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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1397 vom 03.05.2004
Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an den Grund-, Sekundar- und Kunstschulen Südtirols (geändert mit Beschluss Nr. 2388 vom 4.7.2005)

Anlage A

Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen

TITEL 1

STELLEN

Art. 1 – Verfügbare Stellen

Stellen, die nicht durch Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag besetzt sind, werden auf folgende Weise vergeben:

a) Jahressupplenzen zur Besetzung von freien,  innerhalb 31. Dezember verfügbaren oder voraussichtlich bis zum Schulende freien Lehrstühlen oder Stellen, wobei ein Arbeitsverhältnis bis zum 31. August des jeweiligen Schuljahres begründet wird.

b) zeitweilige Supplenzen bis Ende der didaktischen Tätigkeiten zur Besetzung von  nicht freien, jedoch innerhalb 31. Dezember und bis zum Ende des Schuljahres verfügbaren Lehrstühlen und Stellen sowie Reststunden, welche nicht zur Bildung von Lehrstühlen zusammengefasst werden, mit Arbeitsverhältnis bis 30.06. des jeweiligen Schuljahres.

c) zeitweilige Supplenzen, in allen anderen Fällen, mit zeitlich befristeten  Arbeitsverträgen, beschränkt auf die für die  Diensterfordernisse notwendige Dauer. Im Sinne von Art. 5, Absatz 5 des Landeskollektivvertrages vom 23.04.2003 muss dabei die Abwesenheit des Stelleninhabers in der Grundschule mehr als fünf Tage betragen. In der Sekundarschule muss der Stelleninhaber gemäß Art. 6, Absatz 1 mehr als zehn Tage abwesend sein.

 

TITEL 2

DIE RANGLISTEN

Art. 2  - Permanente Rangordnungen

Die Erstellung der permanenten Ranglisten laut Gesetz 124/99 wird durch Beschluss der Landesregierung geregelt.

 

Art. 3 - Schulranglisten

1. Die Schulranglisten werden von den Schuldirektionen erstellt und haben einjährige  Gültigkeit.

2. Für jeden Stellenplan oder jede Wettbewerbsklasse wird eine eigene Rangliste erstellt, welche in drei Abschnitte unterteilt wird.

Die Gruppe I umfasst jene Bewerber der permanenten Rangordnung des betreffenden Stellenplanes oder derselben Wettbewerbsklasse, auf die sich die Schulrangliste bezieht.

Die Bewerber, welche in der ersten Gruppe eingetragen sind, werden durch Übertragung der Position und der Punktezahl gemäß der permanenten Rangordnung gereiht.

Die Gruppe  II  umfasst jene Bewerber, die nicht in der entsprechenden permanenten Rangordnung eingetragen, aber im Besitz der vorgesehenen Lehrbefähigung oder Eignung sind, die für die Eintragung in die Schulrangliste notwendig ist.

Die Bewerber werden auf Grund der diesem Beschluss beigelegten Bewertungstabelle der Titel gereiht. (Anlage A1)

Die Gruppe III  umfasst  jene Bewerber, welche im Besitz des für den Unterricht vorgeschriebenen Studientitels sind.

Die in dieser Gruppe eingetragenen  Bewerber werden auf Grund der diesem Beschluss beigelegten Bewertungstabelle nach Titeln gereiht. ( Anlage A1)

 

Art. 4 - Zulassungstitel

Für die Aufnahme in die Schulranglisten gelten jene Studientitel und Lehrbefähigungen sowie die Voraussetzungen, welche für den Zugang zu den entsprechenden Planstellen vorgeschrieben sind.

 

Art. 5 - Einreichung der Gesuche

1. Der Bewerber um Supplenzstellen  kann für jede Rangliste, für welche er einen gültigen Studientitel vorzuweisen hat, ein Ansuchen in einer einzigen Provinz einreichen. In der Provinz Bozen können getrennte Ansuchen an die zuständigen  Schulämter gestellt werden. Lehrpersonen der ersten Gruppe, die in die permanenten Ranglisten zweier Provinzen eingetragen sind, werden in die Schulranglisten jener Provinz eingetragen, die für die Vergabe von Supplenzen gewählt worden ist.

2. Wer Anrecht auf Eintragung in die permanente Rangordnung einer Provinz hat, kann wählen, ob er sich in eine Schulrangliste einer anderen Provinz eintragen lassen will, wobei im Gesuch die entsprechende Punktezahl angegeben werden muss.

 

TITEL 3

AUSWAHLVERFAHREN, VERZICHT UND VERTRÄGE

Art. 6 – Auswahlverfahren

1. Die Auswahl der Bewerber für eine Supplenz erfolgt mittels  permanenter Rangordnung und  Schulrangordnung.

2. Die Vergabe von Jahressupplenzen und von zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten erfolgt über die permanenten Ranglisten; für die Vergabe von zeitweiligen Supplenzen werden die Schulranglisten verwendet.

3. Sind die permanenten Ranglisten aufgebraucht , so erfolgt die Auswahl weiterer Bewerber über die Schulranglisten.

4. Der Supplent wird vom zuständigen Schulamtsleiter anhand der permanenten Ranglisten und vom Direktor anhand der Schulranglisten ermittelt.

5. Zur besseren Abstimmung der Auswahlverfahren mittels permanenter Ranglisten und der Schulrangordnungen können die Schuldirektoren den Schulamtsleiter beauftragen, auch die Lehrpersonen für die zeitweiligen Supplenzen auf Grund der Schulranglisten zu ermitteln und somit die damit zusammenhängenden Verfahren am Beginn eines Schuljahres zu beschleunigen.

6. Die jeweiligen Auswahlverfahren müssen seitens des Schulamtsleiters innerhalb 31.08 abgeschlossen werden.

 

Art. 7 – Auswahlverfahren anhand der permanenten Ranglisten:

1. Bei der Auswahl der Supplenten aus den permanenten Rangordnungen muss folgendes berücksichtigt werden:

a) Die Bewerber, welche in der ersten Gruppe der permanenten Ranglisten zweier Provinzen eingetragen sind, können nur Supplenzen in jener Provinz erhalten, die sie angegeben haben.

b) Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag in einer anderen Schulstufe oder in einer anderen Wettbewerbsklasse wird nur dann eine Supplenz vergeben, wenn der/die Betreffende erklärt, dass die Eintragung in die permanente Rangordnung dem Zweck der Vergabe von Supplenzen dient. Die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat den Verfall des vorhergehenden Dienstverhältnisses zur Folge.

2. Das in den permanenten Ranglisten eingetragene Personal, kann endgültig oder beschränkt auf einzelne Schuljahre auf die Aufnahme in den Dienst mit befristetem  Arbeitsvertrag verzichten.

 

Art. 8 – Auswahlverfahren anhand der permanenten Ranglisten: Ablauf

1. Die Auswahl der Berechtigten für den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt durch Einberufung. Ort und Zeitpunkt werden an der Anschlagtafel des zuständigen Schulamtes bekanntgegeben.

2. Die Lehrpersonen, die in den Ranglisten eingetragen sind,  müssen am vorgesehenen  Tag und zur angegebenen Stunde erscheinen.

3. Die Stellenwahl kann mit Unterstützung informationstechnischer Hilfsmittel erfolgen.

4. Die verfügbaren Stellen  werden wenigstens 24 Stunden vor Einberufung, getrennt nach Art der zu vergebenden Supplenz, an der Anschlagtafel veröffentlicht.

 

Art. 9 –   Auswahl anhand der permanenten Ranglisten: Vollmacht

1. Die Lehrpersonen können sich von Vertrauenspersonen mittels Vollmacht vertreten lassen oder den Schulamtsleiter bevollmächtigen.

2. Die Vollmacht an den Schulamtsleiter muss mindestens 10 Tage vor der Einberufung  beim zuständigen Schulamt eingehen und kann Angaben in Bezug auf Wünsche des Bewerbers hinsichtlich der verfügbaren Stellen und Dienstsitze enthalten. Die auf Grund der Vollmacht vom Schulamtsleiter getroffene Wahl  ist für den Lehrer verbindlich.

3. Die Vollmacht hat eine einjährige  Gültigkeit und gilt als stillschweigend widerrufen, falls der Bewerber am Tag der Einberufung persönlich erscheint.

4. Die Ausstellung der Vollmacht kann für einige oder alle beantragten  Ranglisten erfolgen.

5. Die Bewerber, die weder persönlich erscheinen, noch sich mit Vollmacht vertreten lassen, werden als Verzichtende betrachtet.

6. Die einberufenen Lehrpersonen müssen die persönlich oder mittels Vollmacht gewählte  Stelle ohne Bedingungen oder Vorbehalte annehmen.

7. Bei Bevollmächtigung des Schulamtsleiters für die Vergabe einer Supplenz, werden zuerst die Jahressupplenzen, dann die zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit und zuletzt die zeitweiligen Supplenzen vergeben. Etwaige, vom Kandidaten angegebene  Vorränge und Präferenzen in Bezug auf den Dienstsitz sowie auf die Dauer des Vertrages werden berücksichtigt.

 

Art. 10 - Auswahl anhand der  permanenten Rangordnungen: Verzicht

1. Der Verzicht auf den Vorschlag eines Arbeitsvertrages hat keine Folgen.

2. Die Lehrperson, welche eine Stelle für das ganze Schuljahr oder bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten  annimmt, kann nicht nachträglich auf diese verzichten.

3. Die Lehrperson, welche den Dienst nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen mehr erhalten. Die Sanktion wird mit Dekret des Schuldirektors verhängt. Diese Sanktion wird nicht angewandt, wenn die Lehrperson für den vorzeitigen Dienstaustritt bzw. für den nicht erfolgten Dienstantritt in einem an die zuständige Stelle gerichteten schriftlichen Antrag berechtigte Gründe vorbringt.

4. Das in der permanenten Rangordnung eingetragene  Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welches sich bereit erklärt hat Supplenzen anzunehmen, verliert dann endgültig das Recht auf deren Zuweisung, wenn es diese für drei aufeinander folgende Jahre nicht annimmt.

 

Art. 11 - Auswahl der Bewerber aus den Schulranglisten

Die Direktorinnen und Direktoren vergeben außerdem Supplenzen für die Vertretung von zeitweilig abwesendem Personal, und zwar nach den im Beschluss der Landesregierung über das Plansoll des Lehrpersonals enthaltenen Kriterien und Grundsätzen. Dabei  sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

Art. 12 - Auswahl der Bewerber aus den Schulranglisten: Verfahren

1. Die Ermittlung der Bewerber erfolgt über die Schuldirektion unter Verwendung der Schulranglisten. Zu diesem Zwecke werden die in Frage kommenden Bewerber vom Schuldirektor mittels geeigneter, auch telegrafischer Mitteilung einberufen.

2. Für die Ersetzung von Lehrpersonal mit Stundenverpflichtung an mehreren Schulen ist jede Schule für die jeweils vorgesehenen  Unterrichtsstunden zuständig.

3. Sollte eine Schulrangliste aufgebraucht sein, so werden die Supplenzen mittels der Ranglisten anderer angrenzender Schulen des Landes vergeben.

4. War es nicht möglich, die Ernennung in oben erwähnter Weise vorzunehmen und ist man folglich genötigt, Personen zu berufen, die nicht die erforderlichen Zulassungstitel besitzen, so können die Direktoren und Direktorinnen die Stellen an jene vergeben, die ein mit Unterlagen versehenes Gesuch einreichen und dank ihrer Studientitel und Dienstzeugnisse oder besuchten Lehrgänge die meiste Gewähr für den zu vergebenden Unterricht bieten.

5. Supplenzen für Stellen der Grundschule, deren Planstelleninhaber eine Fremdsprache unterrichten, werden mit Vorrang an jene Personen vergeben, welche beim Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen für die Grundschule in die entsprechende Rangordnung eingetragen sind und die Prüfung über die Kenntnis der jeweiligen Fremdsprache abgelegt haben, bzw. die Sprachprüfung bei der außerordentlichen Prüfungssession zur Erlangung der Eignung im Sinne des Gesetzes Nr. 124/99, Art. 2, Absatz 4 bestanden haben.

 

Art. 13 -  Auswahl aus den Schulranglisten: Didaktische Kontinuität

1. Aus Gründen der didaktischen Kontinuität wird ein Vertrag ab dem darauf folgenden Tag verlängert, wenn auf eine Abwesenheit des Stelleninhabers eine weitere ohne Unterbrechung folgt.

2. Der Vertrag  wird auch dann verlängert, wenn  in zwei aufeinander folgende Abwesenheiten des Stelleninhabers Feiertage, schul- oder unterrichtsfreie Tage, auch wenn  zusammenhängend, fallen und der Stelleninhaber den Dienst nicht wieder aufnimmt. Das befristete Dienstverhältnis wird aber nur dann für die gesamte Abwesenheit begründet, wenn der Stelleninhaber ohne Unterbrechung wenigstens 7 Tage vor Beginn der unterrichtsfreien Zeit und wenigstens 7 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichtes abwesend ist.

3. Ein Dienstverhältnis wird bestätigt, falls die Abwesenheiten des Stelleninhabers durch Feiertage, schul- oder unterrichtsfreie Tage, auch wenn zusammenhängend, unterbrochen werden, dieser aber den Dienst antritt. Der diesbezügliche Vertrag beginnt mit dem ersten Tag nach Wiederaufnahme des Unterrichtes.

4. Die Verlängerung eines Vertrages kann nicht rückwirkend erfolgen.

 

Art. 14 - Auswahl aus den Schulranglisten: Verzicht

1. Der Verzicht auf einen Vertragsvorschlag, auf dessen Verlängerung oder Bestätigung hat keine Folgen.

2. Die Lehrperson, welche den Dienst nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen mehr erhalten. Die Sanktion wird mit Dekret des Schuldirektors verhängt. Diese Sanktion wird nicht angewandt, wenn die Lehrperson für den vorzeitigen Dienstaustritt bzw. für den nicht erfolgten Dienstantritt in einem an die zuständige Stelle gerichteten schriftlichen Antrag berechtigte Gründe vorbringt.

3. Die Lehrperson, welche einen ganzjährigen  Vertragsvorschlag aufgrund der Schulranglisten angenommen und den Dienst noch nicht angetreten hat, kann auf diesen verzichten, wenn ihr eine Supplenzstelle aus den permanenten Rangordnungen und im Rahmen desselben Schulamtes angeboten wird.

4. Auf jeden Fall ist die frühzeitige Auflösung der Verträge mit einer Dauer, die geringer als bis am Ende der didaktischen Tätigkeit ist innerhalb 31.12. erlaubt, um eine Supplenz bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit anzunehmen.

 

Art. 15 - Verträge

1. Die Vergabe der Supplenzen erfolgt mittels Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, welcher vom Direktor und von der Lehrperson unterschrieben wird. Dieser tritt ausschließlich am Tag des Dienstantrittes in Kraft und endet:

a) für Jahressupplenzen am 31. August;

b) für zeitweilige Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten: am 30.06.

c) für zeitweilige Supplenzen: mit dem Ende  der Diensterfordernisse.

2. Die Verträge gemäß Buchstabe b) und c) werden bis zum 31. August verlängert falls die Bedingungen laut Art. 28 des E.T. des LKV – Schule vom 23.04.2003 gegeben sind.

 

Art. 16 – Häufung der Verträge

1. Der Bewerber, welcher einen Teilauftrag erhalten hat, behält auf Grund seiner Position in den verschiedenen Rangordnungen das Recht, seine Stundenanzahl bis zur Erreichung des vollen Stundenplanes zu ergänzen.

2. Im Rahmen dieses gesamten Stundenkontingentes ist die Ergänzung des Auftrages unter Beachtung folgender Kriterien möglich:

a)  In der Grundschule kann der Auftrag einer Schuldirektion nur in Nachbardirektionen ergänzt werden.

b)  In den Sekundarschulen kann die Ergänzung  auch durch Teilung eines Lehrstuhles erfolgen, sofern es mit den organisatorischen und didaktischen Erfordernissen der Schule vereinbar ist, wobei die Unterrichtsfächer, welche den Lehrstuhl bilden, nicht getrennt werden. Die Ergänzung kann mit Stunden der gleichen Wettbewerbsklasse oder auch verschiedener Wettbewerbsklassen erfolgen, wobei jedoch nicht mehr als drei Schulen betroffen sein können und die Schulen untereinander leicht erreichbar sein müssen.

 

Art. 17 - Eignung für den Dienst

Das Personal, welches in den Schulranglisten in den Gruppen  II  und  III eingetragen ist, muss bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrages ein ärztliches Zeugnis über die Eignung für den Dienst vorlegen. Falls die Zeitspanne zwischen dem einen und dem darauf folgenden Arbeitsvertrag nicht mehr als sechs Monate beträgt und der Kandidat in der Schulrangliste eingetragen bleibt, behält das bereits eingereichte Zeugnis Gültigkeit.

 

TITEL 4

INTEGRATIONSUNTERRICHT

Art. 18 – Stellenvergabe

Die Stellen für den Integrationsunterricht werden folgendermaßen vergeben:

Lehrpersonen mit Spezialisierungstitel, welche in die permanenten Ranglisten eingetragen sind.

Lehrpersonen mit Spezialisierungstitel, welche in die Schulranglisten eingetragen sind.

Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel,  welche in die permanenten Ranglisten eingetragen sind und mindestens ein Jahr des Spezialisierungskurses mit Erfolg besucht haben.

Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel,  welche in die Schulranglisten eingetragen sind und mindestens ein Jahr des Spezialisierungskurses mit Erfolg besucht haben.

Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel,  welche in die permanenten Ranglisten eingetragen sind und die Kurse gemäß darauf folgendem Artikel 20   besucht haben.

Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel,  welche in die Schulranglisten eingetragen sind und die Kurse gemäß darauf folgendem Artikel 20   besucht haben.

 

Art. 19 - Erstellung der Verzeichnisse
zur Vergabe der Stellen für den Integrationsunterricht

1. Für den Integrationsunterricht in der Grundschule wird ein Verzeichnis erstellt, in welchem die Lehrpersonen mit Vorrang für den Integrationsunterricht gemäß ihrer Position in der permanenten Rangliste gereiht sind.

2. In der Sekundarschule wird ein Verzeichnis erstellt, in welchem die Lehrpersonen mit Vorrang für den Integrationsunterricht aus den Ranglisten sämtlicher Wettbewerbsklassen eingetragen werden. Für die Reihung werden die Gruppe und die Punktezahl aus jener permanenten Rangliste übernommen, in welcher die Lehrperson am besten positioniert ist.

3. In der Oberschule kann dieses Verzeichnis nach Fachbereiche gemäß M.D. Nr. 170 vom 25.05.1995 untergliedert werden.

4. Ähnliche Verzeichnisse von Lehrpersonen mit Spezialisierungstiteln werden auch für die Schulranglisten erstellt.

 

Art. 20 – Fortbildung

1. Werden Stellen für den Integrationsunterricht an Lehrpersonal ohne Spezialisierungstitel vergeben, so verpflichten sich diese, jährlich einen Kurs über 10 Stunden zu besuchen, der von den Schulämtern organisiert wird. Diese Verpflichtung ist auf vier Schuljahre begrenzt.

2. Die Teilnahme am Kurs wird als Vorgangstitel bei der Vergabe dieser Aufträge im darauf folgenden Schuljahr gewertet.

 

TITEL 5

DIFFERENZIERTE DIDAKTIK,

INSTRUMENTALUNTERRICHT,

RELIGIONSLEHRER

Art. 21 – Differenzierte Didaktik Montessori

1. Die Stellen für den Unterricht an Schulen mit differenziertem Unterricht in Montessori-Pädagogik werden vor den anderen Stellen an Bewerbern vergeben, welche im Besitze eines der folgenden Spezialisierungstitel sind:

- Zertifikat des Lehrgangs in Montessori-Pädagogik am Pädagogischen Institut (240 Stunden)

- Diplom eines Lehrganges in Montessori-Pädagogik der Internationalen Montessori-Vereinigung (AMI)

- Zertifikat eines Lehrganges der österreichischen Landesvereine für Montessori-Pädagogik bzw. des österreichischen Bundesverbandes für Montessori-Pädagogik;

- Diplom einer zweijährigen Montessori-Ausbildung der österreichischen Gesellschaft für Montessori-Pädagogik.

- Zertifikat eines Lehrganges in Montessori-Pädagogik, welcher in Kooperation zwischen dem Institut für ganzheitliches Lernen, Deutschland und dem Verein „Die Pfütze“, Bozen in der Zeit vom 24.07.2001 bis 01.05.2002 veranstaltet wurde.

2. Bei ungenügender Anzahl von Bewerbern mit Spezialisierungstitel in den Ranglisten haben jene Lehrpersonen Vorrang, welche den Spezialisierungskurs besuchen.

 

Art. 22 - Instrumentalunterricht

Bis zur Bildung der Wettbewerbsklasse für Instrumentalunterricht gemäß Art. 7, Komma 1 des Legislativdekretes 24. Juli 1996, Nr. 434,  sind die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung  vom 15. Juni 1998, Nr. 2619 betreffend   Landesschulversuch mit musikalischer Ausrichtung  an den Mittelschulen mit deutscher Unterrichtsprache – Verlängerung der Gültigkeit der Prioritätsrangordnungen und Zusatzrangordnungen für das Schuljahr 1998/99  sowie die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 3.9.2001 Nr. 2996 bezüglich der Verzeichnisse des Instrumentalunterrichtes an den italienischen Schulen, auch auf das Schuljahr 2004/2005 ausgedehnt.

 

Art. 23 - Religionslehrer

1. Der vorliegende Beschluss wird auch für die Vorgangsweise beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für den Unterricht der katholischen Religion angewandt.

2. Für die Aufnahme in die entsprechende Rangliste sind die Studientitel gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 2. März 1999, Nr. 1/16.1 in geltender Fassung vorgeschrieben.

 

TITEL 6

REKURSE UND ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Art. 24 – Beschwerden gegen die Erstellung der Ranglisten

1. Gegen die Erstellung der Schulranglisten kann innerhalb von 10 Tagen nach deren Veröffentlichung bei der Verwaltung, die diese erstellt hat, Beschwerde eingereicht werden, die innerhalb von 30 Tagen darüber befinden muss. Die Maßnahmen werden mit dem Entscheid über den Einspruch endgültig.

2. Innerhalb von 60 Tage nach Veröffentlichung der definitiven Schulranglisten an der Amtstafel kann beim  Verwaltungsgericht – Sektion Bozen -  Rekurs eingelegt werden.

 

Art. 25 – Schlussbestimmungen

1. Die Termine und die organisatorischen Maßnahmen für die Einreichung der Gesuche um Aufnahme in die Schulranglisten, für die Bildung der Ranglisten und für die Ermittlung der Bewerber, welche Anrecht auf die Supplenz haben, werden mit Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters festgelegt. Die Maßnahmen richten sich nach den Bestimmungen zur Dokumentationspflicht der Bewerber auf Supplenzen, sowie nach den Grundsätzen der Transparenz und der Beschleunigung des Verfahrens.

2. Für Fragen, die in diesem Beschluss nicht eigens geregelt sind, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge Anwendung.

 
ANLAGE A1

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE SPRENGEL- UND SCHULRANGLISTEN FÜR DEN ABSCHLUSS VON BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGEN MIT DEM LEHRPERSONAL DER GRUND-, SEKUNDAR- UND KUNSTSCHULE UND DEM ERZIEHUNGSPERSONAL.

 
A) ZULASSUNGSTITEL
 

Für den Studientitel, welcher zum Zugang zur Wettbewerbsklasse oder zur Stelle berechtigt, werden 12 Punkte angerechnet; dazu kommen 0,50 Punkte für jede Note über 76/110, und nochmals 4Punkte für die höchste Punktezahl.

 

Die Bewertung des erwähnten Studientitels jedweder Stufe muss auf 110 umgerechnet werden.

Für die Rangordnungen der Grundschulen werden 30 Punkte für den Besitz des Laureats in Bildungswissenschaften für den Primärbereiches angerechnet, unabhängig davon ob, es einen Zulassungstitel oder einen anderen Bewertungstitel darstellt. In diesem letzten Fall beinhaltet diese Bewertung die nachfolgende gemäß Punkt C)

 

Wenn aus den eingereichten Unterlagen nicht die erlangte Benotung hervorgeht, wird die Mindestpunktezahl von 12 zuerkannt.

Besteht der Zulassungstitel aus einer speziellen beruflichen Ausbildung  oder der Feststellung der beruflichen Titel, so wird die niedrigste Punktezahl zuerkannt.

 

Besteht der Zulassungstitel aus einer beruflichen Ausbildung  oder der Feststellung von beruflichen Titeln in Verbindung mit einem Studientitel, wird die Mindestpunktezahl zuerkannt.

Für die im Ausland erworbenen  Studientitel, welche den vorgeschriebenen Zulassungstiteln gleichgestellt worden sind, werden 24 Punkte zuerkannt, wenn aus der Anerkennungserklärung nicht die entsprechende Benotung hervorgeht.

 

Die Studientitel, die in Österreich erworben wurden und in Italien gemäß dem italienisch- österreichischen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Titel anerkannt werden, werden auf Grund der folgenden Umrechnungstabelle bewertet. Grundlage für die Umrechnung ist die Bestätigung über die Gesamtnote, die die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag ausstellen.

 

Tabelle für die Umrechnung der Noten

Tabella di corrispondenza dei voti complessivi

Österreichische Noten 1)

entsprechende italienische punktezahl

Voti Austriaci 1)

corrispondente punteggio italiano

1.00

110 summa cum laude

1.01 – 1.05

110

1.06 – 1.25

109

1.26 – 1.29

108

1.30 – 1.35

107

1.36 – 1.39

106

1.40 – 1.45

105

1.46 – 1.50

104

1.51 – 1.59

103

1.60 – 1.69

102

1.70 – 1.79

101

1.80 – 1.89

100

1.90 – 1.99

99

2.00 – 2.09

98

2.10.- 2.19

97

2.20 – 2.29

96

2.30 – 2.39

95

2.40 – 2.49

94

2.50 – 2.59

93

2.60 – 2.69

92

2.70 – 2.79

91

2.80 – 2.89

90

2.90 – 2.99

89

3.00 – 3.09

88

3.10 – 3.19

87

3.20 – 3.29

86

3.30 – 3.39

85

3.40 – 3.43

84

3.44 – 3.47

83

3.48 – 3.49

82

3.50 – 3.53

81

3.54 – 3.57

80

3.58 – 3.59

79

3.60 – 3.63

78

3.64 – 3.67

77

3.68 – 3.69

76

3.70 – 3.73

75

3.74 – 3.77

74

3.78 – 3.79

73

3.80 – 3.83

72

3.84 – 3.87

71

3.88 – 3.89

70

3.90 – 3.93

69

3.94 – 3.97

68

3.98 – 3.99

67

4.00

66

1)1= sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = genügend; 5= nicht genügend

 

Wenn für den Zugang zu bestimmten Wettbewerbsklassen ein Studientitel in Verbindung mit einem anderen Studientitel verlangt wird, wird ausschließlich der Hauptstudientitel bewertet, während der andere Studientitel in keiner Weise, auch nicht im Sinne dieses Punktes, bewertet wird.

 

Bewerbern, welche in Österreich das Lehramtsstudium absolviert haben, wird eine zusätzliche Punktezahl von 15 zuerkannt.

 

B) LEHRBEFÄHIGUNGS- UND EIGNUNGSTITEL

 

1. Die Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse oder die Eignung für die Stelle, für welche die Bewertung vorgenommen wird, wird mit höchstens 36Punkten bewertet.

In diesem Rahmen  werden unter Beachtung der gesamten Punktezahl, mit welcher der Bewerber in der allgemeinen Rangliste oder im Verzeichnis der Lehrbefähigten aufscheint, folgende Punkte vergeben:

 

Mindestpunktezahl und für die Eintragung

bis 59                               Punkte 12

Punktezahl von 60 bis 65  Punkte 15

Punktezahl von 66 bis 70  Punkte 18

Punktezahl von 71 bis 75   Punkte 21

Punktezahl von 76 bis 80   Punkte 24

Punktezahl von 81 bis 85   Punkte 27

Punktezahl von 86 bis 90   Punkte 30

Punktezahl von 91 bis 95   Punkte 33

Punktezahl von 96 bis 100 Punkte 36

 

Bewertungen, die anders klassifiziert sind, müssen auf Hundertstel umgerechnet werden. Restbenotungen werden aufgerundet, wenn sie gleich oder höher als 0,50 sind.

 

Der Einschluss in einen Dreiervorschlag bei Wettbewerben an den Kunstschulen ist einem bestandenen Wettbewerb gleichgestellt.

Es wird nur eine Lehrbefähigung oder Eignung bewertet.

 

2. Zu der unter Punkt 1) genannten Punktezahl werden zusätzlich 30 Punkte dazugerechnet, wenn die Lehrbefähigung oder die Eignung in einem Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen erworben wurde.

Wenn die Lehrbefähigung an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarbereich (S.S.I.S.) erlangt wurde, werden zusätzlich 30 Punkte vergeben.

Die obengenannte Punktzahl kann nur einmal vergeben werden, auch wenn der Bewerber die beiden oben genannten Titel besitzt.

 

3. Für die Berufsausbildung, die von der Europäischen Union für die Ausübung der Lehrtätigkeit  in einer Wettbewerbsklasse oder für eine Lehrstelle anerkannt wird, werden 24 Punkte zuerkannt. Diese Bewertung umfasst alle Studien– und Berufstitel, die im Anerkennungsdekret angeführt sind, und dürfen daher nicht einer getrennten oder weiteren Bewertung auf Grund der übrigen Punkte dieser Tabelle unterzogen werden.

 

C) ANDERE NICHT SPEZIFISCHE STUDIENTITEL UND BEFÄHIGUNGEN

 

1. Für andere Studientitel, die gleichwertig oder höher sind als die bereits unter Punkt A bewerteten Titel; für den bestandenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen oder andere Lehrbefähigungsprüfungen für die gleiche oder eine andere Wettbewerbsklasse oder die gleiche oder eine andere Stelle, die nicht unter Punkt B)berücksichtigt wurden.

 

- für jeden Titel 3 Punkte

(mit einer höchsten Punktezahl von 12)

 

2. Nur für Wettbewerbe zur Aufnahme in die Stammrolle der Grundschule für das  Doktorat in  Literatur und Fremdsprachen mit mindestens zwei Prüfungen  über eine im Ministerialdekret  vom 28. Juni 1991 vorgesehene Fremdsprache (Französisch, Englisch, Spanisch, Deutsch) einschließlich des Unterrichtes der deutschen Sprache an den italienischen Schulen.

 

- für jeden Titel 6 Punkte

(mit einer höchsten Punktezahl von 12)

 

Die Bewertung der Studientitel gemäß Punkt 2 gilt als Alternative zur  selben Titelbewertung gemäß Punkt 1).

 

D) ANDERE KULTURELLE UND BERUFLICHE TITEL

 

Für jeden der unten angeführten kulturellen und beruflichen Titel werden folgende Punkte, höchstens aber 12, zuerkannt.

 

1. Spezialisierungsdiplome für den Integrationsunterricht die gemäß Artikel 8 des DPR vom 31.10.1975, Nr. 970, erworben wurden, oder gemäß Artikel 325, Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes 297/94 als gültig anerkannt worden sind 3 Punkte.

 

2. Forschungsdoktorat:

- für jedes gesetzlich vorgesehene Studienjahr 4 Punkte

 

3. Für jedes Diplom oder jede Bescheinigung über Spezialisierungskurse (außer denen laut Punkt 1) oder für jede Ausbildung mit  individuellem Abschlussexamen, welche  von der Hochschulordnung vorgesehen sind und von staatlichen und nicht staatlichen Universitätseinrichtungen ausgestellt sind, welche für die Ausstellung rechtlich wirksamer Titel anerkannt sind (einschließlich der Hochschulen für Leibeserziehung); Bescheinigungen und Diplome von Kursen, die von den obengenannten Universitätseinrichtungen durch eigene Genossenschaften oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften durchgeführt werden.

- für jedes gesetzlich vorgesehene Studienjahr  1,5 Punkte.

 

4. Für jedes Studienstipendium, das von den genannten Universitäten und vom Nationalrat für die Forschung vergeben wird.

- für jedes Jahr der Gewährung des Studienstipendiums  1,5 Punkte.

 

Die Punktezahlen gemäß Punkt D) werden erst nach Abschluss des Studiums oder des Studienstipendiums gemäß der jeweiligen Studiendauer und nach bestandener eventueller Schlussprüfung zuerkannt.

 

Für den Abschluss der “Bildungswerkstatt” des deutschen Pädagogischen Instituts:  3 Punkte.

 

Für den Besitz der Zweisprachigkeits-prüfung, gemäß Art. 4 des D.P.R. vom 26.07.1976, Nr. 752 für die entsprechende Einstufung: 4 Punkte

 

Den Bewerbern, die das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primärbereich – Sektion Grundschule – besitzen oder die Lehrbefähigung an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarbereich erworben haben, erhalten für jeden universitären Kurs, der die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols betrifft, 1Punkt bis zu einem Maximum von 3Punkten.

 

E) DIENSTTITEL

 

1.erste Gruppe: Spezifischer Dienst

Für den spezifischen Unterrichtsdienst oder den Dienst als Erzieher bezogen auf die  Rangordnung, für welche die Bewertung vorgenommen wird:

a) an staatlichen und den staatlichen gleichgestellten Grundschulen;

b) an staatlichen und den staatlichen gleichgestellten und gesetzlich anerkannten Sekundar- und Kunstschulen;

- Für jedes Jahr 12 Punkte

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen 2 Punkte

(bis zu einer maximalen Punktezahl von 12 Punkten für jedes Schuljahr)

 

2. Zweite Gruppe: nicht spezifischer Dienst

Für den nicht spezifischen Unterrichtsdienst oder den Dienst als Erzieher bezogen auf die Rangordnung, für welche die Bewertung vorgenommen wird, und in einer Schule gemäß Buchstaben a) und b) des vorhergehenden Punktes 1)  geleistet worden ist

- Für jedes Jahr 6 Punkte

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen  1 Punkt

 

Der Dienst an Schulen niederer Ordnung wird jeder Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen mit  0,5 Punkten bis zu maximal 3 Punkten bewertet.

 

3. Dritte Gruppe: andere Unterrichtstätigkeiten

Für jede andere Unterrichtstätigkeit oder andere Tätigkeit rein didaktischer Natur an:

a) Grund- Sekundar- und Kunstschulen, die verschieden sind von denen, die unter   Buchstaben a) und b) des 1 Punktes angeführt sind,

b) staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, welche  zur Ausstellung von gesetzlich anerkannten Diplomen ermächtigt sind,

c) staatlichen und den staatlichen gleichgestellten Hochschulen für die Leibeserziehung

d) Akademien

e) Konservatorien

f) Schulen bei den öffentlichen Verwaltungen

g) Schulen bei öffentlichen Körperschaften oder bei solchen, welche von ihnen ermächtigt und beaufsichtigt sind

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen  0,50 Punkte

(bis zu maximal 3 Punkten für jedes Schuljahr)

 

BEMERKUNGEN ZU PUNKT E) DIENSTTITEL

 

(1) Zwecks Anwendung der vorliegenden Tabelle wird jener Dienst bewertet, welcher tatsächlich geleistet worden ist oder durch eine Ernennung oder einen Arbeitsvertrag mit Besoldung, wenn auch in reduzierter Form, abgedeckt ist.

Dienste, die ausschließlich für die Erhaltung der Stelle ohne entsprechende Besoldung gelten, werden nicht berücksichtigt, mit Ausnahme der  gesetzlich oder vertraglich geregelten Sonderfälle (Verwaltungsmandat, Mutterschaft, Militärdienst usw.), welche bei Erhalt der Stelle in jeder Hinsicht für das Dienstalter angerechnet werden.

Auch jene Dienste werden bewertet, welche unabhängig von einer besoldungsmäßigen Wirkung auf Grund eines Rekurses rechtlich anerkannt worden sind.

 

(2) Der Unterrichtsdienst an den italienischen Schulen im Ausland mit Ernennung durch das Außenministerium nach den geltenden Ernennungsmodalitäten wird unter den gleichen Bedingungen wie der Dienst im Inland bewertet.

 

(3) Der Unterrichtsdienst an Militärschulen, die gleichwertige Diplome ausstellen, wird wie der Dienst an den staatlichen Schulen  bewertet.

 

(4) Der Unterrichtsdienst im Ausland für Kurse für italienische Sprache und Kultur gemäß Gesetz vom 3.03.1971, Nr. 153, wird als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

 

(5) Der Unterrichtsdienst italienischer Staatsbürger an den slowenischen und kroatischen Schulen mit italienischer Unterrichtssprache wird nach erfolgter Bestätigung durch das Konsulat im Einvernehmen mit den zuständigen Schulämtern von Triest oder Görz als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

 

(6) Der außerplanmäßige Unterrichtsdienst wird als ganzes Schuljahr bewertet, wenn er mindestens 180 Tage beträgt oder wenn er ununterbrochen vom 1. Februar bis zum Ende der Bewertungen gemäß Art. 11, Absatz 14 des Gesetzes 124/1999 geleistet worden ist.

 

(7) Der Dienst bei Prüfungskommissionen im Schulbereich wird als Unterrichtsdienst  für das betreffende Fach bewertet.

 

(8) Der Unterrichtsdienst an Schulen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union ist dem entsprechenden Dienst in Italien gleichgestellt. Die Unterrichtsdienste an universitären Einrichtungen in Ländern der Europäischen Union werden als Dienst der dritten Gruppe gewertet.

 

(9) Der Militärdienst und die durch Gesetz gleichgestellten Ersatzdienste werden als Unterrichtsdienste bewertet, sofern sie nach Erlangung des Studientitels (oder mehrerer zusammengehörender Titel), welche für den Unterricht vorgesehen sind, geleistet worden sind.

Davon unbeschadet wird der Militärdienst als Dienst der ersten Gruppe nur für eine Wettbewerbsklasse nach  Wahl des Bewerbers und für die eventuell anderen Wettbewerbsklassen als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

Der Militärdienst wird ganzheitlich, ohne irgendwelche Bezugnahme zum Unterrichtsjahr bewertet.

 

(10) Der Unterrichtsdienst auf Stellen des Integrationsunterrichts an den Sekundarschulen, wird als Dienst der ersten Gruppe für jene Wettbewerbsklasse bewertet, für welche der Arbeitsvertrag und das Dienstverhältnis entstanden sind; für die übrigen Rangordnungen wird er als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

Nur für die Schulranglisten der deutschsprachigen Schulen und der Schulen in den ladinischen Ortschaften wird der Unterrichtsdienst, welcher bis zum Schuljahr 2000/2001 auf Stellen des Integrationsunterrichts an den Sekundarschulen geleistet wurde, für jene Wettbewerbsklasse als Dienst der ersten Gruppe bewertet, welche der Bewerber/die Bewerberin angibt; für die anderen Rangordnungen wird er als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.“

 

(11) Der Integrationsunterricht der außerplanmäßigen Lehrpersonen im Besitz des für die Zulassung zum Wettbewerb der einzelnen Fächer der jeweiligen Schulstufen vorgeschriebenen Studientitels wird auch dann bewertet, wenn er ohne den Spezialisierungstitel gemäß Artikel 325 des gesetzesvertretenden Dekrets 297/94 geleistet worden ist.

Der mit gültigem Studientitel geleistete Unterrichtsdienst der zweiten Sprache wird auch ohne Zweisprachigkeitsnachweis bewertet.

 

(12) Unterrichtsdienste, welche ohne den vorgesehenen  Studientitel geleistet worden sind, werden als Dienste der dritten Gruppe bewertet, sofern keine Lehrpersonen mit gültigem Studientitel zur Verfügung standen.

 

(13) Der Dienst als Erzieher wird als Dienst der ersten Gruppe in der entsprechenden Rangordnung und als Dienst der zweiten Gruppe für alle anderen Rangordnungen bewertet. Der Unterrichtsdienst an den unter Punkt1 des Buchstabens E) angeführten Schulen wird als Dienst der zweiten Gruppe in der Rangordnung für Erzieher bewertet.

 

(14) In jenen Fällen, wo für denselben Zeitraum  auf Grund der geltenden Bestimmungen über die Häufung von verschiedenen Dienstverhältnissen unterschiedliche Unterrichtsdienste anfallen, muss der Bewerber für die Bewertung den Zeitraum für einen der zusammenfallenden Unterrichtdienste angeben.

 

(15) Die Bewertung der Unterrichtsdienste für jene Wettbewerbsklassen, die von den vorhergehenden Regelungen vorgesehen waren, wird auf Grund der Entsprechungstabellen vorgenommen, die der geltenden Regelung beigefügt sind.

 

(16) Die Unterrichtsdienste für abgeschaffte Wettbewerbsklassen, welche in der geltenden Regelung keine Entsprechung mehr finden, werden als Dienste der zweiten Gruppe bewertet.

 

(17) Sollten die im selben Schuljahr geleisteten Unterrichtsdienste gemäß Punkt E) der Bewertungstabelle der Titel zu unterschiedlichen Bewertungen führen, kann die Gesamtbewertung für das betreffende Schuljahr nicht die günstigste Bewertung der Dienste übersteigen.

 
M.D. 13 Februar 1996 Neue Regelung des Schulversuchs mit musikalischer Ausrichtung
 

ANLAGE B

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL

I -Kulturelle Titel

a) Diplom für das Instrument, auf welches sich die Rangliste bezieht

mit einer Benotung bis zu  7/10:     6  Punkte

mit einer Benotung bis zu  9/10 :     8  Punkte

mit einer Benotung bis zu 10/10:12  Punkte

b) Diplom für ein anderes Instrument oder Bescheinigung oder Diplom der Musikdidaktik, welche von einem staatlichen Musikkonservatorium oder von einem staatlich anerkannten Musikinstitut ausgestellt wurden: 3 Punkte

c) Spezialisierungsdiplom der „Accademia Nazionale di Santa Cecilia  für das Instrument, auf welches sich die Rangliste bezieht : 3 Punkte

d) Spezialisierungsdiplom der „Accademia Nazionale di Santa Cecilia  für ein anderes Instrument als das, worauf sich die Rangliste bezieht, oder für Kammermusik: 1,50 Punkte

e) Doktorat, welches für die Lehrbefähigungsprüfung für Musikunterricht vorgeschrieben ist: 4 Punkte

f) Andere Doktorate: 2 Punkte

g) Diplom der Oberschule: 1 Punkt

h) Bestandener Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen an den Musikkonservatorien über das spezifische Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht; Lehrbefähigung zum Unterricht von Musikerziehung an der Mittelschule:  6 Punkte

i) Bestandener Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen an den Musikkonservatorien über ein anderes Instrument als das, worauf sich die Rangordnung bezieht; Lehrbefähigung zum Unterricht von Musikerziehung an den Oberschulen: 3 Punkte

Bemerkungen:

Alle Titel dürfen für jede Kategorie nur einmal  bewertet werden.

 

II Unterrichtstitel

a) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Kursen des Schulversuchs mit musikalischer Ausrichtung für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht : 18 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 3 Punkte (höchstens 18 Punkte)

b) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Musikkonservatorien oder in den anerkannten Musikinstituten für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 9 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 1,50 Punkte (höchstens 9 Punkte)

c) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Oberschulen für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 6 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 1 Punkt (höchstens 6 Punkte)

d) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Mittelschulen: 6 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 0,75 Punkte (höchstens 4.50 Punkte)

e) Für den Dienst als Lehrperson für Instrumente in den Kursen gemäß Art. 44 des Gesetzes vom 20.Mai 1982, Nr. 270:  3,50 Punkte

Bemerkungen zur Kategorie II

Es werden alle Dienstzeiten bewertet, welche auf Grund der geltenden Bestimmungen als effektiver Dienst gelten.

Sofern gleichzeitig verschiedene Dienste geleistet worden sind, wird die günstigere Bewertung vorgenommen.

 

III Künstlerische Titel (bis höchstens 66 Punkte)

a) Konzerttätigkeit als Solist oder im Ensemble für Kammermusik (vom Duo aufwärts) für das gleiche Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 1 bis 2 Punkte

für ein anderes Instrument als jenes, worauf sich die Rangliste bezieht: 0,5 bis 1 Punkte

b) Berufstätigkeit einschließlich der Dirigententätigkeit bei lyrisch-symphonischen Orchestern für jedes Sonnenjahr: 1 bis 6 Punkte.

c) erster, zweiter oder dritter Preis bei nationalen oder internationalen Wettbewerben: 1 bis 3 Punkte.

d) Eignung bei Wettbewerben für symphonische Orchester von lyrischen Körperschaften oder anerkannten Orchestern( für jede Eignung und für höchstens 6 Punkte): 1 bis 3 Punkte

e) Kompositionen, Veröffentlichungen, Schallplattenaufnahmen, Studien und Forschungen auf dem Gebiet der Musik, Methodologie und der Instrumentaldidaktik ( für jeden Titel und höchstens bis zu 6 Punkten): 0,5 bis 1 Punkte

f) Effektive Teilnahme an Spezialisierungskursen für jenes Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 1 bis 2 Punkte

Für ein anderes Instrument als jenes, worauf sich die Rangordnung bezieht: 0,5 bis 1 Punkte

g) Für andere dokumentierte musikalische Tätigkeiten: (für jeden Titel): 0,2 bis 1 Punkte

Bemerkungen zu Kategorie III

Alle Titel dieser Kategorie müssen hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit bewertet werden.

Jede Tätigkeit muss gebührend dokumentiert werden und es muss nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich ausgeübt worden ist.

Es dürfen keine privaten maschinengeschrieben, vervielfältigten oder auch in der Presse veröffentlichten Dokumente berücksichtigt werden.

Gemeinschaftsarbeiten ohne formelle Angabe über den Beitrage der einzelnen Verfasser dürfen nicht bewertet werden.

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