsbetriebe muss im Hinblick auf die Fläche mit den Bedürfnissen vereinbar sein, die mit der gebirgigen und ländlichen Beschaffenheit Südtirols zusammenhängen.
In Anbetracht der Besonderheiten des Territoriums muss die wettbewerbanregende Funktion der Großverteilungsbetriebe mit jener der Gewährleistung der Flächendeckung des Vertriebsnetzes abgestimmt werden.

Das Flächenwachstum muss daher mit der Gesamtdynamik des Vertriebsnetzes korrelieren. D.h. es müssen einerseits quantitative Begrenzungen des Flächenwachstums festgelegt werden und andererseits müssen die Standorte in Anbetracht der mit den Großverteilungsbetrieben verbundenen Gefahr der “Verödung der Nahversorgung” gewählt werden. Eine ausgewogene Verteilung von Großverteilungsbetrieben muss gewährleistet sein, und deshalb sollen Flächen für eine spontane Entwicklung dieser Betriebe bereitgestellt werden und die unterdotierten Gebiete gefördert werden.

Die Handelsurbanistik ist aufgerufen, eine zentrale Rolle bei der Suche nach einem Gleichgewicht zwischen Globaldynamiken und lokalen Eigenarten des Verteilungsnetzes zu spielen. Die Herausforderung besteht darin, dem Handel Dienstleistungen, Infrastrukturen und ein breitgefächertes und reichhaltiges Angebot in den Zentren zur Verfügung zu stellen. Wenn auch andere Momente des sozialen Lebens miteinbezogen werden, wird der “Einkaufsbummel” auf Straßen, Plätzen und in Einkaufsgalerien im Ortszentrum angenehmer und erfreulicher.

Durch die Einschränkung des Verkehrs zu Versorgungszwecken vor allem im Bereich der Waren des allgemeinen Bedarfs, werden nicht nur die Umweltverschmutzung und die Bodenbelastung reduziert, sondern es wird auch die gesellschaftliche Funktion des Handels gestärkt.

 

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die Neue Ordnung: Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7.

Die Verordnung: Durchführungsverordnung zur Neuen Ordnung genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.

Richtlinien und Kriterien:Beschluss der Landesregierung Nr. 4036 vom 12. November 2001.

Verkaufsfläche: Fläche, auf der die Waren verkauft werden; dazu gehören auch Schaufenster und alle Flächen, die von Ladentischen, Regalen und Kassen besetzt sind, nicht aber Lagerräume jeder Art, für die Verarbeitung bestimmte Räume, Büroräume und Toiletten sowie die Flächen zwischen den Kassen und dem Ausgang, wo die Kunden die gekaufte Ware einpacken oder anderweitig zum Wegbringen vorbereiten können.

Warenbereiche: Die Handelstätigkeit kann in den Warenbereichen Lebensmittel und Nicht Lebensmittel ausgeübt werden, unbeschadet der besonderen Warenlisten.

Extensive bzw. sperrige Waren: Hiermit meint man Waren, die in der Regel für die Ausstellung und für den Verkauf, große Flächen beanspruchen. Im Besonderen handelt es sich um Waren, für die die urbanistischen Bestimmungen die Möglichkeit des Detailhandels in Gewerbegebieten vorsehen: Autos, Möbel, Baumaterialien, Produkte für die Landwirtschaft, Brennstoffe, Werkzeug-maschinen.

Großverteilungsbetriebe: Darunter versteht man Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 500 Quadratmetern.

Einkaufszentren: Darunter versteht man eine Gesamtheit von Handelsbetrieben, zu denen in der Regel mindestens ein Großverteilungsbetrieb gehört. Diese Zentren müssen in einem eigenen diesem Zweck zugeführten Gebäude untergebracht sein und verfügen über gemeinsame Infrastrukturen sowie gemeinsam verwaltete Dienste. Erreicht die Summe der Verkaufsflächen der einzelnen Betriebe die für die Großverteilungsbetriebe vorgesehene Grenze, muss für jeden Betrieb eine Erlaubnis beim Landesrat für Handel eingeholt werden.

Zusammenlegung: Zwei oder mehrere Ermächtigungen können durch Zusammenlegung bestehender Handelsbetriebe endgültig zu einer einzigen Ermächtigung verschmolzen werden. Wenn die Zusammenlegung die Gründung eines Handelsbetriebes einer anderen Klasse zur Folge hat, so müssen bei Erteilung der Ermächtigung alle Bestimmungen bezüglich der Art des neu zu eröffnenden Betriebes berücksichtigt werden.

Historisches Zentrum: Teil des Gemeindebezirks, der gemäß Ministerialdekret vom 2. April 1968, vom Gemeindebauleitplan bestimmt wird.

Weitere urbanistische Einschränkungen:

Bei der Planung des Verteilungsnetzes können außer den von den einschlägigen Raumordnungsgesetzen vorgesehenen Einschränkungen auch besondere Raumordnungsvorschriften wie etwa die Verfügbarkeit von Parkplätzen und Flächen von öffentlichem Interesse vorgesehen und verschiedene Faktoren wie Mobilität, Verkehr und Umweltverschmutzung berücksichtigt werden, damit die Flächen bestimmt werden können, auf denen Handelsniederlassungen erlaubt werden sollen.

 

3. ZIELE

Der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe hat wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Zielsetzungen.
Die Neue Ordnung hat schon die allgemeinen Ziele für die Handelsplanung festgelegt. Insbesondere in Art. 3 betont die Neue Ordnung die Wichtigkeit der Modernisierung und der Entwicklung des Verteilungsnetzes sowie der technologischen Entwicklung des Angebots, damit u.a. die Preise in einem bestimmten Rahmen gehalten werden können. In diesem Sinne ist die Leistungsfähigkeit des Verteilungsnetzes eine besondere Zielsetzung der Neuen Handelsordnung.
Bei der Handelsplanung darf “die Berücksichtigung des geomorphologischen Aufbaus Südtirols, des Reichtums an Natur-, Landschafts- und Umweltressourcen sowie der besonderen Siedlungsstruktur im ländlichen Raum” nicht außer Acht gelassen werden.
Gerade der Bezug auf die gebirgigen und ländlichen Gegebenheiten der Provinz Bozen spielt bei der Planung der Großverteilungsbetriebe eine wichtige Rolle. Der Plan für die Großverteilungsbetriebe zielt darauf ab, jenem Phänomen entgegenzuwirken, das als “Verödung der Nahversorgung” in den kleinen Gemeinden bekannt ist.
Um die o.g. grundlegenden Ziele miteinander in Einklang zu bringen, legt der Plan quantitative Maßstäbe für die Wachstumskontrolle und für die räumliche und zeitliche Verteilung der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe fest. Außerdem schreibt der Plan handelsurbanistische Kriterien für den Standort im Ortsgefüge vor.
In gebirgigen und ländlichen Gebieten der Provinz Bozen ermöglicht nur die gleichzeitige Anwendung der beiden wesentlichen Elemente der Handelsplanung, also der Handelsbestimmungen und der Handelsurbanistik, eine Beibehaltung des Gleichgewichts zwischen dem Bedarf an Handelsinnovation und dem Schutz der Vitalität und der Qualität der Handelstradition.

In Bezug auf die beiden genannten Ziele hängen die Auswirkungen der Großverteilungsbetriebe auf das Verkaufsnetz von folgenden Variablen ab:

- vom Ausmaß der Großverteilungsbetriebe bezogen auf die insgesamte Verkaufsfläche

- von der Lokalisierung in Südtirol

- vom Warenangebot

- von der Größe der Verkaufsfläche des Betriebes

- von der Lokalisierung im Ortsgefüge.

Die Richtlinien und Kriterien haben bereits festgelegt, bis zu welchem Prozentanteil sich die Großverteilungsbetriebe in Bezug auf die vorhandene Verkaufsfläche entwickeln können. Es handelt sich um notwendige Kriterien, die die Vielfalt und das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Betriebsarten gewährleisten sollen.
Während der Gültigkeit des Planes beträgt die Fläche für Neueröffnungen und Erweiterungen der Großverteilungsbetriebe 18% ihrer im Jahre 2001 erhobenen Verkaufsfläche.
Was die Lokalisierung anbelangt, können Großverteilungsbetriebe eine mit der Gewährleistung der eines flächendeckenden Vertriebs vereinbare Entwicklung nur dann anregen, wenn sie in den Gemeinden angesiedelt sind, welche dank ihrer Größe Drehpunkte des Handels sind. Daraus ergeben sich Auswahlkriterien für die Lokalisierung der Großverteilungsbetriebe in Bezug auf die Handelshierarchie der Gemeinden, so dass die damit verbundene Gefahr der “Verödung der Nahversorgung” verringert wird. Solche Kriterien hätten keinen Sinn bei der Handelsplanung eines Flachlandes.
In dieser Phase der Analyse muss die Unterteilung zwischen Lebensmittel- und Nicht Lebensmittel-Bereich vorgenommen werden. Sind Lebensmittel im Sortiment, hat der in kleineren Gemeinden angesiedelte Großbetrieb eine Anziehungskraft, die sich negativ auf die Betriebe des Nahversorgungsbereichs in anderen abgelegenen Gemeinden auswirkt. Dies führt zur Verödung der Nahversorgung.

Der Schutz des Nahversorgungsbereichs ist mit der Unterteilung der Waren verbunden, wobei diese Zielsetzungnur im Hinblick auf Waren für den Grundbedarf - d.h. insbesondere den Lebensmittelbereich - eine vorrangige Bedeutung hat.

In größeren Gemeinden sind Lebensmittel-Großverteilungsbetriebewünschenswert,weil sie zur technologischen Modernisierung des Angebots sowie zur Steigerung der Produktivität führen, ohne jedoch besondere Auswirkungen auf das Handelsnetz der abgelegenen Gemeinden zu zeigen.

Der daraus entstehende Wettbewerbsanreiz wirkt sich positiv auf die Verbraucher aus, und zwar ohne die Entstehung von marktbeherrschenden Unternehmen und ohne Verlust der Nahversorgung für Verbraucher in benachteiligten Ortschaften sowie für soziale Gruppen, die im betreffendem Gebiet in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Anders sieht es dagegen bei Großverteilungsbetrieben mit einem nicht in den Bereich Lebensmittel fallenden Angebot aus (z.B. Möbel, Baumaterial, Autos u.s.w.). Im Fall extensiver Waren sollte das Risiko, den Nahversorgungsbereich zu verlieren, im Grunde auch in einem ländlichen und gebirgigen Gebiet generell akzeptiert werden, weil der geringe Absatz und die hohen Preise dieser Waren die Mobilität der Verbraucher fördern. So werden auch Großverteilungsbetriebe sehr attraktiv, die sich außerhalb der Region befinden.

Wenn das Warenangebot des Nicht Lebensmittel-Bereichs auf lokaler Ebene den Erwartungen des Käufers im Hinblick auf Preis und Qualität nicht entspricht, so sucht er nach anderen Lösungen außerhalb des örtlichen Vertriebsnetzes, und zwar auch in abgelegenen Vertriebsnetzen. Das Einkaufen im Internet (E-Commerce) erhöht die “Untreue  des Verbrauchers dem lokalen Verteilungsnetz gegenüber.

Bei der Planung der Großverteilungsbetriebe im Hinblick auf die Handelsurbanistik werden die spezifischen Ziele für die Provinz Bozen wie folgt zusammengefasst:

-     die Handelsfunktionen mit den sozialen Funktionen im Ortsgefüge vereinen;

-     die Auswirkungen der Großverteilungsbetriebe auf den Verkehr kontrollieren;

-     die Umweltverträglichkeit (Umweltverschmutzung durch Emissionen, Lärm u.s.w.) gewährleisten.

Wie von der Neuen Handelsordnung vorgesehen, soll die Planung des Verteilungsnetzes in den Landesraumordnungsbestimmungen verankert und durch weitere urbanistischeEinschränkungen verstärkt werden. Zu diesem Zweck können Faktoren wie Mobilität, Verkehr und Umweltverschmutzung berücksichtigt werden.

 
Im Falle von Großverteilungsbetrieben ist die Möglichkeit, den konkreten Einzelfall durch die Analyse des zum Erhalt der Genehmigung eingereichten Projektes bewerten zu können, wichtig, da die negativen Auswirkungen auf die Umwelt (Staus auf Verkehrsadern bzw. in Siedlungsbebieten) stark von der Wahl des Standorts des Großverteilungsbetriebs abhängen.
 
4. HANDELSHIERARCHIE DER GEMEINDEN
Aufgrund der Anwendung der Methode des kommerziellen Einzugsbereichs wurde durch die Richtlinien und die Kriterien Folgendes festgelegt:

- die Hierarchie der Gemeinden in kommerzieller Hinsicht

- die Gliederung des Territoriums der Provinz in Einzugsbereiche.

Die Handelshierarchie der Gemeinden wurde auf der Basis ihrer Rangordnung im Hinblick auf den Grad der Zentralität aus dem Jahre 1984 sowie in Anlehnung an die Gliederung in Bezirke gemäß LG Nr.7/1991 und an die Entwicklung des Verteilungsnetzes auf kommunaler Ebene festgelegt.
Auf der Grundlage dieser beiden Kriterien - der Bevölkerung einer Gemeinde und deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Handelsbereich – werden die Gemeinden hierarchisch geordnet. Sie werden daher in drei Gruppen unterteilt:

1) größere Gemeinden

2) mittlere Gemeinden; unterteilt in:

2.1)Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene

2.2)Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene

3) kleinere Gemeinden.

Zur ersten Gruppe gehören 6 Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern: Bozen, Meran, Brixen, Bruneck, Leifers und Eppan. Die 10.000-Grenze zwecks Einstufung als größere Gemeinde wurde in Anlehnung an die “Neue Handelsordnung” gewählt, in der dieser Schwellwert für die unterschiedliche Größenordnung der Nahversorgungsunternehmen herangezogen wurde. Der Einzugsbereich dieser Gemeinden sieht folgendermaßen aus:
Allgemein ist aus der Tabelle ersichtlich, dass einem kommerziellen Einzugsbereich je ein größeres Zentrum entspricht. Nur im Fall von Überetsch-Unterland werden zwei Gemeinden zugeordnet. Die Lage von Leifers und Eppan in der Nähe des Bozner Einzugsbereichs sowie an den beiden von Nord nach Süd verlaufenden wichtigsten Verkehrsadern zur Hauptstadt, je links und rechts der Etsch, weist auf ein heikles Problem hin: es besteht offensichtlich eine gegenseitige kommerzielle Abhängigkeit, was die Standorte der Großverteilungsbetriebe dieser drei Gemeinden anbelangt. Wegen der geringen Entfernung zwischen Bozen, Leifers und Eppan ist es zweckmäßig, die handelsrelevanten Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Standortwahl für die Großverteilungsbetriebe, in gemeinsamer Abstimmung zu treffen.
Zur zweiten Gruppe, die Gemeinden von mittlerer Bedeutung umfasst, zählen sämtliche Bezirkshauptorte, unabhängig von ihrer Relevanz für den Handel. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass einige Bezirke wegen ihrer Täler mit eigenen Einzugsbereichen räumlich gesehen wenig gleichförmig sind.
 
größere Gemeinden

Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Meran

Burggrafenamt-Vinschgau

Brixen

Eisacktal und Wipptal

Bruneck

Pustertal

Leifers und Eppan

Überetsch-Unterland

Bozen

Bozen - Salten-Schlern

Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene

Schlanders

Vinschgau

St.Ulrich

Salten-Schlern

Klausen

Eisacktal

Sterzing

Wipptal

Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene

Mals

Vinschgau

Lana, Naturns

Burggrafenamt

Neumarkt, Kaltern

Überetsch-Unterland

Toblach, Sand in Taufers

Pustertal

Alle anderen Gemeinden, die nicht in der Aufstellungen genannt sind, gehören zur dritten Kategorie, sind also niedriger eingestuft.

 

5. GEGENWÄRTIGE SITUATION

Laut der statistischen Angaben des Landesassessorats für Handel gab es im Jahre 2001 in der Provinz Bozen139 Großverteilungsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 146.993 m2(Tabelle 1), was einem Viertel der gesamten Handelsfläche gleichkommt.

 
Tab.1 Anzahl der Großverteilungsbetriebe (im Jahr 2001)
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Nur Lebensmittel

Nur Nicht

Lebensmittel

Gemischt

Insges.

Insges.

%

Bozen-Salten-Schlern

0

33

19

52

37,4

Eisacktal - Wipptal

1

8

8

17

12,23

Pustertal

1

15

8

24

17,27

Überetsch-Unterland

0

10

4

14

10,07

Burggrafenamt-Vinschgau

1

18

13

32

23,03

Insgesamt Provinz

3

84

52

139

100


Die Verteilung der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe in den Bezirksgebieten der größeren Gemeinde ist in Tabelle 2 aufgezeichnet.

An erster Stelle liegtBozen-Salten-Schlern mit 56.537 m2Fläche; es folgen Burggrafenamt-Vinschgau mit 30.460 m2und Pustertal mit 23.924 m2. An der vierten und fünften Stelle befinden sich das Eisacktal mit 20.209 m2bzw. das Überetsch-Unterland mit 15.863 m2.

 
Tab.2 Fläche der Großverteilungsbetriebe (m²)
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Lebensmittel

Nicht Lebensmittel

Insgesamt

Bozen-Salten-Schlern

11.223

45.314

56.537

Eisacktal - Wipptal

4.874

15.335

20.209

Pustertal

3.238

20.686

23.924

Überetsch-Unterland

2.150

13.713

15.863

Burggrafenamt-Vinschgau

8.711

21.749

30.460

Insgesamt Provinz

30.196

116.797

146.993

Der Lebensmittelbereich (Tabelle 3) mit einer Fläche von 30.196 m2 nimmt 20,54% der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe ein. Diese Fläche besteht aus 52 Großver-teilungsbetrieben mit gemischtenWaren (Lebensmittel und Nicht Lebensmittel) und 3 Lebensmittelfachgeschäften

Die Großverteilungsbetriebe mit Waren des Nicht Lebensmittel-Bereichs haben eine Verkaufsfläche von 116.797 m², was 79,46% der Gesamtverkaufsfläche entspricht.

Der Wichtigkeitsgrad der Großverteilungsbetriebe mit Warenbereich Nicht Lebensmittel stimmt in Bezug auf den Gesamtwert wesentlich mit dem bereits dargelegten, überein. Für den Bereich Lebensmittel hingegen sind einige Besonderheiten zu vermerken. Für diesen Bereich erhöht das Gebiet Burggrafenamt-Vinschgau seine Verkaufsfläche, indem es eine Quote von 28,8% erreicht, während das Pustertal mit 10,7% an Verkaufsfläche verliert.
In den größeren Gemeinden gibt es zur Zeit 91 Großverteilungsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 98.885 m².

Die landesweite Durchschnittsgröße der Großverteilungsbetriebe (Tab. 3) beläuft sich auf 1.058 m². Es werden geringe Schwankungen der Durchschnittsgröße in den verschiedenen Bezirken verzeichnet: Die niedrigste Durchschnittsgröße mit 952 m² hat das Gebiet Burggrafenamt-Vinschgau, die größte hingegen das Eisacktal mit 1.189 m².

 
Tab. 3 Durchschnittsgröße der Großverteilungsbetriebe (m²)

Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Lebensmittel

Nicht Lebensmittel

Insgesamt

Bozen-Salten-Schlern

591

871

1.087

Eisacktal - Wipptal

542

958

1.189

Pustertal

360

899

997

Überetsch-Unterland

538

980

1.133

Burggrafenamt-Vinschgau

622

702

952

Insgesamt Provinz

549

859

1.058

Aus der Gliederung der Großverteilungsbetriebe nach Größenklassen (Tabelle 4 und 4/a) wird ersichtlich, dass die Fläche in den meisten Fällen (100 von 139 Strukturen) geringer als 1000 m² ist. In den Klassen 1001-2000 m² und über 2000 m² finden sich 29 bzw. 10 Großverteilungsbetriebe. Die Klasse 501-1000 m² ist daher mit fast 50% der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe die wichtigste in Südtirol.
 
Tab. 4 Anzahl Großverteilungsbetriebe unterteilt nach Größenklasse (im Jahr 2001)

Bezirke, auf die der

Einzugsbereich fällt

Bis 1.000 m²

Von 1.001 bis 2.000 m²

Über 2.001 m²

Anzahl

Betriebe

Durchschnitts-fläche (m²)

Anzahl

Betriebe

Durchschnitts-fläche (m²)

Anzahl Betriebe

Durchschnitts-fläche (m²)

Bozen-Salten-Schlern

33

729

16

1.368

3

3.527

Eisacktal – Wipptal

13

667

2

1.690

2

4.080

Pustertal

19

747

4

1.282

1

4.605

Überetsch-Unterland

11

778

1

1.082

2

3.110

Burggrafenamt-Vinschgau

24

693

6

1.405

2

2.700

Insgesamt Provinz

100

721

29

1.376

10

3.497


Die durchschnittliche Größe der Großverteilungsbetriebe in der Klasse 501-1000 m² beläuft sich auf 721 m², mit geringen Unterschieden in den verschiedenen Bezirken. Die Unterschiede in der durchschnittlichen Größe nehmen in den höheren Klassen zu und zwar auch aufgrund der stark rückgängigen Zahl der Strukturen. Es ergibt sich also eine sehr homogene Verteilung der Großverteilungsbetriebe.

Tabelle 4/a zeigt noch deutlicher, dass die Klasse 501-1000 m² sowohl landesweit (71,94%) als auch in den einzelnen Einzugsbereichen die weitaus wichtigste ist. Es wird hervorgehoben, dass im Bezirk Bozen-Salten-Schlern Grossbetriebe der Klasse 1001-2000 m² am stärksten vertreten sind (30,77% gegenüber dem Landesdurchschnitt von 20,86%). Die Klasse über 2001 m² ist vorwiegend in Überetsch-Unterland vertreten.

 

Tab. 4/a Anzahl Großverteilungsbetriebe unterteilt nach Größenklasse (im Jahr 2001)

Bezirke, auf die der Ein-

zugsbereich fällt

bis 1.000 m²

von 1.001 bis 2.000 m²

über 2.001 m²

Insgesamt Bezirke

Anzahl

Betriebe

Anteil Betriebe in

%

Anzahl

Betriebe

Anteil Betriebe in

%

Anzahl Betriebe

Anteil Betriebe in

%

Anzahl Betriebe

Anteil Betriebe in

%

Bozen-Salten-Schlern

33

63,46

16

30,77

3

5,77

52

100

Eisacktal – Wipptal

13

76,47

2

11,76

2

11,76

17

100

Pustertal

19

79,17

4

16,67

1

4,16

24

100

Überetsch-

Unterland

11

78,57

1

7,14

2

14,29

14

100

Burggrafenamt-Vinschgau

24

75,00

6

18,75

2

6,25

32

100

Insgesamt Provinz

100

71,94

29

20,86

10

7,20

139

100


Die Fläche in m2der Großbetriebe, die derzeit je 1.000 Einwohner verfügbar ist: 317,8 m2auf Landesebene (Tab. 4/b), zeigt die beiden am stärksten unterversorgten Bezirke, die daher einen größeren Anteil an Ausgleichsfläche benötigen: Überetsch-Unterland und Burggrafenamt-Vinschgau. Bozen-Salten-Schlern hat hingegen den größten Anteil mit 399 m2je 1000 Einwohner; hier wird deshalb keine Ausgleichsfläche zugewiesen.

 
Tab.4/b Fläche der Großverteilungsbetrieb (m²) / 1.000 Einwohner
Bezirke, auf die der
Einzugsbereich fällt

Wohnbevölkerung

(’99)

Gesamtfläche der Großverteilungsbetriebe

(m²)

Fläche der Großverteilungsbetriebe

(m²) / 1.000 Einwohner

Bozen-Salten-Schlern

141.673

56.537

399,0

Eisacktal – Wipptal

62.199

20.209

324,9

Pustertal

73.146

23.924

327,0

Überetsch-Unterland

62.956

15.863

251,9

Burggrafenamt-Vinschgau

122.568

30.460

248,5

Insgesamt Provinz

462.542

146.993

317,8


6. FLÄCHENVERFÜGBARKEIT FÜR ERÖFFNUNGEN UND ERWEITERUNGEN

Unter Berücksichtigung des langfristigen Wachstumstrends der Großverteilungsbetriebe und das Ziel der Gewährleistung der Nahversorgung sowie der Modernisierung des Verkaufsnetzes haben die Richtlinien und Kriterien für den Zeitraum 2002-2006 eine Gesamterweiterung von insgesamt 18% der im Jahre 2001 erhobenen Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe in der Provinz Bozen festgelegt. Das heißt:

ZVF (zusätzlich verfügbare Fläche) = 18% FGB (Fläche Großverteilungsbetriebe)
 
Da die Fläche für Großverteilungsbetriebe, wie aus der Tabelle 2 ersichtlich 146.993 m² beträgt, beläuft sich die zusätzliche verfügbare Verkaufsfläche (ZVF) auf:
 
ZVF (zusätzlich verfügbare Fläche) = 0,18 * 146.993 = 26.458 m²
 

In Bezug auf die neu verfügbare Fläche liegt die durchschnittliche Jahreswachstumsrate der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe für den 5-Jahres-Zeitraum der Gültigkeit des Planes, auf Landesebene etwas über 3,0%.

Die Auswirkungen der Großverteilungsbetriebe auf die gesamte Verkaufsfläche der Provinz Bozen sind nicht leicht vorhersehbar, weil der Zugang für die kleinen Geschäfte liberalisiert wurde; die Ansiedlung der mittleren Betriebe in bewohnten, auf den Handel ausgerichteten Gebieten wurde hingegen weitgehend liberalisiert. Andrerseits sind Flächenerweiterungen für alle bereits bestehenden Großverteilungsbetriebe vorgesehen worden.

Die zusätzlich verfügbare Fläche (ZVF) für die Großverteilungsbetriebe wird in zwei Komponenten unterteilt:

FANGB – Fläche für die Ansiedlung neuer Großverteilungsbetriebe, die 8% der im Jahr 2001 erhobenen Fläche beträgt:

 
FANGB (Fläche für die Ansiedlung neuer Großverteilungsbetriebe) = 8% FGB = 0,08 * 146.993 = 11.759 m²
 

FEGB - Fläche für die Erweiterung von Großverteilungsbetrieben, die 10% der im Jahr 2001 erhobenen Fläche gleichkommt und die der Modernisierung existierender Großver-teilungsbetriebe vorbehalten ist.

 
FEGB (Fläche für die Erweiterung von Großverteilungsbetrieben) = 10% FGB = 0,10*146.993 = 14.699 m²
 
6.1. LOKALISIERUNG

Die Fläche für die Erweiterung von Großverteilungsbetrieben (FEGB) beläuft sich auf 14.699 m² und ist auf die fünf Einzugsgebiete, proportional zu der im Jahre 2001 erhobenen Verkaufsfläche der Groß-verteilungsbetriebe aufgeteilt. Dies bedeutet, dass zwischen den Erweiterungs-bedürfnissen und der Größe sowie der Zahl der vorhandenen Großverteilungsbetriebe eine lineare Korrelation besteht..

Die für jeden Bezirk, auf die der Einzugsbereich fällt, für Erweiterungen verfügbare Fläche ist in der Tabelle 6 wiedergegeben.
Sollte die Fläche für die Ansiedlung neuer Großverteilungsbetriebe (FANGB), die 11.759 m² beträgt, proportional zur im Jahre 2001 erhobenen Fläche aufgeteilt werden, würde dies eine weitere Konzentration der Großverteilungsbetriebe in den Bezirken bedeuten, die im Hinblick auf die Zahl der Großverteilungsbetriebe bereits über dem Landesdurchschnitt liegen.

Die räumliche Allokation der FANGB wird daher nach einem gemischten Kriterium (teils proportional, teils als Ausgleich) erfolgen, und es wird Folgendes in Betracht gezogen:

 

A) Anteil der gesamten Verkaufsfläche;

 

B) Anteil der Fläche der Großverteilungsbetriebe.

In der nachstehenden Tabelle sind die Anteile angeführt:

 
Tab. 5
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Anteil A (%)

Anteil B (%)

Bozen-Salten-Schlern

32,93

38,5

Eisacktal- Wipptal

13,90

13,7

Pustertal

16,52

16,3

Überetsch-Unterland

12,48

10,8

Burggrafenamt-Vinschgau

24,17

20,7

Insgesamt Provinz

100,0

100,0


Die Landesrichtlinien und -kriterien, im Hinblick auf die neue verfügbare Verkaufsfläche für die großen Handelsbetriebe, schlagen folgende Verteilung vor:
 

1) eine Quote zwischen 30% und 50 % der verfügbaren Fläche, im Verhältnis zum Anteil A, d.h. zur vorhandenen Verkaufsfläche;

2) den restlichen Prozentsatz nach einem Ausgleichsprinzip, also zum Vorteil jener Gemeinden, die mit Ortschaften landesweiter Bedeutung verbunden sind und deren Flächenanteil für große Strukturen unter der Gesamtfläche liegt.

Die FANGB wird nach dem obgenannten Kriterium aufgeteilt: 50% der verfügbaren Fläche werden als Ausgleich zugewiesen.

Es wird folgende Aufteilung verwendet:

PF (Proportionale Fläche zur vorhandenen): 50% der FANGB im Verhältnis zum Anteil A, das heißt zur vorhandenen Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe;

AF (Ausgleichsfläche):50% der restlichen FANGB nach einem Ausgleichsprinzip, also zum Vorteil jener Gemeinden, die mit Zentren von landesweiter Bedeutung assoziiert werden und deren Flächenanteil für große Strukturen unter der Gesamtfläche liegt.

Für jeden Bezirk:

- ist der Anteil B größer oder gleich als der Anteil A, ist die Ausgleichsfläche null AF = 0;

- ist Anteil B)kleiner als Anteil A, wird ein Teil der Ausgleichsfläche im Verhältnis zum jeweiligen Defizit (JD) zugewiesen.

Aus Tabelle 6 ist ersichtlich, dass die Ausgleichfläche für den Bezirk Bozen-Salten-Schlern dem Wert Null entspricht.
Demzufolge wird die Ausgleichsfläche folgenden  Bezirken  zugewiesen: Burggrafenamt-Vinschgau, Überetsch-Unterland, Eisacktal-Wipptal sowie Pustertal, weil hier der Anteil B kleiner als Anteil A ist (siehe Tabelle 5).
Das jeweilige Defizit (JD) ist die Summe der Defizite der Zonen, wo Anteil B) kleiner als Anteil A ist.

Um das JD zu berechnen, wird folgendes Verfahren angewandt:

Auf die FGB werden die Prozentanteile der Spalte A angewandt:

-     für Burggrafenamt-Vinschgau ergibt sich der Wert 35.528 m² (24,17% * 146.993);

-     für Überetsch-Unterland ergibt sich der Wert 18.345 m² (12,48% * 146.993);

-     für Eisacktal-Wipptal ergibt sich der Wert 20.432 m² (13,90% * 146.993);

-     für Pustertal sind es 24.283 m² (16,52% * 146.993).

Es wird die Differenz zwischen der so berechneten Fläche und der im Jahre 2001 erhobenen Fläche bestimmt:

-     für Burggrafenamt-Vinschgau 5.068 m² (35.528 - 30.460);

-     für Überetsch-Unterland 2.482 m² (18.345 - 15.863);

-     für Pustertal 359 m² (24.283-23.924);

-     für Eisacktal-Wipptal 223 m²  (20.432-20.209).

 

Das jeweilige Defizit wird aus der Summe der so berechneten Differenzen bestimmt: 5.068+ 2.482+359+223 = 8.132 m².

Es wird das jeweilige Defizit für jeden Bezirk berechnet:

-     Für Burggrafenamt-Vinschgau 5.068/8.132= 62,32%;

-     für Überetsch-Unterland 2.482/8.132= 30,52%;

-     für Pustertal 359/8.132=4,42%;

-     für Eisacktal-Wipptal 223/8.132=2,74%.

 

Die Ausgleichsflächen werden durch die Multiplikation von AF und den Quoten des jeweiligen Defizits errechnet: für Burggrafenamt-Vinschgau 3664 m² (62,32% *5879); für Überetsch-Unterland 1794 m² (30,52% *5.879); für Pustertal 260 m² (4,42% * 5.879); für Eisacktal-Wipptal 161 (2,74%*5.879).

 

Tab. 6 verfügbare Fläche für Einzugsgebiete (m²)

Bezirke auf die der Einzugsbereich fällt

Erweiterung

Neueröffnungen

Verhältniswert

Neueröffnungen

Herstellung des Gleichgewichts

Neueröffnungen insgesamt

Insges.

Bozen-Salten Schlern

5654

1936

---

1936

7590

Eisacktal-Wipptal

2021

818

161

979

2999

Val Pusteria/Pustertal

2392

971

260

1231

3623

Überetsch-Unterland

1586

734

1794

2528

4114

Burggrafenamt- Vinschgau

3046

1421

3664

5085

8131

Insgesamt Provinz

14699

5880

5879

11759

26458


Werden die obgenannten Kriterien angewandt, ergibt sich Tabelle 6).

Die Verteilung der ZVF auf jedes Gebiet, muss in Anbetracht der Unterteilung zwischen Lebensmittel und Nicht Lebensmittelbereich zusätzlich erläutert werden.

Das dafür anzuwendende Grundkriterium ist bei Erweiterungen und Eröffnungen neuer Strukturen verschieden.
Für Erweiterungen wird die verfügbare Fläche so aufgeteilt, dass der Anteil des Lebens-mittelbereiches auf Landesebene beibehalten wird, der derzeit bei ungefähr 21% liegt. Rundet man diesen Wert auf 25% auf, so ergeben sich für den Bereich Nicht Lebensmittel 75%. Bei Anwendung dieses Kriteriums erhält man folgende Tabelle 7.
 
Tab. 7  Flächenverfügbarkeit für Erweiterungen (m²)
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Lebensmittel Bereich

(25%)

Nicht Lebensmittel Bereich

(75%)

Insges.

Bozen-Salten Schlern

1414

4240

5654

Eisacktal-Wipptal

505

1516

2021

Pustertal

598

1794

2392

Überetsch-Unterland

397

1189

1586

Burggrafenamt-Vinschgau

762

2284

3046

Insgesamt-Provinz

3676

11023

14699


Für die Neuansiedlung sollte dr Anteil des Lebensmittelbereichs auf die gesamte Verfügbarkeit berechnet werden. Dieser Anteil, der für alle Bezirke gleich ist, ist zwischen 40% und 50% der FANGB festzulegen.
In Bezug auf die Eröffnung neuer Großverteilungsbetriebe, muss berücksichtigt werden, dass die Richtlinien und Kriterien genaue Bedingungen für die Präsenz des Lebensmittelbereiches festsetzen:

a)größere Gemeinden: in neuen Großverteilungsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche bis zu 2.000 m²;

b)Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene: in neuen Großverteilungsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche bis zu 1.500 m²;

c)Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene: Die Eröffnung neuer Großverteilungsbetriebe ist nicht erlaubt, während die Erweiterung unter der Bedingung, dass die Gesamtfläche die 1.000 m² nicht überschreitet, erlaubt ist.

Deshalb teilt man die für Neueröffnungen verfügbare Fläche zu jeweils 50% für den Lebensmittel bzw. den Nicht Lebensmittel-Bereich auf. Für das Einzugsgebiet von Brixen wird für jeden Bereich eine Aufrundung auf 501 m², (vorgesehene Mindestverkaufsfläche  für Großverteilungsbetriebe) vorgenommen. Unter Anwendung dieses Kriteriums ergibt sich folgende Tabelle 8.

 
Tab. 8 - Flächenverfügbarkeit für Neueröffnungen (m²)
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Lebensmittel Bereich

(50%)

Nicht Lebensmittel Bereich

(50%)

Insges.

Bozen-Salten Schlern

968

968

1936

Eisacktal-Wipptal

501

(489)

501

(489)

1002 (978)

Pustertal

616

616

1232

Überetsch-Unterland

1264

1264

2528

Burggrafenamt-Vinschgau

2542

2542

5084

Insgesamt Provinz

5891

5891

11782 (11759)


7. HANDELSURBANISTIK

Die Handelsurbanistik basiert, wie von den Landesplanungsrichtlinien und –kriterien vorgesehen ist, hauptsächlich auf einem Ansiedlungsmodell, das Klarheit über folgende Punkte schafft:

-     Handelsflächen und deren Rolle (Anziehungskraft);

-     Arten von Geschäften, die in den verschiedenen Handelsbereichen angesiedelt werden können;

-     Arten von Geschäften, die außerhalb der klassischen Handelsbereiche angesiedelt werden können;

-     jeweils notwendige Infrastrukturen.

Die Handelsurbanistik kann im Bereich Handel Lösungen vorschlagen (z.B. durch Ermittlung der Handelsareale) oder Auflagen vorsehen (Einteilung in Flächen, infrastrukturelle Standards), die frei miteinander kombinierbar sind.

Zum Zwecke der Überprüfung der Vereinbarkeit mit urbanistischen Erfordernissen, im Sinne der Landesrichtlinien- und kriterien, ist unter Anziehungskraft hauptsächlich die Fähigkeit eines Geschäfts zu verstehen, eine motorisierte Mobilität zu verursachen. Die Anziehungskraft eines Handelsbetriebes hängt demzufolge in erster Linie von der Größe des Einzugsbereichs außerhalb des Umfelds ab, in dem das Geschäft zu Fuß erreicht werden kann, betrifft also das Gebiet außerhalb des Nahversorgungsbereichs.

Die Landesrichtlinien- und kriterien definieren die Großverteilungsbetriebe, hinsichtlich der Auswirkung auf die besiedelten Gebiete und die Klassifizierung nach Anziehungskraft, als Handelsbetriebe mit hoher Anziehungsfähigkeit. Die Anziehungsfähigkeit darf nicht unabhängig von der Art der angebotenen Ware betrachtet werden. Sie kann besonders bei extensiven Waren weitaus kleiner sein. Für diese Waren, für welche die Flächenwidmung separat erfolgt, kann daher ein anderer Bedarf an Infrastrukturen vorgesehen werden.

Was die Handelsbereiche und deren Rolle oder deren Anziehungsfähigkeit und die Arten der Handelsbetriebe, die in den verschiedenen Handelsbereichen anzusiedeln sind, anbelangt, sehen die Landesrichtlinien und -kriterien folgende Kriterien, die hier vollständig wiedergegeben werden, vor:

a)die Großverteilungsbetriebe, sind in größeren Gemeinden oder in Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene anzusiedeln; sofern die Verkaufsfläche die Grenze von 2.000 m² bzw. 1.500 m² nicht überschreitet;

b)in den Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene ist die Eröffnung von neuen Großverteilungsbetrieben nicht gestattet, während die Erweiterung der bereits bestehenden Betriebe, unter der Voraussetzung, dass die Verkaufsfläche die Grenze von 1.000 m², nicht überschreitet, erlaubt ist;

c)die Erweiterung von bereits bestehenden großen Vertriebsstrukturen, welche sich in kleineren Gemeinden befinden, ist in einem Ausmaß bis zu 50% der Verkaufsfläche des Handelsbetriebes erlaubt, sofern die Verkaufsfläche maximal 1.000 m² beträgt, erlaubt;

d)die in Gemeinden von landes-, bezirks- und unterbezirksweiter Bedeutung bestehende Möglichkeit der Übersiedlung und Vergrößerung in der Zone A “Altstadt”, wie im Gemeindebauleitplan im Sinne des Ministerialdekrets vom 2. April 1968 bestimmt, bleibt sowohl für Großverteilungsbetriebe mit Lebensmittelhandel als auch mit Nicht-Lebensmittelhandel, aufrecht;

e)die Erteilung von Erlaubnissen für den Detailhandel in Gewerbegebieten unterliegt nicht den genannten Verkaufsflächenbegrenzungen, da der Detailhandel in diesen Gebieten aufgrund des Landesraumordnungsgesetzes auf wenige Artikel und extensive Waren beschränkt ist.

 
7.1. PARKPLÄTZE
Die Beziehung zwischen Verkaufsfläche und Fläche für die Parkplätze ist im Hinblick auf den kommerziellen Einzugsbereich abzustimmen, der als Kombination zwischen Verkaufsfläche und Warenangebot betrachtet wird.

Zum Zwecke der Festlegung infrastruktureller Standards wird zwischen extensive Waren und intensive Waren unterschieden.

Die urbanistischen Standards können als Instrumente der Handelsurbanistik (d.h. zur Steuerung der Entwicklung des Vertriebsnetzes) angewandt werden. Zu diesem Zwecke werden verschiedene Standardniveaus je nach Standort des Handelsbetriebes angenommen.

Die Tatsache, dass in der Zone 1 nicht die Pflicht besteht, über eigene Parkplätze zu verfügen, könnte die Lokalisierung fördern.

Die Beziehungen zwischen der Art des Handelsbetriebs, der Handelsfläche und dem Bedarf an Parkplätzen werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

 

Tab. 9

Arten von Handelsbetrieben

Autoabstellplätze (m² Verkaufsfläche pro Autoabstellplatz)

Zone 1

Zone 2

Zone 3

Großverteilungsbetriebe - Lebensmittel

Keine

15

(nicht vereinbar)

Großverteilungsbetriebe–Nicht Lebensmittel

Keine

15

(nicht vereinbar)

Einkaufszentren

Keine

(nicht vereinbar)

(nicht vereinbar)

Extensive Waren *

__

__

75

* Warenbezeichnung die nur für die Gewerbezonen vorgesehen ist
Werden Genehmigungen für Betriebe erteilt, die sich zum Zeitpunkt des Antrages auf bereits bestehende Gebäude beziehen, können sich die erforderlichen Parkplätze in einem Ausmaß von bis zu 30 % in einer Entfernung von höchstens 700 Metern vom Verkaufspunkt, befinden.
Üblicherweise müssen die Parkplätze zum Gebäude gehören, in dem der Handelsbetrieb seinen Sitz hat, sie können auch in unmittelbarer Nähe desselben oder jedenfalls in einem Umkreis von circa 250 Metern liegen
 
Jedenfalls sind das Baurecht und die gemeindlichen Baubestimmungen zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass die in Zone 1 niedergelassenen Geschäfte  von der Überprüfung der urbanistischen Standards (Parkplätze) Abstand genommen wird, bedeutet nicht, dass für diese Unternehmen (insbesondere die großen unter ihnen bzw. die Einkaufszentren) keine angemessenen Infrastrukturen erforderlich sind, sondern nur, dass diese global für das gesamte Gebiet geplant bzw. geschaffen werden.
 
7.2. ZUFAHRTSMÖGLICHKEITEN

Durch die Handelsunternehmen entsteht eine doppelte Verkehrsbelastung: Einerseits ist der zusätzliche Verkehr zu berücksichtigen, der durch die Anziehungskraft eines Geschäfts bzw. mehrerer Geschäfte entsteht, andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Suche nach Parkmöglichkeiten den Nutzgrad der Straßen erheblich senkt, theoretisch gesehen bis zu einem Faktor von 0,6. Demzufolge muss die Vereinbarkeit der Handelsbetriebe mit dem Straßennetz sowohl im Hinblick auf den zusätzlichen Verkehr als auch unter Berücksichtigung der Störungen durch den Gewerbeverkehr und den allgemeinen Verkehr bewertet werden. Diese Vereinbarkeit lässt sich folgendermaßen schematisch zusammenfassen:

 
Tab. 10

Arten von Straßen

Großverteilungsbetriebe

Hauptstraßen

mit Ausfahrten

Schnellstraßen

vereinbar

Stadtviertelstraßen

nicht ratsam

Ortsstraßen

nicht ratsam


Außerhalb der Zone 1 ist eine Ansiedlung von Handelsbetrieben unzulässig, wenn das Verhältnis zwischen der effektiven (gemessenen) und der theoretischen Belastung der betroffenen Straßen über dem Wert 0,7 liegt. Großverteilungsbetriebe die sich in Gewerbezonen befinden, unterliegen nicht den obgenannten Einschränkungen, da diese extensive Waren verkaufen.
 

7.3. UMWELTVERSCHMUTZUNG

Entsprechend dem, was für die Zufahrt gilt, ist eine Niederlassung von Handelsbetrieben außerhalb der Zone 1 in keinem Falle zulässig, wenn die in den betroffenen Straßen festgestellte Luftverschmutzung über den Warnstufen gemäß den geltenden Bestimmungen liegt.

 

Als Bezugsmaßstab gilt derzeit Folgendes:

 

-Benzol < 10 Mikrogramm/m³ (Jahresdurchschnitt)

-PM 10 (Staub) < 40 Mikrogramm/m³ (Jahresdurchschnitt).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass diese Grenzwerte in 5 bzw. 10 Jahren um die Hälfte verringert werden sollen.

 
8. PLANUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ansuchen um Erlaubnis

1. Die Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zur Eröffnung, Übersiedlung und Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben müssen unter Verwendung der von der Abteilung Handel erstellten Vordrucke abgefasst werden und werden in der zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in der sie vorgelegt wurden, und zwar unter Anwendung der Vorzugskriterien laut nachfolgenden Artikeln.

2. Wer durch die Eröffnung mehrerer Handelsbetriebe ein Einzelhandelszentrum zu schaffen beabsichtigt, wobei die Summe der Verkaufsflächen die vorgesehene Mindestfläche für Großverteilungsbetriebe erreicht, kann an die zuständige Behörde einen einzigen Antrag stellen, der in Übereinstimmung mit diesem Plan, nach einem einheitlichen Kriterium geprüft wird. Unabhängig von der Verkaufsfläche unterliegt jeder Betrieb, der Genehmigung seitens des Landesrates für Handel.

3. Die Überprüfung der Gesuche für die Ausübung des Einzelhandels unterliegt jedenfalls den Landesraumordnungsbestimmungen.

4. Ein Gesuch gilt als angenommen, sofern es nicht innerhalb von 150 Tagen ab Erhalt abgelehnt wird.

 

Artikel 2

Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes

1. Die Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes, auch in Form eines Einkaufszentrums, unterliegt der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der zuständigen Gemeinde, unter Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes, sowie der gemeindlichen Baubestimmungen und aufgrund der von diesem Plan vorgesehenen Flächenverfügbarkeit für die Neueröffnung von Großverteilungsbetrieben für die Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel.

2.  Die Erlaubnis für die Neueröffnung von Großverteilungsbetreiben wird nur in den von diesem Plan bestimmten größeren Gemeinden oder in Gemeinden, die auf Bezirksebene von Bedeutung sind, erteilt, und zwar unter der Bedingung, dass die Verkaufsfläche die Grenze von 2.000 m² bzw. 1.500 m² nicht überschreitet. In Gemeindefraktionen, die weniger als 2.500 Einwohner haben und nicht an einer Hauptverkehrsstraße liegen, wird keine Erlaubnis zur Eröffnung eines Großverteilungsbetriebes ausgestellt.

3. Die neue Verkaufsfläche für die Großverteilungsbetriebe sollte nach folgenden Vorzugskriterien verteilt werden:

a)     für Eröffnung in der Zone A "Altstadt"

b)     für Eröffnung in der Zone 1;

c)     für Eröffnung durch die Verwendung von Flächen, die bereits dem Einzelhandel vorbehalten waren;

d)     für diejenigen, die die Verfügbarkeit von Verkaufslokalen vorweisen;

e)     für diejenigen, die die beste Lösung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen, vorweisen.

4. Die Erteilung von Erlaubnissen für die Eröffnung von neuen Großverteilungsbetrieben in Gewerbegebieten unterliegt nicht der Verfügbarkeit und den obengenannten Begrenzungen der Verkaufsfläche, da in diesen Gebieten der Detailhandel aufgrund des Landesraumordnungsgesetzes und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung auf wenige Artikel sowie auf extensive Waren beschränkt ist.

5. Bleibt ein Anteil der für Eröffnungen verfügbaren Verkaufsfläche übrig, der für die Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes nicht ausreichend ist, so kann er für Erweiterungen genutzt werden.

 

Artikel 3

Erweiterung eines Großverteilungsbetriebes

1. Die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes, auch in Form eines Einkaufszentrums, unterliegt der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der zuständigen Gemeinde und unter Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes sowohl der gemeindlichen Baubestimmungen und aufgrund der von diesem Plan vorgesehenen Verkaufsflächenverfügbarkeit für die Erweiterung bereits bestehender Betriebe für die Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel.

2. Die Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben, die in größerern Gemeinden oder in Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene angesiedelt sind wird genehmigt, sofern die endgültige Verkaufsfläche die Grenze von 2.000 m² bzw. 1.500 m² nicht überschreitet. In den Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene ist die Erweiterung der bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben erlaubt, sofern die endgültige Verkaufsfläche die Grenze von 1.000 m² nicht überschreitet. Hinsichtlich der genannten Flächenbegrenzung, ist eine Abweichung von 10% zulässig falls das Geschäft, für welches die Erweiterung beantragt wird, eine Fläche von mindestens 90% der obgenannten Fläche hat.

3. Die Erweiterung von bereits bestehenden großen Vertriebsstrukturen, welche sich in kleineren Gemeinden befinden, ist in einem Ausmaß bis zu 50% der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Landesrichtlinien bewilligten Verkaufsfläche des Handelsbetriebes, im Verhältnis zur bereits genehmigten Fläche für die Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel erlaubt, sofern die endgültige Verkaufsfläche die Grenze von 1.000 m² nicht überschreitet.

4. Die in den größeren Gemeinden und in den Gemeinden von Bedeutung auf Bezirks- und unterer Bezirksebene bestehende Möglichkeit der Erweiterung der Großverteilungsbetriebe in der Zone A "Altstadt", wie im Gemeindebauleitplan im Sinn des Ministerialdekrets vom 2. April 1968 bestimmt, gilt sowohl für Großverteilungsbetriebe mit Lebensmittelhandel als auch mit Nicht Lebensmittelhandel und erfolgt unabhängig von den obgenannten Flächenbegrenzungen.

5. Die Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben in Gewerbegebieten unterliegt nicht den obengenannten Flächenbegrenzungen, da in diesen Gebieten der Detailhandel aufgrund des Landesraumordnungsgesetzes und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung auf einige Artikel und extensive Waren, begrenzt ist.

6. Die neue Verkaufsfläche für die Erweiterung großer Vertriebsstrukturen sollte nach folgenden Vorzugskriterien aufgeteilt werden:

a)     für Erweiterungen von Großverteilungsbetrieben, die sich in der Zone A "Altstadt" befinden;

b)     für Erweiterungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Großverteilungsbetrieben in die Zone A "Altstadt";

c)     für Erweiterungen von Großverteilungsbetrieben, die sich in der Zone 1 befinden;

d)     für Erweiterungen von Großverteilungsbetrieben durch die Verwendung von Flächen, die bereits dem Einzelhandel vorbehalten waren;

e)     für diejenigen, die die Verfügbarkeit von Verkaufslokalen vorweisen;

f)     für diejenigen, die die beste Lösung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen vorweisen.

 
7. Die Erweiterung einer kleinen oder mittleren Handelsstruktur, welche eventuell auch durch Zusammenschluss von bereits bestehenden Betrieben verwirklicht wird, und die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes zur Folge hat, wird einer Neueröffnung eines Großverteilungsbetriebes gleichgestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der notwendigen Flächenverfügbarkeit gemäß diesem Plan als auch der Berücksichtigung aller bau- und handelsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien. Im Falle von mittleren Handelsbetrieben, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und eine bewilligte Verkaufsfläche von über 350 m² haben, wird die Erweiterung für die zusätzlich beantragte Fläche bewilligt, und zwar nach Maßgabe der verfügbaren Flächen, die von diesem Plan für Erweiterungen vorgesehen sind.

8. Die Inhaber der Erlaubnisse für die Warenliste VIII, die aufgrund des früheren Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, ausgestellt wurden, haben nach diesbezüglicher Mitteilung an die Landesverwaltung das Recht, bis zum 12. Dezember 2003 die Verkaufsfläche bis zur Mindestgrenze für Großvertriebseinrichtungen zu vergrößern, wie sie von Artikel 6 der Handelsordnung vorgesehen ist (501 m²). Nach Ablauf dieser Frist unterliegt das Ansuchen um Erweiterung der Verkaufsfläche der von der Handelsordnung vorgesehenen Erlaubnis und der Befolgung dieses Planes.

 

Artikel 4

Übersiedlung von Großverteilungsbetrieben

1. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes, auch in Form eines Einkaufszentrums, unterliegt der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der zuständigen Gemeinde sowie unter Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes und der gemeindlichen Baubestimmungen.

2. Die Übersiedlung von Großverteilungsbetrieben in derselben Gemeinde, ist erlaubt, sofern die Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen, gewährleistet ist. Die Möglichkeit der Übersiedlung in die Zone A "Altstadt" wie mit kommunalem Handelsplan gemäß Ministerialdekret vom 2. April 1968 bestimmt ist, bleibt aufrecht, in größeren Gemeinden und in Gemeinden von bezirks- und unterbezirksweiter Bedeutung, hinsichtlich der Großverteilungsbetriebe mit Lebensmittelhandel und Nicht Lebensmittelhandel. Die Übersiedlung aus der urbanistischen Zone A "Altstadt" in eine andere Zone, kann nur genehmigt werden, wenn die Verkaufsflächenverfügbarkeit für Eröffnung neuer Großverteilungsbetriebe, gemäß diesem Plan gegeben ist, mit Ausnahme von Betrieben die bereits seit mindestens 5 Jahren tätig sind und in Fällen von höherer Gewalt, wie Mietkündigung oder Umbau des Gebäudes.

3. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes von anderen Gemeinden, in größeren Gemeinden oder in Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene die demselben Bezirk angehören, ist erlaubt, unter Voraussetzung der Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes von anderen Gemeinden, in Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene und in kleineren Gemeinden die demselben Bezirk angehören, ist einer Neueröffnung gleichgestellt und gemäß der Landesplanungsrichtlinien und -kriterien und aufgrund dieses Planes, nicht erlaubt.

4. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes von einem Bezirk in einen anderen, wie sie von diesem Plan bestimmt sind, wird der Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes in dem Gebiet, wo die Übersiedlung stattfindet, gleichgestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der notwendigen Flächenverfügbarkeit gemäß diesem Plan als auch der Berücksichtigung der bau- und handelsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.

5. In den Gewerbegebieten ist die Verlegung der Verkaufsfläche für den Handel und der diesbezüglichen Genehmigungen (Mitteilungen) aus anderen Gebieten nicht gestattet.

6. Bei Einstellung der Tätigkeit, bei einer eventuellen Verminderung der Verkaufsfläche oder bei Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes in einen anderen Bezirk, ist in dem Bezirk wo der Großverteilungsbetrieb angesiedelt war, die diesbezügliche Verkaufsfläche wieder verfügbar, unter Bezugnahme der betreffenden Warenbereiche.

 

Artikel 5

Zusammenlegung von Betrieben

1. Die Zusammenlegung von bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben, im Bereich derselben Gemeinde oder desselben Bezirkes ist erlaubt, wobei die Grenzen der Verkaufsfläche gemäß vorherigen Artikeln nicht überschritten werden dürfen.

2. Die Zusammenlegung von bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben, die in verschiedenen Bezirken angesiedelt sind, ist gemäß den Landesplanungsrichtlinien und -kriterien und gemäß diesem Plan nicht erlaubt. Letztere sehen die Flächenverfügbarkeit getrennt für die einzelnen Bezirke vor.

3. Die Zusammenlegung von bereits bestehenden kleinen und/oder mittleren Handelsbetrieben welche die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes zur Folge hat, oder die Zusammenlegung von kleinen und/oder mittleren Handelsbetrieben mit einem Großverteilungsbetrieb wird Eröffnung respektive Erweiterung eines Großverteilungsbetriebes gleichgestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der notwendigen Flächenverfügbarkeit gemäß diesem Plan als auch der Einhaltung aller Bestimmungen und Richtlinien des Handels- und Baurechtes.

 

Artikel 6

Ausdehnung oder Änderung des Warenbereichs

1. Die Ausdehnung des Warenbereichs, das heißt die Hinzufügung eines Warensektors, sowie die Änderung des Warenbereichs, das heißt die Ersetzung eines Warensektors durch einen anderen, die mit oder ohne Erweiterung der Verkaufsfläche vorgenommen werden, werden bewilligt, wenn nach diesem Plan für den Warensektor, der hinzugefügt beziehungsweise ersetzt werden soll, eine Verkaufsflächenverfügbarkeit für Neueröffnungen oder ansonsten für Erweiterungen besteht.
 

Artikel 7

Dauer des Planes und zeitliche Verteilung der verfügbaren Fläche

1. Dieser Plan hat eine fünfjährige Dauer ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, und kann gemäß Artikel 5 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

2.Nachdem laut Neuer Handelsordnung die Vorlage von Gesuchen eingestellt war, liegt die optimale zeitliche Zuweisung der von diesem Plan vorgesehenen neuen verfügbaren Verkaufsfläche für Neueröffnungen und für Erweiterungen bei ungefähr 60% in den ersten zwei Jahren und bei ungefähr 40% für den restlichen Zeitraum, ausgenommen ist jener Fall, in dem die so unterteilte und verfügbare Fläche für neue Eröffnungen unter 501 m² liegt.

 
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ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
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