In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 5141 vom 29.12.2000
Berufslehrgänge für den Handel im Lebensmittelsektor: Organisation, Dauer und Lehrfächer (Art. 2, D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39) (geändert mit Beschluss Nr. 966 vom 25.3.2008)

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die Berufslehrgänge für die Ausübung des Handels im Lebensmittelsektor, gemäß Artikel 3 des D.LH. Nr. 39/2000, welche als geeignet anerkannt werden, müssen nach folgenden Kriterien organisiert werden:

 
a) Lehrfächer:
-Warenkunde der Lebensmittel
- Hygiene der Lebensmittel, besondere Punkte, HACCP Handbuch
- Gesetzgebung über die Sicherheit und den Schutz des Verbrauchers
- Handelsgesetzgebung
 
b) Dauer des Lehrgangs:
- min. 10-max. 15 Unterrichtsstunden über die Warenkunde der Lebensmittel

- min. 3-max. 6 Unterrichtsstunden über die Hygiene der Lebensmittel, besondere Punkte, HACCP Handbuch

- min 5-max. 10 Unterrichtsstunden über die Sicherheit und den Schutz des Verbrauchers
- min. 2-max. 4 Unterrichtsstunden über die Handelsgesetzgebung
 
Die Höchtsgrenze ist Indikativ.
 
Der Lehrgang muss jedenfalls eine Gesamtdauer von mindestens 24 Unterrichtsstunden haben.
 
c) Modalität:
- es muss eine schriftliche (Test) und eine eventuelle mündliche Abschlussprüfung vorgesehen sein.

- Die Lehrgänge müssen je nach Anfrage in italienischer oder deutscher Sprache abgehalten werden.

 
Die Ausgabe für die Organisierung der obgenannten Kurse kann auf das Kapitel Nr. 72102 berechnet und mit Maßnahme des Direktors der Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen ausgezahlt werden.
 

diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.