In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten". Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 5. April 2004, Nr. 1130 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1606 vom 24.10.2011)

Anlage A

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen für Schutzhütten

Art. 1 (Geltungsbereich)

1. Diese Verwaltungsmaßnahme regelt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für Investitionen in Schutzhütten gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, in geltender Fassung, betreffend „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“.

2. Förderungen in Form von Zuschüssen können auch diejenigen erhalten, die über Liegenschaften verfügen, die nicht ihr Eigentum sind.

Art. 2 (Zulässige Investitionen)

1. Zuschüsse können gewährt werden für die Modernisierung, Sanierung, Restaurierung, den Wiederaufbau und den Ausbau von Schutzhütten, den Ankauf von technischen Anlagen und von motorisierten Sonderfahrzeugen für die Beförderung von Gütern und Personen sowie für den Bau, die Modernisierung und die Sanierung von Materialseilbahnen.

2. Als motorisierte Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Gütern und Personen laut Absatz 1 gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme von Pistenraupen („Schneekatzen“).

3. Der Antragsteller muss beweisen, dass der Einsatz von motorisierten Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Diese Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtfahrzeuge sein, wobei die zulässigen Kosten die in der Zeitschrift „Quattroruote angeführten Preise für Gebrauchtfahrzeuge nicht übersteigen dürfen.

4. Zuschüsse können auch für die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Betreiber gewährt werden, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der geltenden Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.

5. Zuschüsse können auch für den Bau, die Modernisierung und die Einrichtung von Notunterkünften gewährt werden, die sich innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, befinden.

6. Zuschüsse können ferner für die primären Infrastrukturen der Schutzhütten gewährt werden, wie Steige und Saumpfade, ausgenommen öffentliche Wege, für die Strom- und Wasserversorgung, für Abwasseranlagen und Ähnliches, sowie für freiwillige Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.

7. Zuschüsse können auch für die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau gewährt werden, sofern sämtliche Merkmale einer Schutzhütte vorhanden sind. Vor Auszahlung des zustehenden Betrags muss die neue Betriebslizenz vorgelegt werden.

8. Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingverträge finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.

Art. 3 (Einschränkungen und Bestimmungen für Sonderfälle)

1. Keine Zuschüsse werden für folgende Investitionen gewährt:

a) Bau neuer Schutzhütten,

b) Ankauf von Kunstgegenständen und Dekorationsartikeln,

c) Ankauf von Wäsche, Geschirr und anderen Gebrauchsgütern mit starker Abnutzung.

2. Zuschüsse für den Ausbau von Schutzhütten werden nur dann gewährt, wenn die im Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 4 (Höchstmaß der Investitionen)

1. Das Mindestmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:

a) 5.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,

b) 400.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen.

2. Das Höchstmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:

a) bis zu 600.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,

b) bis zu 1.000.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen,

c) bis zu 25.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Geländefahrzeugen,

d) bis zu 10.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Motorschlitten.

Art. 5 (Art und Ausmaß der Zuschüsse)

1. Zuschüsse sind Investitionsbeiträge oder zinsbegünstigte Darlehen aus dem Rotationsfonds. Die einzelnen Beitragsformen können nicht miteinander kombiniert werden.

2. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Einstufung der Schutzhütten laut Anlage A.

3. Ausmaß von einmaligen Zuschüssen:

a) bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

b) bis zu 55 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

c) bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

4. Die Prozentsätze laut Absatz 3 vermindern sich im Fall von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent. Diese Prozentsätze können bis zu 40 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Investitionen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit handelt, sowie um die Sanierung bereits vorhandener Materialseilbahnen laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, sofern die geringe Ertragsfähigkeit des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.

5. Der Betriebsinhaber muss den Nachweis über die geringe Ertragsfähigkeit unter Berücksichtigung folgender Indikatoren erbringen: Pachtpreis, Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb und Umsatz der letzten zwei Jahre.

6. Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Die Höhe des Zuschusses darf den Wert eines entsprechenden einmaligen Zuschusses nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Kriterien, die von der Landesregierung beim Rotationsfonds angewandt werden.

7. Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen für die Beförderung von Gütern und Personen seitens der Betreiber von Schutzhütten können gewährt werden, falls keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen vorhanden sind. Diese Möglichkeit haben auch die Pächter von öffentlichen Schutzhütten, die vom Alpenverein Südtirol (AVS) und dem Club Alpino Italiano (CAI) geführt werden, sofern der Verpächter erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf Zuschüsse für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, einzureichen. Anträge auf Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen dürfen – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – nur alle fünf Jahre gestellt werden.

8. Im Einverständnis mit dem Verpächter können dem Betreiber auch Zuschüsse für dringende ordentliche und außerordentliche sowie für unaufschiebbare Instandhaltungsarbeiten gewährt werden, und zwar bis zu einer zulässigen Ausgabe von maximal 25.000,00 Euro.

Art. 6 (Einstufung)

1. Bei der Einstufung der Schutzhütten wird folgendes berücksichtigt: Gehzeit, Meereshöhe, alpinistische Bedeutung, Öffnungszeiten, das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft, allgemeine Versorgung, Wasserversorgung.

2. Die derzeitige Einstufung der Schutzhütten ist aus der Tabelle A ersichtlich.

3. Die Einstufung wird regelmäßig, in jedem Fall aber alle fünf Jahre, überprüft.

Art. 7 (Zulässige Anträge und Einreichung der Anträge)

1. Jeder Betrieb darf nur einen Antrag pro Kalenderjahr einreichen.

2. Investitionsprojekte zu Bauvorhaben samt Einrichtung können nicht auf mehrere Anträge aufgeteilt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle, in denen eine Person oder eine Gesellschaft über ein Gebäude verfügt, für welches mehrere Betriebslizenzen erteilt wurden.

3. Für dasselbe Vorhaben darf kein weiterer Zuschuss bei anderen öffentlichen Körperschaften beantragt werden.

4. Der Antrag auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Formular ist, versehen mit einer Stempelmarke, bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen, und zwar vor Beginn der Arbeiten bei konzessionspflichtigen Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges bei anderen Vorhaben.

5. Für Arbeiten, für die eine Baukonzession erforderlich ist, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:

a) erläuternder technischer Bericht,

b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,

c) detaillierter Kostenvoranschlag,

d) Grundbuchauszug,

e) Baukonzession oder –ermächtigung.

6. Für Vorhaben, die keiner Ermächtigung bedürfen, ist dem Antrag Folgendes beizulegen:

a) erläuternder Bericht,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Pläne der betroffenen Räume.

7. Die Anträge auf Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.

8. Im Antrag muss sich der Antragsteller verpflichten, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Zuschuss gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Zuschuss im Verhältnis zur restlichen Dauer zurückbezahlt. Bei zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens. Der Antragsteller muss ferner erklären, dass er die Güter, die Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder verleiht, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab deren Ankauf. Andernfalls wird der Zuschuss widerrufen. In folgenden Fällen werden die Zuschüsse nicht widerrufen, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

a) bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich,

b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit verhindern.

9. Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder die Verfügbarkeit des Rechtsgutes für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers nach Absatz 8 beilegen.

Art. 8 (Bearbeitung der Anträge und Gewährung der Zuschüsse)

1. Die Anträge werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie beim Amt eingehen.

2. Das zuständige Landesamt ermittelt die zulässigen Ausgaben.

3. Die Festlegung der zulässigen Ausgabe, die Höhe des Anteils, der als Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses dient, die Höhe Zuschusses selbst und die Frist, innerhalb welcher die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, werden vom zuständigen Landesrat verfügt.

4. Anträge, die nicht in dem Jahr angenommen werden, in dem sie eingereicht werden, können in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt werden.

Art. 9 (Auszahlung der Zuschüsse)

1. Das für das Verfahren zuständige Amt zahlt die Zuschüsse gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags aus, der eine Erklärung des Antragstellers im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält, für die der Zuschuss beantragt wurde. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die Originale der quittierten Rechnungen oder die registrierten Kauf- oder Leasingverträge beizulegen. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf einen detaillierten Endstandbericht stützt.

2. Ferner ist eine Anzahlung von höchstens 50 Prozent des zugewiesenen Betrages gegen Vorlage des Baufortschrittsberichtes des Bauleiters oder gegen Vorlage der quittierten Originalrechnungen zulässig.

3. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger sind als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, so wird der Zuschuss entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen die belegten Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zulässigen Ausgabensumme, so können die Zuschüsse zwar ausbezahlt werden, der Empfänger darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Genehmigung der Gewährung des Zuschusses folgen, keine weiteren Zuschüsse für Investitionen beantragen.

4. Bei der Auszahlung des Zuschusses wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.

Art. 10 (Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Zuschüssen)

1. Der Widerruf der Zuschüsse erfolgt durch das für das Verfahren zuständige Amt in den Fällen und nach der Vorgangsweise gemäß Artikel 2bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 11 (Kontrollen)

1. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung werden Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der Initiativen durchgeführt, für die Zuschüsse gewährt wurden.

2. Die Auswahl trifft eine interne Arbeitsgruppe beim zuständigen Ressort. Sie geht dabei nach dem Zufallsprinzip vor, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Zuschüsse, die keine Rückschlüsse auf den Zuschussempfänger oder das Unternehmen zulässt, das den Zuschuss erhalten hat. Ferner werden sämtliche Fälle überprüft, in denen das zuständige Amt Zweifel erhebt.

3. Falls notwendig, kann sich das zuständige Amt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

4. Bei den Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen und die ordnungsgemäße Verbuchung der entsprechenden Leistungen überprüft.

5. Die Kontrollen können durch Ortsaugenscheine oder durch Anforderung von entsprechenden Unterlagen erfolgen.

6. Die Zuschussempfänger verpflichten sich, dem zuständigen Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse notwendig sind. Andernfalls werden die Zuschüsse widerrufen.

Art. 12 (Widerruf)

1. Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region werden die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung vom 5. April 2004, Nr. 1130, nicht mehr angewandt.

 

TABELLE A - EINSTUFUNG DER SCHUTZHÜTTEN

TABELLA A - CLASSIFICAZIONE DEI RIFUGI ALPINI

Nr.

Bezeichnung Schutzhütte

Gemeinde

Kategorie

Denominazione del rifugio

Comune

Categoria

1

Becherhaus

Ratschings

ISup

 

Rifugio Gino Biasi al Bicchiere

Racines

 

2

Berglhütte

Stilfs

II

 

Rifugio Borletti

Stelvio

 

3

Birnlückenhütte

Prettau

I

 

Rifugio Tridentina

Predoi

 

4

Bockerhütte

Tirol

II

 

Rifugio Malga Bocker

Tirolo

 

5

Bonner Hütte

Toblach

III

Rifugio Bonner

Dobbiaco

6

Brixner Hütte

Mühlbach

II

Rifugio Bressanone

Rio di Pusteria

7

Brogleshütte

Villnöss

II

Rifugio Malga Brogles

Funes

8

Büllelejochhütte

Sexten

II

Rifugio Pian di Cengia

Sesto

9

Chemnitzer Hütte

Mühlwald

I

Rifugio Porro

Selva dei Molini

10

Crep-de-Mont-Hütte

Corvara

III

Rifugio Crep de Mont

Corvara in Badia

11

Drei-Zinnen-Hütte

Toblach/Sexten

II

Rifugio Antonio Locatelli

Dobbiaco/Sesto

12

Dürrensteinhütte

Prags

III

Rifugio Vallandro

Braies

13

Düsseldorfer Hütte

Stilfs

I

Rifugio Serristori

Stelvio

14

Edelrauthütte

Mühlwald

I

Rifugio Ponte di Ghiaccio

Selva dei Molini

15

Enzianhütte

Brenner

III

Rifugio Genziana

Brennero

16

Europahütte (Landshuterhütte)

Pfitsch

ISup

Rifugio Europa - Venna alla Gerla

Val di Vizze

17

Fanes Hütte

Enneberg

III

Rifugio Fanes

Marebbe

18

Fodara-Vedla-Hütte

Enneberg

III

Rifugio Fodara Vedla

Marebbe

19

Franz-Kostner-Hütte

Corvara

II

Rifugio Franz Kostner al Vallon

Corvara in Badia

20

Gardenazzahütte

Abtei

III

Rifugio Gardenacia

Badia

21

Gartlhütte

Tiers

I

Rifugio Ré Alberto I

Tires

22

Grasleitenhütte

Tiers

I

Rifugio Bergamo

Tires

23

Grohmannhütte

Ratschings

I

Rifugio Vedretta Piana

Racines

24

Heiligkreuz-Hospiz

Abtei

III

Rifugio Santa Croce in Badia

Badia

25

Hintereggalm-Hütte

Schenna

III

Rifugio Malga Hinteregg

Scena

26

Hintergrathütte

Stilfs

II

Rifugio Coston

Stelvio

27

Hochalm Hütte

Moos in Passeier

II

Rifugio Hochalm

Moso in Passiria

28

Hochfeilerhütte

Pfitsch

I

Rifugio Gran Pilastro

Val di Vizze

29

Hochganghaus

Partschins

II

Rifugio Hochgang

Parcines

30

Höchsterhütte

Ulten

II

Rifugio Canziani

Ultimo

31

Hühnerspielhütte

Brenner

III

Rifugio Cima Gallina

Brennero

32

Ifingerhütte

Schenna

III

Rifugio Picco Ivigna

Scena

33

Juachütte

Wolkenstein in Gröden

III

Rifugio Juac

Selva Val Gardena

34

Kasseler Hütte

Sand in Taufers

II

Rifugio Roma

Campo Tures

35

Kesselberghütte

Sarntal

III

Rifugio Valcanova

Sarentino

36

Klausner Hütte

Klausen

II

Rifugio Chiusa

Chiusa

37

Kreuzwiesenhütte

Lüsen

III

Rifugio Prato Croce

Luson

38

Langkofelhütte

St. Christina in Gröden

II

Rifugio Vicenza

S. Cristina Val Gardena

39

Latzfonser-Kreuz-Hütte

Klausen

II

Rifugio Santa Croce di Lazfons

Chiusa

40

Lavarellahütte

Enneberg

II

Rifugio Lavarella

Marebbe

41

Lenkjöchlhütte

Prettau

ISup

Rifugio Giogo Lungo

Predoi

42

Lyfi-Alm-Hütte

Martell

III

Rifugio Malga Lyfi

Martello

43

Lodnerhütte

Partschins

I

Rifugio Cima Fiammante

Parcines

44

Magdeburger Hütte

Brenner

I

Rifugio Cremona alla Stua

Brennero

45

Mahlknecht-Hütte

Kastelruth

III

Rifugio Mahlknecht

Castelrotto

46

Marburger Hütte (Flaggerschartenhütte)

Vahrn

I

Rifugio Forcella Vallaga

Varna

47

Marteller Hütte

Martell

I

Rifugio Martello

Martello

48

Maurerberghütte

Enneberg

III

Rifugio Monte Muro

Marebbe

49

Meraner Hütte

Hafling

III

Rifugio Merano

Avelengo

50

Müllerhütte

Ratschings

ISup

Rifugio Cima Libera

Racines

51

Nassereithütte

Partschins

III

Rifugio Nassereto

Parcines

52

Oberetteshütte

Mals

I

Rifugio Oberettes

Malles Venosta

53

Oberkaserhütte

Tirol

II

Rifugio Oberkaser

Tirolo

54

Payerhütte

Stilfs

ISup

Rifugio Payer

Stelvio

55

Pfitscherjochhaus

Pfitsch

II

Rifugio Passo Vizze

Val di Vizze

56

Pisciadù Hütte

Corvara

I

Rifugio Cavazza al Pisciadù

Corvara in Badia

57

Plosehütte

Brixen

II

Rifugio Plose

Bressanone

58

Puezhütte

Corvara

I

Rifugio Puez

Corvara in Badia

59

Puflatschhütte (Dibaita)

Kastelruth

III

Rifugio Bullaccia

Castelrotto

60

Puntleider-Alm-Hütte

Franzensfeste

II

Rifugio Malga Pontelletto

Fortezza

61

Radlseehütte

Feldthurns

II

Rifugio Lago Rodella

Velturno

62

Raschötzhütte

St. Ulrich

III

Rifugio Rasciesa

Ortisei

63

Regensburger Hütte

St. Christina in Gröden

III

Rifugio Firenze

S. Cristina Val Gardena

64

Rieserfernerhütte

Sand in Taufers

I

Rifugio Vedrette di Ries

Campo Tures

65

Rittner-Horn-Haus

Barbian

II

Rifugio Corno del Renon

Barbiano

66

Santnerpaß-Hütte

Tiers

II

Rifugio Passo Santner

Tires

67

Schatzerhütte

Brixen

III

Rifugio Malga Schatzer

Bressanone

68

Schaubachhütte

Stilfs

II

Rifugio Città di Milano

Stelvio

69

Schlernbödelehütte

Kastelruth

II

Rifugio Schlernbödele

Castelrotto

70

Schlernhaus

Völs am Schlern

I

Rifugio Bolzano

Fiè allo Sciliar

71

Schlüterhütte

Villnöß

II

Rifugio Genova

Funes

72

Schneeberghütte

Moos in Passeier

II

Rifugio Monteneve

Moso in Passiria

73

Schöne-Aussicht-Hütte

Schnals

II

Rifugio Bella Vista

Senales

74

Schwarzensteinhütte

Ahrntal

ISup

Rifugio Vittorio Veneto al Sasso Nero

Valle Aurina

75

Scotonihütte

Abtei

III

Rifugio Scotoni

Badia

76

Sennesalm-Hütte

Enneberg

II

Rifugio Munt de Sennes

Marebbe

77

Senneshütte

Enneberg

II

Rifugio Sennes

Marebbe

78

Sesvennahütte

Mals

II

Rifugio Sesvenna

Malles Venosta

79

Similaunhütte

Schnals

I

Rifugio Similaun

Senales

80

Simile-Mahd-Alm

Freienfeld

II

Rifugio Malga Simile Mahd

Campo di Trens

81

Sterzingerhütte

Pfitsch

I

Rifugio Vipiteno

Val di Vizze

82

Stettiner Hütte

Moos in Passeier

I

Rifugio Petrarca

Moso in Passiria

83

Tabarettahütte

Stilfs

II

Rifugio Tabaretta

Stelvio

84

Teplitzer Hütte

Ratschings

I

Rifugio Vedretta Pendente

Racines

85

Toni Demetz Hütte

Wolkenstein

II

Rifugio Toni Demetz

Selva Val Gardena

86

Tiefrastenhütte

Terenten

II

Rifugio Tiefrasten

Terento

87

Tierser-Alpl-Hütte

Tiers

II

Rifugio Alpe di Tires

Tires

88

Tribulaunhütte

Brenner

I

Rifugio Calciati al Tribulaun

Brennero

89

Tschafonhütte

Tiers

II

Rifugio Monte Cavone

Tires

90

Überetscher Hütte

Tramin

II

Rifugio Oltreadige al Roèn

Termeno

91

Weißkugelhütte

Graun im Vinschgau

I

Rifugio Pio XI

Curon Venosta

92

Wieserhütte

Mühlbach

III

Rifugio Wieser

Rio di Pusteria

93

Zsigmondyhütte

Sexten

I

Rifugio Comici

Sesto

94

Zufallhütte

Martell

II

Rifugio Nino Corsi

Martello

95

Zwickauer Hütte

Moos in Passeier

ISup

Rifugio Plan

Moso in Passiria

 

 

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