In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 2222 vom 09.07.2001
Neue Festlegung der Kriterien für die Vergabe von den im Art. 6, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1986, Nr. 1 vorgesehenen Studienbeihilfen

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN GEMÄß ART. 6, ABSATZ 2 DES LANDESGESETZES VOM 3. JÄNNER 1986, NR. 1

 

a)     Allgemeine Kriterien

1.     Die Vergabe der im gegenständlichem Absatz vorgesehenen Beiträge können ausschließlich für Ausbildungen gewährt werden, welche Bereiche betreffen, deren Entwicklung vom Landesgesundheitsplan vorgesehen ist.

2.     Einschreibegebühren: es wird ein Betrag, der nicht höher als die Hälfte der Einschreibegebühren beträgt, erstattet.

3.     Vorausgesetzt, dass der Antragsteller keinen Beitrag vom eigenen Sanitätsbetrieb erhält (wobei das Gehalt nicht einbegriffen ist), werden nicht höhere Beiträge als insgesamt 3.000.000 Lire monatlich gewährt. Jenen, welche die Ausbildung in Italien besuchen, kann der mit Ministerialdekret für Ärzte in Facharztausbildung festgelegte Höchstbetrag, erstattet werden.

4.     Das Ausmaß des Beitrages wird im Verhältnis zur vorgesehenen Frequenz gewährt (darin fallen auch die Praktikumszeiten/Stages, welche von der Studienordnung der entsprechenden Spezialisierungsschule vorgesehen werden). Dem Gesuch müssen der Studienplan und das Prospekt beigelegt werden, aus welchen das Ausmaß und die Modalitäten der vorgesehenen Frequenz, hervorgehen sollen.

5.     Die gegenständlichen Beiträge können auch zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, welche zur Erlangung der Facharztausbildung vorgeschrieben sind, vergeben werden.

6.     Für die Reisespesen wird maximal ein Beitrag gewährt, der nicht höher ist als der Preis des Fahrbahntikets zweiter Klasse.

7.     Für die Flugspesen wird maximal ein Betrag erstattet, der nicht höher ist als 600.000 Lire.

8.     Bezüglich Unterkunft: es werden nicht mehr als 90.000 Lire pro Übernachtung gewährt, nur falls es sich um kurze Aufenthaltszeiten handelt (bis zu einem Monat, oder für kürzere Zeiträume).

Falls der Aufenthalt länger als ein Monat dauert, wird ein Betrag erstattet, der nicht höher als 900.000 Lire ist.

9.     Für die Verpflegungskosten wird der Betrag erstattet, der nicht höher als 30.000 Lire ist.

10.     Es werden keine Beiträge für den Besuch von Kursen/Schulen, die bereits in der Provinz Bozen angeboten werden, gewährt.

11.     Die Spesen müssen belegt werden.

 

a)     Stages oder Ausbildungspraktika

Festgehalten, dass die unter Buchstabe a) festgelegten Bestimmungen bestehen bleiben, muß der Antragsteller:
in der Anlage einen schriftlichen Bericht (für das Amt 23.5) beilegen, der eine Beschreibung über Folgendes enthält:

-     Das detaillierte Programm des Praktikums

-     Die gesetzten Ziele

-     Die dafür einzusetzenden Mittel

-     Die Modalitäten des Ablaufs des Praktikums

-     Den Namen des Leiters der Struktur oder eines hausinternen Tutors (die Nominierung des Tutors wird vom Leiter der Struktur vorgenommen), welcher für den erfolgreichen Ablauf des Praktikumsprogrammes verantwortlich ist

 

Dieser Bericht wird vom Leiter der Praktikumsstelle unterzeichnet.

 

Nach Abschluß des Praktikums ist ein weiterer schriftlicher Bericht vorzulegen, über:

-     Die effektiv abgeleistete Praktikumszeit

-     Die erreichten Ziele

-     Die Ziele, die nicht erreicht werden konnten, mit Angabe der Ursachen, welche den Erfolg beeinträchtigt haben.

 

Dieser Bericht ist vom Praktikanten, vom Direktor der Struktur und vom Tutor zu unterzeichnen, und muss vom ersteren an das Amt 23.5 übermittelt werden.

 

c)     Kriterien für den Besuch von Spezialisierungsschulen/Kursen für Psychologen /Ärzte

1.     Es können Beiträge zum Besuch von Spezialisierungsschulen/Kursen im psychologi-schen/psychotherapeutischen Bereich für Psychologen und Ärzte gewährt werden, welche in den Strukturen des Landesgesundheitsdienstes angestellt sind, unter der Voraussetzung, dass der Leiter der Abteilung und der Sanitätsdirektor derselben Struktur sich diesbezüglich positiv geäußert haben.

2.     Dieselben Beiträge können auch zugunsten von Psychologen und Ärzten gewährt werden, welche kontinuierlich mit öffentlichen Strukturen des soziosanitären Dienstes des Landes mitarbeiten, wobei die Befürwortung des Direktors der Struktur gegeben sein muß, und unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Ausbildung handelt, die als besonders wichtig für die Aufwertung der soziosanitären Dienste des Landes erachtet wird.

3.     Außerhalb der in den Punkten 1. und 2. können gegenständliche Beiträge nur dann gewährt werden, wenn im entsprechendem Jahresbedarf für die Provinz Bozen entsprechender Mangel gegeben ist.

4.     Falls der Antrag die Finanzierung des Besuchs von Spezialisierungsschulen/Kursen im Ausland betrifft, muß der Antragsteller im Besitze der von den geltenden gesamtstaatlichen Be-stimmungen vorgesehenen Voraussetzungen über den Zugang zu den Spezialisierungsschulen in Psychotherapie sein. Der Ausbildungs-lehrgang muß außerdem den von den gesamtstaatlichen Gesetzesbestimmungen fest-gelegten Kriterien im Bereich Studienordnung der Spezialisierungsschulen in Psychotherapie entsprechen.

 

d)     Kriterien für den Besuch von Ausbildungspraktika/ Stages für Psychologen

1.     Es können Beiträge zum Erlernen psycho-therapeutischer Techniken und Methoden gewährt werden. Diese können nur bereits ausgebildeten Psychotherapeuten erstattet werden, die im Besitze der Anerkennung von seiten des Justizministeriums sind. Voraussetzung für die Vergabe dieser Beiträge ist jedoch, dass die Ausbildung, für welche der Antrag gestellt wird, als notwendig und zur Steigerung der Qualität der soziosanitären Dienste erachtet wird.

2.     Es können Beiträge für den Besuch von Ausbildungskursen zur Erlangung von fach-spezifischen Kenntnissen gewährt werden. Die jeweilige Ausbildung muß für die Steigerung der Qualität der soziosanitären Dienste des Landes als notwendig erachtet werden.

 

e)     Kriterien zur Vergabe von Beiträgen für den Besuch von Facharztausbildungszeiten

1.     Zur Vergabe von Beiträgen zur Verlängerung der Facharztausbildung im Vergleich zu den von der Studienordnung gesetzlich vorgesehenen Frist: nur wenn ein begründeter Antrag von seiten des für die Ausbildung Verantwortlichen Professors vorliegt und jedenfalls nicht länger als 6 Monate. Es bleiben die anderslautenden Vereinbarungsbestimmungen bestehen.

2.     In den im Punkt 1 vorgesehenen Fällen und wenn der Antrag von seiten eines bediensteten Arztes gestellt wird, muß sowohl das positive Gutachten des Primars der jeweiligen Abteilung als auch das des Sanitätsdirektors der Struktur vorliegen.

 

f)     Wirksamkeit

Gegenständliche Kriterien werden bei den nach dem 12.02.2001 eingelaufenen Gesuchen Anwendung finden.
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