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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1507 vom 29.04.2002
Bestimmungen zur Errichtung, Ergänzung und Neuberechnung der permanenten Ranglisten gemäß Gesetz vom 3. Mai 1999, Nr. 124, für die deutschsprachigen Schulen und die Schulen in den ladinischen Ortschaften

Anlage A

Bestimmungen zur Errichtung, Ergänzung und Neuberechnung der permanenten Ranglisten gemäß Gesetz vom 3. Mai 1999, Nr. 124, für die deutschsprachigen Schulen und die Schulen in den ladinischen Ortschaften

 

1. Abschnitt

Errichtung von permanenten Ranglisten

Art. 1

Umwandlung der Landesranglisten der Wettbewerbe nur nach Titeln in permanente Ranglisten

1. Die Landesranglisten der Wettbewerbe nur nach Titeln der Lehrpersonen der Grund, Mittel-, Ober- und Kunstschulen werden in permanente Ranglisten umgewandelt, die regelmäßig ergänzt und neu berechnet werden. Die Personen, die in den Rangordnungen der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln eingetragen sind, werden in der entsprechenden permanenten Rangliste an derselben Position und mit derselben Punktezahl bestätigt. Die allfällige Eintragung in Ranglisten in zwei Provinzen und/oder in mehreren Rangordnungen wird bestätigt. Die Ergänzungen und Neuberechnungen sind von den nachfolgenden Artikeln geregelt.

 

Art. 2

Erste Ergänzung der  permanenten Ranglisten

1. Die Ranglisten der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln bilden die Grundrangliste. Bei der ersten Ergänzung werden alle Personen, die darin eingetragen sind, auf der Grundlage ihrer Punktezahl, die gemäß Absatz 2 neu berechnet wird, eingetragen. Wenn die permanenten Ranglisten für die Vergabe von Jahressupplenzen oder zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit verwendet werden, müssen die Bewerber gemäß diesem Absatz, die in den Ranglisten zweier Provinzen eingetragen sind, die Provinz angeben, in welcher sie sich um einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag bewerben wollen.

 

2. Gleichzeitig werden die Punkte der Personen, die bereits in der Grundrangliste eingetragen sind, auf Antrag durch die Bewertung allfälliger neuer Titel, die bis zum Verfall des Termins für die Einreichung der Gesuche erworben wurden, auf Grund der Tabelle, die mit Ministerialdekret vom 29. März 1993 genehmigt und mit Ministerialdekret vom 29. Jänner 1994 geändert wurde, neu berechnet.

 

Art. 3

Neueintragungen – Erstellung der permanenten Ranglisten - Reihenfolge

1.  Die neuen Bewerber, welche die in der Folge erwähnten besonderen Voraussetzungen erfüllen, können gemäß den vom Artikel 12 vorgesehenen Terminen und Modalitäten um Eintragung in einer einzigen Provinz ansuchen.

 

2. Für die Aufnahme in die Stammrolle oder die Zuweisung einer Supplenz können die Personen gemäß Absatz 3 in einer einzigen Provinz um Eintragung in alle permanenten Ranglisten ansuchen, für die sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

 

3. Bei der ersten Ergänzung der permanenten Ranglisten werden die Neueintragungen an die Grundranglisten angefügt, die gemäß dem obigen Artikel ergänzt und neu berechnet werden. Die Ranglisten bestehen aus verschiedenen Gruppen, die in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

 

Gruppe 1: Lehrpersonen, die in den Ranglisten der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln eingetragen sind, welche der Artikel 2 Absatz 1 als Grundranglisten bezeichnet.

 

Gruppe 2: Lehrpersonen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Nr. 124/1999 (25. Mai 1999) im Besitze der folgenden Voraussetzungen waren, um an den abgeschafften Wettbewerben nur nach Titeln teilzunehmen: Bestehen eines Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen oder einer Lehrbefähigungsprüfung für dieselbe Wettbewerbsklasse oder denselben Stellenplan; 360 Tage Unterrichtsdienst an staatlichen Schulen im Dreijahreszeitraum vor dem genannten Datum. Es gilt nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 in der Schulstufe (Grundschule; Sekundarschule) geleistet worden ist, auf welche sich die Lehrbefähigung oder Eignung bezieht.

Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangordnung des ordentlichen Wettbewerbes eingetragen sind, der mit Dekret des deutschen Schulamtsleiters vom 30. Oktober 1998, Nr. 732/16.4, ausgeschrieben wurde, und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Nr. 124/1999 (25. Mai 1999) 360 Tage Unterrichtsdienst an staatlichen Schulen im Dreijahreszeitraum vor dem genannten Datum geleistet haben. Es gilt nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 in der Schulstufe (Grundschule; Sekundarschule) geleistet worden ist, auf welche sich die Lehrbefähigung oder Eignung bezieht.

Für die Eintragung in diese Gruppe der permanenten Ranglisten des deutschen Schulamtes gilt gemäß Artikel 427 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297 nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 an deutschsprachigen Schulen geleistet worden ist.

Für die Eintragung in diese Gruppe der permanenten Ranglisten des ladinischen Schulamtes gilt gemäß Artikel 427 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297 nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 an Schulen in den ladinischen Ortschaften geleistet worden ist.

 

Gruppe 3: Lehrpersonen, welche die Prüfungen eines vorhergehenden Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen oder eine vorhergehende Lehrbefähigungsprüfung für dieselbe  Wettbewerbsklasse oder denselben Stellenplan  bestanden haben und am Tag, an welchem das Gesetz Nr. 124/1999 in Kraft getreten ist (25. Mai 1999) in einer Rangliste für die Aufnahme von nicht planmäßigem Personal in der deutschsprachigen Schule bzw. an Schulen in den ladinischen Ortschaften eingetragen waren. Die zuletzt genannte Voraussetzung müssen jene Lehrpersonen nicht erfüllen, welche die Prüfungen des entsprechenden Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen nach dem 31. März 1995 abgeschlossen haben.

In diese Gruppe werden auch die Lehrpersonen laut dem nachfolgenden Artikel 6 eingetragen.

 

4. Für die Grundschulen werden getrennte Ranglisten für jeden einzelnen Stellenplan errichtet. Für die Mittel-, Ober- und Kunstschulen werden getrennte Ranglisten für die Wettbewerbsklassen laut den Tabellen A, C und D des Ministerialdekretes vom 30. Jänner 1998, Nr. 39, und für den katholischen Religionsunterricht errichtet.

 

5. Zum Zwecke der Aufnahme in die Stammrolle und für die Vergabe von Jahressupplenzen und von Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit können die Bewerber um Neueintragung in alle Ranglisten ansuchen, für welche sie die Voraussetzungen besitzen. In jedem Fall dürfen sie sich nur in einer einzigen Provinz eintragen lassen.

 

Art. 4

Ergänzungen und Neuberechnung der Punktezahl der permanenten Rangliste

1. Die Lehrpersonen, welche bereits in der 1., 2. oder 3. Gruppe der permanenten Ranglisten einer Provinz eingetragen sind, können um Neuberechnung der Punktezahl ansuchen, mit welcher sie in die Rangliste eingetragen worden sind, oder um Überstellung in dieselbe Gruppe der permanenten Rangliste einer anderen Provinz sowie gleichzeitig um die Neuberechnung der Punktezahl.

 

2. Das Lehrpersonal, welches bereits bei der ersten Ergänzung der permanenten Ranglisten in den permanenten Ranglisten zweier Provinzen eingetragen war, behält das Recht bei, in den Ranglisten der beiden Provinzen eingetragen zu bleiben. Wenn dieses Lehrpersonal Anrecht auf die Eintragung in eine weitere Rangliste hat, darf es sich nur in die permanente Rangliste einer einzigen der beiden Provinzen eintragen lassen. Die Möglichkeit, sich in eine andere Provinz überstellen zu lassen, bleibt unbeschadet. Das Lehrpersonal, welches bereits in der permanenten Rangliste einer Provinz eingetragen ist, kann sich in alle permanenten Ranglisten dieser einen Provinz eintragen lassen, für welche es die Voraussetzungen besitzt.

3. Das Personal, das noch in keiner permanenten Rangliste eingetragen ist und die Voraussetzungen laut Artikel 6 besitzt, kann um Neueintragung in die 3. Gruppe der permanenten Rangliste einer einzigen Provinz ansuchen.

 

Art. 5

Neuberechnung der Punktezahl; eventuelle Überstellung in die permanenten Ranglisten einer andere Provinz

1. Die Lehrpersonen, welche bereits in der 1., 2. oder 3. Gruppe der permanenten Rangliste einer Provinz eingetragen sind, können:

a)     um Neuberechnung der Punktezahl ansuchen, mit welcher sie in der permanenten Rangliste eingetragen sind;

b)     um Überstellung von der Rangliste in einer oder in zwei Provinzen und um Eintragung in die entsprechende Gruppe der permanenten Rangliste in einer anderen Provinz gemäß der Frist und den Modalitäten laut Artikel 12 ansuchen sowie gleichzeitig die Neuberechnung der Punktezahl beantragen. Der Antrag um Überstellung bedeutet automatisch die Überstellung in die permanenten Ranglisten einer anderen Provinz für alle Ranglisten, in welche der Bewerber eingetragen ist und folglich die Streichung aus allen Ranglisten der Provinz, von welcher die Überstellung erfolgt. In der anderen Provinz wird der Bewerber mit seiner Punktezahl, die gegebenenfalls gemäß dem nachfolgenden Absatz 2 neuberechnet wird, in derselben Gruppe der permanenten Rangliste eingetragen;

c)     weder ein Ansuchen um Neuberechnung noch um Überstellung stellen. In diesem Fall behalten sie die Punktezahl bei, mit welcher sie in die permanente Rangliste eingetragen worden sind. In jedem Fall muss das Recht auf Stellenvorbehalt bestätigt werden, indem das entsprechende Kästchen im Gesuch um Eintragung angekreuzt wird. Ebenso muss das Recht auf Vorrang bei Punktegleichheit bestätigt werden, welches von Gegebenheiten herrührt, welche sich verändern können (Buchstaben M, N, O, R und S der Titel für Vorrang bei Punktegleichheit).

 

2. Die Punktezahl der Lehrpersonen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird um die Punktezahl für jene neuen Titel ergänzt, welche sie zwischen dem Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche für die erste Ergänzung der permanenten Ranglisten (der Termin für die Eintragung in die permanenten Ranglisten des deutschen bzw. ladinischen Schulamtes verfiel am 18. Juni 2001) und dem Tag erwerben, an dem die Frist für die Einreichung der Gesuche um Neuberechnung verfällt, oder welche sie bereits vorher besessen haben, aber nicht für die Berechnung der Punktezahl gemäß der beigefügten Bewertungstabelle (Anlage A/1) vorgelegt haben. Bei Punktegleichheit hat jener Kandidat den Vorrang, der bereits bei der ersten Ergänzung der permanenten Rangliste in diese eingetragen worden ist; wenn die Punktegleichheit zwischen jenem Kandidaten besteht, der sich in die Rangliste dieser Provinz überstellen lässt und jenem, der sich zum ersten Mal in die permanente Rangliste eintragen lässt, hat der Kandidat, der sich überstellen lässt, Vorrang (Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzesdekretes Nr. 255/2001, umgewandelt in Gesetz Nr. 333/2001).

 

Art. 6

Neueintragungen in die 3. Gruppe der permanenten Ranglisten

1. Die Bewerber, welche bei Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche einen der folgenden Titel für dieselbe Wettbewerbsklasse oder dieselbe Stelle besitzen, können gemäß den Fristen und Modalitäten laut Artikel 12 um Eintragung in die 3. Gruppe der permanenten Ranglisten einer einzigen Provinz ansuchen:

a)     Eignung oder Lehrbefähigung, welche bei einem Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen für die Besetzung von Lehrstühlen oder Stellen erworben wurde;

b)     Eignung oder Lehrbefähigung, welche an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarbereich ("S.S.I.S.") erworben wurde;

c)     Eignung oder Lehrbefähigung, welche auf Grund der Teilnahme an einer außerordentlichen Prüfungssession, die gemäß Gesetz 124/1999 oder Gesetz Nr. 306/2000 ausgeschrieben worden war, erworben wurde;

d)     Eignung oder Lehrbefähigung, welche mit Ministerialdekret auf Grund eines Anerkennungsverfahrens von beruflichen Ausbildungstiteln, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, im Sinne der EU-Richtlinien 89/1948 EWG und 92/1951 EWG (umgesetzt mit den gesetzesvertretenden Dekreten Nr. 115 vom 27. Jänner 1992 und Nr. 319 vom 2. Mai 1994) anerkannt wurde;

e)     Studienabschluss der Fakultät für Bildungswissenschaften. Diese Bewerber werden ausschließlich zum Zweck der Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten in die permanente Rangliste der Grundschulen eingetragen.

 

2. Um Eintragung können auch alle Bewerber ansuchen, welche bei Verfall der Frist gemäß Artikel 12 noch die Kurse für den Erwerb  der Lehrbefähigung oder die Spezialisierungsschule für den Sekundarbereich besuchen oder an der außerordentlichen Prüfungssession laut Ministerialverordnung Nr. 1/2001 teilnehmen, sofern die Kurse samt den Schlussprüfungen innerhalb 31. Mai 2002 abgeschlossen werden. Die Bewerber müssen im Teilnahmegesuch darauf hinweisen. Sie müssen auch auf den Erwerb der Eignung für den Fremdsprachenunterricht an der Grundschule hinweisen und die zu bewertenden Titel erklären. Die betroffenen Bewerber müssen innerhalb von fünf Tagen nach Durchführung der Prüfung und jedenfalls innerhalb 31. Mai 2002 den Erwerb der Lehrbefähigung und die entsprechende Punktezahl mit einer Ersatzerklärung belegen. Die betroffenen Lehrpersonen werden mit Vorbehalt und der Mindestpunktezahl für die Lehrbefähigung oder Eignung gemäß der beigefügten Bewertungstabelle (Anlage A/1) in die provisorische Rangliste eingetragen und erhalten in der endgültigen Rangliste jene Punktezahl, welche die Bewertungstabelle für die Lehrbefähigung oder Eignung vorsieht.

Diese Regelung gilt auch für die Abgänger der Bildungswissenschaftlichen Fakultät, welche um Eintragung in die permanente Rangliste ansuchen. Die betroffenen Bewerber müssen innerhalb von fünf Tagen nach Erwerb des Studientitels und jedenfalls innerhalb 15. Juli 2002 den Erwerb des Studientitels und die entsprechende Punktezahl mit einer Ersatzerklärung belegen.

 

3. Die Bewerber, deren Aufsichtsbeschwerde oder Verwaltungsbeschwerde gegen den Ausschluss vom Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen oder nur zum Erwerb der Lehrbefähigung oder Eignung noch anhängig ist, werden mit Vorbehalt in die Rangliste eingetragen.

 

4. Die Bewerber gemäß den vorigen Absätzen 1 und 2 werden in die 3. Gruppe der permanenten Rangliste mit der Punktezahl eingetragen, die ihnen für die Titel nach der Bewertungstabelle gemäß Anlage A/1 zusteht. Bei Punktegleichheit hat jener Kandidat den Vorrang, der bereits bei der ersten Ergänzung der permanenten Rangliste in diese eingetragen worden ist; wenn die Punktegleichheit zwischen jenem Kandidaten besteht, der sich in die Rangliste dieser Provinz überstellen lässt und jenem, der sich zum ersten Mal in die permanente Rangliste eintragen lässt, hat der Kandidat, der sich überstellen lässt, Vorrang (Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzesdekretes Nr. 255/2001, umgewandelt in Gesetz Nr. 333/2001).

 

Art .7

Lehrpersonen für Instrumentalunterricht an Mittelschulen

1. Für den Instrumentalunterricht an Mittelschulen wird auf Landesebene eine permanente Rangliste für jedes Musikinstrument errichtet, das von den Programmen, die dem Ministerialdekret vom 6. August 1999, Nr. 201, beigefügt sind, vorgesehen ist.

 

2. Die Bewerber, welche Anrecht auf die Eintragung haben, werden auf Grund der Punktezahl gereiht, die ihnen gemäß der Bewertungstabelle (Anlage A/2), welche für die Erstellung der Verzeichnisse laut Ministerialdekret vom 13. Februar 1996 verwendet wurde, zusteht. Sofern sie bereits in den Verzeichnissen eingetragen sind, die im Sinne des genannten Ministerialdekrets vom 13. Februar 1996 erstellt worden sind, werden sie in die permanente Rangliste mit der Punktezahl eingetragen, die ihnen damals zuerkannt worden ist. Diese wird gegebenenfalls um die Punkte für jene Titel ergänzt wird, die nach dem Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche um Eintragung in diese Verzeichnisse erworben worden sind.

 

3. Eigene Kommissionen legen die Kriterien für die Bewertung der künstlerischen und beruflichen Titel fest, führen die Titelbewertung durch und erstellen die permanenten Ranglisten für jedes einzelne Musikinstrument. Jede Kommission besteht aus dem zuständigen Schulamtsleiter oder dessen Vertreter, der den Vorsitz führt, und aus: einer Lehrperson, welche das bestimmte Musikinstrument am Musikkonservatorium des Landes oder der nächsten Provinz unterrichtet, zwei Schuldirektoren, an deren Schulen der Schulversuch läuft; einer Lehrperson, welche an einer Musikmittelschule ein Instrument unterrichtet, das verschieden ist von dem, für das die Rangliste erstellt wird; einer Lehrperson mit unbefristetem Auftrag für Musikerziehung, welche nicht um Eintragung in die permanente Rangliste für ein Musikinstrument angesucht hat und das Diplom für jenes Musikinstrument oder ein ähnliches Musikinstrument besitzt, für welches die Rangliste erstellt wird.

 

4. Ein Bediensteter, der mindestens der 5. Funktionsebene angehört, übt die Funktion des Sekretärs der Kommission aus.

 

5. Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Sekretär werden vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt.

 

6. Die Neuberechnung der Punktezahl in den permanenten Ranglisten für den Instrumentalunterricht, welche gemäß Artikel 6 des Ministerialdekrets vom 18. Mai 2000, Nr. 146, errichtet worden sind, erfolgt nach dem Modalitäten laut den vorigen Artikeln 4 und 5. Die Überstellung von Bewerbern aus Ranglisten von anderen Provinzen erfolgt durch Eintragung derselben nach den Bewerbern, die bereits in der Rangliste eingetragen sind.

 

7. Die Bewerber, welche eine der folgenden Voraussetzungen besitzen, können in einer einzigen Provinz unter Beachtung der Fristen und Modalitäten laut Artikel 12 um Eintragung in die Gruppe der permanenten Ranglisten für Instrumentalunterricht ansuchen, die auf jene folgt, die gemäß Artikel 6 des Ministerialdekrets 146/2000 errichtet worden ist:

a)   Lehrbefähigung für Musikerziehung in der Mittelschule, welche innerhalb 25. Mai 1999 (das ist der Tag, an dem das Gesetz Nr. 124/1999 in Kraft getreten ist) erworben worden ist, in Verbindung mit der Eintragung in die Prioritätsranglisten oder Zusatzverzeichnisse, welche im Sinne des Ministerialdekrets vom 13. Februar 1996 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 102 vom 3. Mai 1996) (Artikel 2 bis des Gesetzesdekretes Nr. 255/2001, welches in das Gesetz Nr. 333/2001 umgewandelt worden ist);

b)   Lehrbefähigung für Instrumentalunterricht, welche bei der außerordentlichen Prüfungssession laut Ministerialverordnung Nr. 1/2001 erworben worden ist (Artikel 1 Absatz 6bis des Gesetzesdekretes Nr. 240/2000, welches in das Gesetz Nr. 306/2000 ungewandelt worden ist);

c)   Lehrbefähigung für Musikerziehung in der Mittelschule und Unterrichtsdienst als Lehrperson für Instrumentalunterricht an Mittelschulen mit musikalischer Ausrichtung im Ausmaß von 360 Tagen, der zwischen dem Schuljahr 1989/90 und dem 27. April 2000 geleistet worden ist. Mindestens 180 Tage müssen ab dem Schuljahr 1994/95 geleistet worden sein (Artikel 6 Absatz 6 der Ministerialverordnung Nr. 1/2001).

Die Bewerber, welche sich erstmals in die permanente Rangliste eintragen lassen, werden auf Grund der Punktezahl gereiht, die ihnen laut der beigefügten Bewertungstabelle (Anlage A/2) zusteht. Sofern sie bereits in den Verzeichnissen eingetragen sind, die im Sinne des genannten Ministerialdekrets vom 13. Februar 1996 erstellt worden sind, werden sie in die permanente Rangliste mit der Punktezahl eingetragen, die ihnen damals zuerkannt worden ist und gegebenenfalls um die Punkte für jene Titel ergänzt wird, die nach dem Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche um Eintragung in diese Verzeichnisse erworben worden sind. Es wird die gefügte Bewertungstabelle (Anlage A/2) verwendet.

Die künstlerisch-beruflichen Titel müssen mit entsprechenden Bestätigungen und Bescheinigungen belegt werden.

Die permanenten Ranglisten auf Landesebene für Instrumentalunterricht an Mittelschulen werden für die Aufnahme in die Stammrolle auf alle Stellen verwendet, die für das Schuljahr 2002/03 verfügbar sind. Diese Ranglisten werden weiters für die Vergabe von Jahressupplenzen und Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten verwendet.

 

Art. 8

Lehrpersonen für Integrationsunterricht

1. Die Bewerber, welche über den Spezialisierungstitel laut Artikel 325 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, oder laut Dekret des Universitätsministers vom 26. Mai 1998, welches im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister erlassen worden ist, verfügen, können um die Erteilung von Integrationsunterricht für Schüler mit Behinderung in allen jenen Schulstufen und Schultypen ansuchen, für welche sie einen gültigen Studientitel für den Unterricht der allgemeinen Fächer besitzen.

 

2. Der Spezialisierungstitel für den Integrationsunterricht von Schülern mit Behinderung kann auch nach dem Verfall der Frist laut Artikel 12 Absatz 1 erworben werden und muss in jedem Fall innerhalb 15. Juli 2002 erworben werden. In diesem Fall müssen die Bewerber innerhalb von fünf Tagen nach dem Erwerb des Spezialisierungstitels und jedenfalls innerhalb 15. Juli 2002 eine entsprechende Eigenerklärung einreichen.

 

3. Für die Lehrpersonen der Grundschule werden eigene Verzeichnisse für den Integrationsunterricht erstellt, welche in Gruppen eingeteilt sind.

 

4. Aus allen Fächern der Mittelschule wird ein einziges Verzeichnis für den Integrationsunterricht erstellt, das in Gruppen eingeteilt ist. Der Bewerber wird auf Grund seiner besten Positionierung in einer permanenten Rangliste der Mittelschule und mit der entsprechenden Punktezahl in dieses Verzeichnis eingetragen. Auf Grund der Besonderheit der bewertbaren Titel für den Instrumentalunterricht an der Mittelschule und des daraus folgenden Ungleichgewichtes der Punktezahl, die in dieser Rangliste gegenüber den Bewerbern der übrigen permanenten Ranglisten besteht, werden diese Lehrpersonen in das Verzeichnis für Integrationsunterricht mit der Punktezahl eingetragen, die ihnen für die Titel, die sie besitzen, laut Bewertungstabelle A/1 zustehen.

 

5. Aus den Fächern der Oberschule werden für jeden Fachbereich laut Ministerialdekret vom 25. Mai 1995, Nr. 170, eigene Verzeichnisse für den Integrationsunterricht erstellt, die in Gruppen eingeteilt sind; die Bewerber werden auf Grund ihrer besten Positionierung in einer permanenten Rangliste der Oberschule und mit der entsprechenden Punktezahl eingetragen.

 

Art. 9

Verwendung der permanenten Ranglisten

1. Die permanenten Ranglisten werden zur Vergabe von 50% der Stellen verwendet, die jährlich für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen. Die genannten Ranglisten werden auch für die Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten verwendet.

 

2. Die Stellenwahl zwecks Aufnahme in die Stammrolle wird alternierend zwischen der Rangordnung des ordentlichen Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen und der permanenten Rangliste vorgenommen, wobei im ersten Jahr der Anwendung (das war im Jahre 2001) mit der Rangliste des ordentlichen Wettbewerbes begonnen wird.

 

3. Jene, die über den Studienabschluss der Fakultät für Bildungswissenschaften verfügen, werden auf Antrag in die permanenten Ranglisten des Lehrpersonals für die Grundschulen nur zum Zwecke der Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten für das Schuljahr 2002/03 eingetragen.

 

2. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

 

Art. 10

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1. Die Bewerber müssen außer den Vorsetzungen gemäß den Artikeln 3, 6 und 7 am Tag, an dem der Termin für die Einreichung der Gesuche verfällt, folgende Voraussetzungen erfüllen bzw. besitzen:

a)     die italienische  Staatsbürgerschaft (den Staatsbürgern sind die Italiener, die nicht der Republik angehören, gleichgestellt) oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,

b)     Lebensalter von über 18 und unter 65 Jahren (65 Jahre ist das Lebensalter, das für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vorgesehen ist),

c)     Genuss der politischen Rechte unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Jänner 1992, Nr. 16, welches Bestimmungen über Wahlen und Ernennungen in Regionen und Gebietskörperschaften enthält,

d)     Eignung für den Dienst unter Berücksichtigung der Schutzbestimmungen gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 104/1992. Die Verwaltung kann die Eignung der Personen, die in den Ranglisten unter den Geeigneten für eine Lehrstelle aufscheinen, durch eine ärztliche Kontrolluntersuchung feststellen lassen,

e)     ordnungsgemäße Stellung in Bezug auf die Wehrpflicht (für italienische Staatsbürger, die der Wehrpflicht unterliegen) (Artikel 2 Absatz 4 des D.P.R. 693/1996).

 

2. Im Sinne des Artikel 3 des Dekretes des Ministerpräsidenten vom 7. Februar 1994, Nr. 174, müssen die Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außerdem folgende Voraussetzungen besitzen:

a)     Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte im Zugehörigkeits- oder Herkunftsstaat,

b)     alle Voraussetzungen, die auch italienische Staatsbürger besitzen, mit Ausnahme der italienischen Staatsbürgerschaft.

 

3. Am Wettbewerb kann nicht teilnehmen:

a)     wer vom aktiven, politischen Wahlrecht ausgeschlossen ist,

b)      wer bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder wegen fortgesetzter ungenügender Arbeitsleistung des Amtes enthoben wurde,

c)     wer im Sinne des Artikels 127 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Zivilbediensteten des Staates, der mit D.P.R. vom 10. Jänner 1957, Nr. 3, genehmigt wurde, vom Staatsdienst für verfallen erklärt wurde, weil die Einstellung durch die Vorlage von gefälschten Dokumenten oder von Dokumenten erfolgt ist, deren Mängel nicht geheilt werden können, oder wer eine Disziplinarstrafe erhalten hat, die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Bereiches "Schule" vorgesehen ist (Kündigung mit Kündigungsfrist und fristlose Kündigung),

d)     wer sich in einem der Verhinderungsgründe laut Gesetz vom 18. Jänner 1992, Nr. 16, befindet,

e)     wer zeitweise bevormundet oder entmündigt ist in Bezug auf den Zeitraum der Bevormundung oder Entmündigung,

f)     wer aus dem Berufsalbum der Lehrpersonen gestrichen wurde,

g)     die Angestellten des Staates oder der öffentlichen Körperschaften, die auf Grund von Übergangs- oder Sonderbestimmungen in den Ruhestand versetzt wurden,

h)     die außerplanmäßigen Lehrpersonen, die auf Grund einer Disziplinarmaßnahme zeitweise oder für immer von der Ausübung des Lehrberufes ausgeschlossen wurden für die Gesamtdauer dieser Strafe.

 

4. Alle Bewerber werden vorbehaltlich der Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zu den Wettbewerben zugelassen. Die Verwaltung kann in jedem Moment des Wettbewerbsverfahrens mit einer begründeten Maßnahme den Ausschluss von Bewerbern verfügen, die nicht im Besitze der genannten Zulassungsvoraussetzungen sind.

 

Art. 11

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

1. Außer den im Artikel 10 angeführten Zulassungsvoraussetzungen müssen die Bewerber unter eigener Verantwortung und bei sonstigem Ausschluss im Zulassungsgesuch angeben:

a)     die Muttersprache,

b)     nur für Bewerber, die an deutschsprachigen Schulen unterrichten wollen und italienischer Muttersprache sind: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752,

c)     nur für Bewerber, die an deutschsprachigen Schulen unterrichten wollen und ladinischer Muttersprache sind: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, den Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache und den Besitz des Reifediploms bzw. des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule, das in deutscher oder ladinischer Sprache erworben wurde,

d)     nur für Bewerber, die an Schulen in den ladinischen Ortschaften unterrichten wollen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und den Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

 

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, wird für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Lehrer der deutschsprachigen Schule – mit Ausnahme der Stellenpläne für den Unterricht der zweiten Sprache – der Nachweis verlangt, dass die Lehrbefähigung in deutscher Sprache erworben wurde. Das Personal, welches die Lehrbefähigung nicht in deutscher Sprache erworben hat, muss eine eigene Prüfung über die Kenntnis der deutschen Sprache im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, bestehen.

 

3. Zu den Landesstellenplänen des Lehrpersonals der Fremdsprachen haben auch Bewerber der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Zugang, deren Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht. In diesem Falle muss die angemessene Kenntnis der deutschen Unterrichtssprache von einer Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17.  Februar 2000, Nr. 6, festgestellt werden.

 

Art. 12

Ansuchen, Richtigstellungen und Ausschlüsse

1. Die Ansuchen um Überstellung in die permanente Rangliste einer anderen Provinz, um Neuberechnung der Punktezahl und um Neueintragung in die Ranglisten müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino – Südtirol beim zuständigen Schulamt eingereicht werden, wobei die beigefügten Gesuchsvorlagen zu verwenden sind.

 

2. Im Ansuchen müssen im Sinne des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, der Besitz der Lehrbefähigung oder Eignung und die Titel, die bewertet werden sollen, erklärt werden. Ausgenommen sind die künstlerischen Titel, welche die Bewerber für Instrumentalunterricht im Sinne des Artikels 7 belegen müssen. Die Bewerber müssen außerdem den Besitz der Eignung für den Fremdsprachenunterricht an Grundschulen und  des Spezialisierungstitels für den Unterricht von Schülern mit Behinderung, sowie das allfällige Recht auf Stellenvorbehalt (Anlage A/3) oder Vorrang bei Punktegleichheit in der Rangliste (Anlage A/4) erklären und können dafür die Gesuchsvorlage verwenden.

 

3. Das Ansuchen muss mit einem Einschreibebrief mit Rückantwort oder persönlich eingereicht werden. Die Bewerber, die im Ausland Dienst leisten oder wohnen, können die Ansuchen auch durch das Konsulat einreichen.

 

4. Die Ansuchen, die unvollständig oder teilweise eingereicht wurden, können richtiggestellt werden. In diesem Fall gewährt das zuständige Schulamt eine bestimmte Verfallsfrist für die Richtigstellung.

 

5. Nicht zugelassen ist

a)     das Ansuchen, das nach Verfall der Frist laut Absatz 1 eingereicht wurde;

b)     das Ansuchen, das vom Bewerber nicht unterschrieben wurde.

 

6. Es werden jene Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen, die trotz fristgerechter Einreichung des Gesuches nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen oder die Bestimmungen laut Artikel 4, 5 oder 6 verletzt haben, welche die Pflicht vorsehen, das Gesuch um Überstellung oder Neueintragung in einer einzigen Provinz einzureichen. Dazu gehören die Provinzen Bozen und Trient und Aostatal.

 

7. Der Ausschluss wird auf der Grundlage der vom Bewerber im Teilnahmegesuch abgegebenen Erklärungen oder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen oder auf der Grundlage der vom zuständigen Schulamt angestellten Erhebungen verfügt.

 

Art. 13

Veröffentlichung der Ranglisten, Eingaben

1. Der zuständige Schulamtsleiter veröffentlicht an der Anschlagtafel die permanenten Ranglisten, die gemäß diesen Bestimmungen ergänzt und neu berechnet wurden. Die Betroffenen werden gemäß der Gesamtpunktezahl gereiht. Neben der Punktezahl werden das allfällige Recht auf Stellenvorbehalt und auf Vorrang bei Punktegleichheit angemerkt. Bei Punktegleichheit hat jener Kandidat den absoluten Vorrang, der bereits bei der ersten Ergänzung der permanenten Rangliste in diese eingetragen worden ist; wenn die Punktegleichheit zwischen jenem Kandidaten besteht, der sich in die Rangliste dieser Provinz überstellen lässt und jenem, der sich zum ersten Mal in die permanente Rangliste eintragen lässt, hat der Kandidat, der sich überstellen lässt, Vorrang (Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzesdekretes Nr. 255/2001, umgewandelt in Gesetz Nr. 333/2001). Außerdem werden der Besitz der Eignung für den Fremdsprachenunterricht in der Grundschule, des Spezialisierungsdiploms für den Integrationsunterricht von Schülern mit Behinderung oder für differenzierte Unterrichtsmethoden angemerkt.

Für den Integrationsunterricht von Schülern mit Behinderung werden die eigenen Verzeichnisse auf Grund der Kriterien laut Artikel 8 erstellt.

 

2. Innerhalb von fünf Tagen ab der Veröffentlichung der genannten provisorischen Ranglisten können die Bewerber Eingaben einreichen und die Verwaltung kann im Rahmen des Selbstschutzes die notwendigen Richtigstellungen vornehmen.

 

3. Anschließend veröffentlicht  der zuständige Schulamtsleiter die endgültigen Ranglisten. Er legt die Termine für die Veröffentlichungen der Ranglisten mit eigenem Rundschreiben fest.

 

4. Gegen Verfügungen der Unannehmbarkeit des Zulassungsgesuches oder den Ausschluss vom Verfahren kann innerhalb von 30 Tagen über das zuständige Schulamt Aufsichtsbeschwerde bei der Südtiroler Landesregierung  im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, oder innerhalb von 60 Tagen Rechtsbeschwerde gemäß Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, bei der Autonomen Sektion der Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes eingelegt werden ( D.P.R. vom 6. April 1984, Nr. 426).

Das zuständige Schulamt leitet die Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung weiter und besorgt gemäß Artikel 4 des D.P.R. Nr. 1199/1971 die Zustellung des Rekurses an die anderen, direkt betroffenen Personen, die aufgrund des angefochtenen Aktes festgestellt werden, sofern der Rekurssteller dies nicht schon besorgt hat.

Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Einreichung der Aufsichtsbeschwerde die Verwaltung keine Entscheidung mitteilt, kann gemäß Artikel 6 des D.P.R. vom 24. November 1971, Nr. 1199, innerhalb von 60 Tagen Rechtsbeschwerde bei der Autonomen Sektion der Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes eingereicht werden.

Die Maßnahme, mit welcher der zuständige Schulamtsleiter die Rangliste genehmigt, ist endgültig. Daher ist gegen die Rangliste innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung an der Anschlagtafel Rechtsbeschwerde aus rechtlichen Gründen bei der Autonomen Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Die Bewerber, welche Beschwerde gegen die Unzulässigkeit des Teilnahmegesuches oder den Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren eingelegt haben, und die Kandidaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 werden bei Verzug der Entscheidung bedingt zum Wettbewerb zugelassen und mit Vorbehalt in die Rangliste eingetragen.

Die Eintragung in die Rangliste mit Vorbehalt stellt für den Rekurssteller kein Recht auf das Angebot eines zeitlich unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages dar.

 

Art. 14

Verarbeitung von persönlichen Daten

1. Im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675, in geltender Fassung, welches Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Personen und anderer Rechtsträger beinhaltet, ist die Schulverwaltung verpflichtet, personenbezogene Daten der Bewerber nur zu institutionellen Zwecken und zur Durchführung der Verfahren gemäß diesen Bestimmungen zu verwenden.

 

Art. 15

Schlussbestimmungen

1. In Bezug auf das, was von diesen Bestimmungen nicht vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 124, und jene der Ministerialverordnung vom 27. März 2000, Nr. 123, und der Ministerialverordnung vom 18. Mai 2000, Nr. 146, sowie die Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 3. Juli 2001, Nr. 255, welches in das Gesetz vom 20. August 2001, Nr. 333, umgewandelt worden ist.

 
2. Der Artikel 7 dieses Beschlusses findet erst nach Errichtung der entsprechenden Wettbewerbsklasse gemäß Artikel 7 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434, in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol Anwendung.
 
Anlagen A/1 – A/16 omissis
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