In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 4634 vom 04.12.2000
Festlegung der Kriterien im Sinne des Art. 2 des L.G. vom 22.10.1993, Nr. 17 und Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2879 vom 24.5.1994

....omissis....

den eigenen Beschluss vom 24.5.1994, Nr. 2879, aus dem in den Prämissen der vorliegenden Maßnahme angeführten Grund zu widerrufen;
 
folgende Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Sinne des Art. 12 des L.G. vom 31.12.1976, Nr. 58 an Körperschaften und Vereinigungen festzulegen:
 
a) die obgenannten Körperschaften und Vereinigungen nach der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit in folgende Kategorien zu unterteilen:
 
- Kategorie A:
Allgemeine rechlich-wirtschaftliche Beratung, fachliche Beratung in Obst- und Weinbau, Bergwirtschaft, Maschineneinsatz, Bodenmelioration, alternative Anbaumethoden
 
- Kategorie B:
Beratung und Betrueung landwirtschaftlicher Fachgruppen, wie Baumschuler, Rebschuler, Imker, Vogelzüchter u.ä.
 
- Kategorie C:
Veröffentlchung von Informationsschriften und Werbeaktionen für landwirtschaftliche Produkte
 
- Kategorie D:
Einmalige Initiativen, wie z. B. Versuche bei der Sädlingsbekämpfung, sowie Initiativen im Rahmen einmaliger Förderungsprogramme, wie LEADER-Porjekt Obervinschgau usf.;
 
b) in den Beitragsbeschlüssen der Landesregierung die zutreffende Kategorie neben jeder der ansuchenden Organisationen eigens anzuführen;
 
c) die zur Finanzierung zugelassenen Kosten innerhalb folgender, zulässiger Höchstwerte je obgenannter Kategorie festzusetzen:
 
- Kategorie A:
60 % der eingereichten Kostenvoranschläge, jedoch nicht über 150.000.000.- Lire
- Kategorie B:
50 % der eingereichten Kostenvoranschläge, jedoch nicht über 120.000.000.- Lire
- Kategorie C:
40 % der eingereichten Kostenvoranschläge, jedoch nicht über 90.000.000.- Lire
- Kategorie D:
100 % der eingereichten Kostenvoranschläge
 
d) Beiträge im Ausmaß von 90% der anerkannten Ausgaben zu gewähren, mit Ausnahme jener Fälle, für welche bereits andere Bestimmungen gelten
 
e) die obgenannten Organisationen, bei Bedarf, mit der Durchführung von Projekten im Sinne des Art. 12 des L.G. Nr. 58/1976 zu betrauen und ihnen die dafür als angemessen erachteten Kosten rückzuvergüten.
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