In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 986 vom 02.04.2001
Benutzung der Landesparkplätze

....omissis....

1)     die vorgesehenen Bestimmungen der in den Prämissen zitierten Beschlüssen wie folgt abzuändern:

 

1.     die Benutzung der landeseigenen Parkplätze, sofern dies nicht für unmittelbare öffentliche Zielsetzungen geschieht, muß unter Beachtung folgender Vorzugskriterien:

 

a)     Dienstfahrzeuge;

b)     die Fahrzeuge von Bediensteten, die gehbehindert sind;

c)     die Fahrzeuge des Generaldirektors und der Ressortdirektoren;

d)     die Fahrzeuge der Abteilungsdirektoren;

e)     die Fahrzeuge der Amtsdirektoren;

f)     die Fahrzeuge der Referenten der Landesregierungsmitglieder;

g)     die Fahrzeuge der Bediensteten, die gewöhnlich mit großer Frequenz das eigene Fahrzeug aus dienstlichen Gründen benützen; die große Frequenz wird vom Vermögensamt bestimmt;

h)      die Fahrzeuge, der im Stellenplan eingestuften Bediensteten, die ihren Wohnsitz bzw. ihren zeitweiligen Aufenthaltsort nicht in der Dienstsitzgemeinde haben;

i)     die Fahrzeuge, der im Stellenplan nicht eingestuften Bediensteten, die ihren Wohnsitz bzw. ihren zeitweiligen Aufenthaltsort nicht in der Dienstsitzgemeinde haben;

j) die Fahrzeuge, der im Stellenplan eingestuften Bediensteten mit Wohnsitz oder zeitweiligem Aufenthaltsort in der Dienstsitzgemeinde;

k)      die Fahrzeuge, der im Stellenplan nicht eingestuften Bediensteten mit Wohnsitz oder auch mit zeitweiligem Aufenthaltsort in der Diensitzgemeinde.

 

2.     Wenn die Anzahl der Abstellplätze eines Parkplatzes nicht ausreicht, um die Antragsteller einer selben Kategorie der Rangfolge zufriedenzustellen, werden die Bediensteten mit dem höheren Dienstalter bevorzugt.

 

3.     Die Benutzung eines Parkplatzes unterliegt ab 01.04.2001 der Vorauszahlung des monatlichen Betrages von Lire 50.000.-, und nur bei einer Benutzung mit entsprechender belegter großen Frequenz des eigenen Fahrzeuges aus dienstlichen Gründen wird der Betrag auf 25.000.- Lire reduziert. Für Personen die schwer behinderte Invaliden sind, ist die Benutzung eines Parkplatzes kostenlos.

 

4.     Die obgenannten Beträge werden jährlich und zwar im Monat Jänner aufgewertet, wobei als Grundlage die Erhöhung der allgemeinen Verbraucherpreisindexzahl für Arbeiter und Angestellten-Familien dient, die jährlich am 31. Oktober des vorhergehenden Jahres ermittelt wird.

 

5.     Das Öffnungsgerät zu den Parkplätzen wird ausschließlich vom Amt für Vermögensverwaltung bereitgestellt; der Gebrauch desselben ist streng persönlich und es muß bei Widerruf, Verzicht oder Aussetzung der Konzession zurückerstattet werden.

 

6.     Der Bedienstete verpflichtet sich außerdem, der Landesverwaltung den Betrag des Öffnungsgerätes zu entrichten, falls dieses wegen Verlustes, Beschädigung oder Vernichtung ersetzt werden muß.

 

7.     Der Bedienstete kann den Parkplatz nur während der Dienstzeit benützen, wobei nur das Fahrzeug abgestellt werden darf, welches dem Amt für Vermögensverwaltung mittels Gesuch mitgeteilt worden ist.

 

8.     Das Fahrzeug muß ordnungsgemäß gesichert und verschlossen werden, zumal die Benutzungsbewilligung keine Verwahrung oder Bewachung des abgestellten Fahrzeuges miteinschließt, so daß seitens der Verwaltung keine Haftung für verursachte Schäden durch Dritte, durch Einbruch und Diebstahl oder anderes mehr übernommen wird.

 

9.     Die Parkbewilligung erlischt von Rechts wegen mit Beendigung des Dienstverhältnisses des Konzessionsinhabers.

 

10.     In der Tiefgaragen ist es insbesonders verboten, Fahrzeuge mit Gasanlage oder ohne polizeiliche Kenntafel, oder ohne zugelassenes Ersatzkennzeichen abzustellen.

 

11.     Der Landesrat für Vermögen hat zu jeder Zeit das Recht nach seinem unanfechtbaren Ermessen diese Bewilligung aus Diensterfordernissen oder bei Mißbrauch zu widerrufen.

 

3)     Dem Vermögensamt den Auftrag zu erteilen, für die Einhaltung der im vorliegenden Beschluß enthaltenen Bestimmungen zu sorgen und die erscheinenden Kontrollen durchzuführen.

 

4)  Den eigenen Beschluß Nr. 4163 vom 10.08.1995 zu widerrufen.

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