…omissis…
Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Vergütungen
1. Den Mitgliedern der Kommission der Zulassungsprüfung zur staatlichen Abschlussprüfung für Privatisten stehen pro Kandidat und Fach Euro 15,61 zu, bis zu einem Maximum von Euro 858,82.
2. Den internen Mitgliedern der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschulen stehen folgende Vergütungen zu:
-Euro: 402,00
-für die Funktion als Stellvertreter des Präsidenten laut Art. 13 der M.V. Nr. 26/2007: Euro 80,40
3. Den externen Mitglieder der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschule stehen folgende Vergütungen zu:
-Euro: 911,00;
-für die Funktion als Stellvertreter des Präsidenten laut Art. 13 der M.V. Nr. 26/2007: Euro 80,40;
4. Den Präsidenten der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschule stehen folgende Vergütungen zu: Euro 1.260,00.
Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Aufwandsentschädigungen
5. Den internen Mitgliedern der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschulen stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu: Euro 172,00.
6. Den Präsidenten und den externen Mitgliedern der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschulen stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
-wenn sie an ihrem Dienstsitz oder ihrem Wohnsitz ernannt worden sind: Euro 172,00;
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz bis zu 20 km entfernt ist: Euro 277,00;
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 20 km und bis zu 50 km entfernt ist: Euro 574,00;
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 50 km und bis zu 85 km entfernt ist: Euro 916,00;
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 85 km entfernt ist: Euro 1.942,00
-wenn sie in einer Kommission für die Abschlussprüfung der Oberschule der Autonomen Provinz Bozen ernannt worden sind bzw. wenn sie ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Südtirol haben und dieser nicht mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist: Euro 2.289,00;
-wenn sie ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Südtirol haben und dieser mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist: Euro 2.689,00.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der offiziellen Entfernungstabelle des Landes. Wenn der Wohnsitz näher am Prüfungssitz liegt als der Dienstsitz, ist für die Berechnung der Aufwandsentschädigung die Entfernung Wohnsitz – Prüfungssitz heranzuziehen.
Staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe (Mittelschulabschlussprüfung)
7. Den Präsidenten der Mittelschulabschlussprüfungen wird für jeden Tag, an dem sie in der Kommission mitgearbeitet haben, eine Vergütung im Ausmaß von Euro 43,50 ausbezahlt. Für jeden zusätzlichen Prüfungssitz wird der Tagessatz um je 50% erhöht. Für sie wird außerdem die Außendienstvergütung und der Spesenersatz nach der Landesregelung ausbezahlt. Hinsichtlich der Außendienstvergütung wird auf die Mitteilung der Abteilung Personal vom 14.06.2007 verwiesen.
Allgemeine Bestimmungen
8. Sind Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag bei den Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschulen als Mitglieder Prüfungskommission eingesetzt, sind sie verpflichtet, den Stundenplan einzuhalten, wie er für die Lehrpersonen in Vollzeit verpflichtend ist. Diesen Lehrpersonen kommt für den Zeitraum der effektiven Teilnahme an den Prüfungshandlungen, d.h. ab dem Tag der Vorkonferenz durchgehend bis zum letzten Tag der Prüfungshandlungen, dieselbe wirtschaftliche Behandlung zu wie den Lehrpersonen in Vollzeit.
Das Ernennungsdekret gilt als rechtliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Behandlung der betroffenen Lehrpersonen als Lehrpersonen in Vollzeit. Es wird kein eigener individueller Arbeitsvertrag erstellt.
9. Den Lehrpersonen, die für weniger als die Gesamtdauer der Prüfungshandlungen bei der Abschlussprüfung eingesetzt sind (Kommissionsmitglieder, die im Laufe der Abschlussprüfung aus schwerwiegenden, außergewöhnlichen und dokumentierten Gründen ihr Mandat aufgeben müssen und jene, die als Ersatz für die Ausgefallenen eingesetzt werden), werden Vergütung und Aufwandsentschädigung proportional für die Zeit der effektiven Dienstleistung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Abschlussprüfung ausbezahlt.
10. Für die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an die Kommissionsmitglieder verwenden die Schulen die Abrechnungstabellen, die vom Betroffenen und vom Präsidenten unterschrieben werden müssen.
11. Die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für das im Dienst stehende Personal erfolgt über das Gehaltsamt für das Lehrpersonal, jene für die nicht im Dienst der Autonomen Provinz stehenden Personen über die zuständigen Schulämter. 12. Den nicht im Dienst der Autonomen Provinz stehenden Personen werden dieselben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wie dem Personal im Dienst. 13. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die gleichgestellten Schulen. 14. Der eigene Beschluss vom 16.06.2006, Nr. 2064 wird widerrufen.