In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3359 vom 24.09.2001
Festlegung der Warenbereiche Lebensmittel und Nichtlebensmittel und der besonderen Warenlisten gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 "Neue Handelsordnung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1093 vom 07.04.2003, Beschluss Nr. 2207 vom 30. Juni 2003 und mit Beschluss Nr. 1955 vom 11.06.2007)

....omissis....

die Bereiche Lebensmittel, Nichtlebensmittel und die besonderen Warenlisten gemäß beiliegendem Text, welcher wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, festzulegen.
Allgemeine Bestimmungen:
1. In Zweifelsfällen über den Wareninhalt der Warenbereiche sowie der besonderen Warenlisten entscheidet der zuständige Landesrat;
2. Handel auf öffentlichen Flächen: bei den Standplätzen des Lebensmittelsektors und des Bereichs Obst und Gemüse ist der Verzehr von Wassermelonen, Zuckermelonen und gebratenen Kastanien gestattet.
3. Was die Vermarktung betrifft, bleiben die Hygienevorschriften, die Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und die von anderen Sondergesetzen geregelten Vorschriften aufrecht.
4. (omissis)
5. Die besonderen Warenlisten können weder mit den Sektoren Lebensmittel und Nicht-Lebensmitteln noch mit anderen besonderen Warenlisten zusammengelegt werden.
 
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 4322 vom 13.11.2000, Festlegung der Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel, gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, 'Neue Handelsordnung' " ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.
 
Anlage

FESTLEGUNG DER BEIDEN WARENBEREICHE UND DER BESONDEREN WARENLISTEN

 

Lebensmittelwarenbereich:

beinhaltet Lebensmittelprodukte jeder Art, frisch, gefroren, tiefgefroren oder jedenfalls konserviert, gekocht oder sonst wie für die Mitnahme zubereitete Speisen. Unter diesen Bereich fallen auch alle Arten von Nahrungsmitteln für Haustiere.
 

Nichtlebensmittelwarenbereich:

beinhaltet alle Nichtlebensmittelprodukte für die Person, für den Haushalt und jeder Art. Unter diesen Bereich fallen auch lebendes Kleinvieh und Haustiere, sowie Futter für diese Tiere.
 
Der Detailhandel mit den in den folgenden besonderen Warenlisten enthaltenen Produkten, unterliegt der Genehmigung oder der Mitteilung gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7:
 

Besondere Warenliste für

"Einzelhandelsgeschäfte innerhalb von Campinganlagen"

1)     Brot und Backwaren, Milch und Milcherzeugnisse, verpacktes Speiseeis, Lebensmittel, Obst und Gemüse, Getränke in Originalverpackung, auch alkoholische Getränke und Spirituosen. Qualitätsprodukte aus Südtirol mit dem Markenzeichen "Südtirol-Alto Adige", in Fertigpackung.

2)     Reinigungsmittel und Toilettenartikel für das Haus und für die Person, Papier- und Schreibwaren, Souvenirs, Landkarten, Filme für Fotoapparate und Filmkameras;

3)     Kerzen, Batterien, Gaslampen, kleine Gasflaschen und anderes Campingzubehör, kleines Elektromaterial.

Anmerkung:
Der Detailverkauf in Campingplätzen darf nur an Campinggäste erfolgen. Sobald die Campingtätigkeit endgültig oder zeitweilig eingestellt wird, muss die Detailhandelstätigkeit auch eingestellt werden.
 

Besondere Warenliste für

"Einzelhändler von in Flaschen abgefüllten Getränken"

1)     Getränke, auch alkoholische Getränke und Spirituosen, in Fertigpackungen.

Anmerkung:
Den Einzelhändlern von "In Flaschen abgefüllten Getränken" ist es erlaubt, die zum Verkauf angebotenen Getränke laut Art. 1 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 an die Kunden zur Verkostung zu verabreichen.

Besondere Warenliste für

"Einzelhandelsbetriebe welche sich in Gewerbezonen befinden"

1)     Artikel welche von Fall zu Fall zu bestimmen sind.

Anmerkung:
Die vorliegende Warenliste wird für jene Artikel ausgestellt, die von Fall zu Fall, aufgrund der Vorschriften des Artikels 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13 "Landesraumordnungsgesetz" und der bezüglichen Durchführungsbestimmungen, genehmigt werden. Die bereits in Gewerbegebieten genehmigten Warenlisten, werden durch die vorliegende Warenliste ersetzt, diese muss alle Artikel oder Warenposten aufführen, welche in den vorher bestehenden Warenlisten enthalten waren.
 

Besondere Warenliste für "Würstelstände" für den Handel auf öffentlichen Flächen

Gemäß Artikel 18, Absatz 5 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, ist ausnahmsweise die gleichzeitige Ausübung der Verkaufstätigkeit und der Verabreichung von folgenden Waren gestattet:

1)     Würstel, gebratenes Geflügel, Pommes frites, Hamburger, Leberkäse, belegte Brote, Schnittpizza, Krapfen und typisches einheimisches frittiertes Gebäck, alkoholfreie Getränke, Bier und Wein.

Anmerkungen:
Gemäß Artikel 18, Absatz 5 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und des Artikels 26, Absatz 2 des D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, kann die Tätigkeit laut dieser Warenliste von jenen Personen ausgeübt werden, welche im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen für die Verkaufstätigkeit, sowie auch für die Tätigkeit der Verabreichung sind.
 
Der Einzelhandel mit den Produkten die in den folgenden besonderen Warenlisten enthalten sind, unterliegt weder der Genehmigung noch der Mitteilung, und muss mit den Eigenschaften eines nicht spezialisierten Geschäftes auf einer Verkaufsfläche ausgeübt werden, welche gemäß Landes-gesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 das Höchstausmaß für kleine Handelsbetriebe nicht überschreitet:
 

Besondere Warenliste für "Gärtnereien"

1)     Frische, getrocknete und künstliche Schnittblumen und Pflanzen und Zubehör. Weihnachtsbäume;

2)     Erde, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Gemüse- und Blumensamen und Knollen, Vasen und Töpfe für Pflanzen, kleine manuelle Geräte für den Gartenbau, einschlägige Veröffentlichungen.

 

Besondere Warenliste für "Monopolwarenhandlungen"

1)     Tabakwaren und Raucherutensilien, Telefonkarten, Briefmarken, Stempelmarken, philatelistische Artikel, Ansichtskarten, Land- und Straßenkarten, Filme für Fotoapparate und Filmkameras, Compact Disc, Musik- und Videokassetten;

2)     Lose für inländische Lotterien, Formblätter, Fahrkarten für den öffentlichen Transport, und im Voraus bezahlte Tickets für verschiedene Dienstleistungen;

3)     Spielwaren, Modelle, Souvenirartikel, Karnevalsartikel und Weihnachtsschmuck;

4)     Schreib- und Bürowaren, Zeitungen und Zeitschriften (für den Verkauf von Zeitschriften ist eine Genehmigung der Gemeinde gemäß Gesetzesdekret vom 24. April 2001, Nr. 170, erforderlich);

5)     Toilettenartikel, auch Parfums und Kosmetikartikel, Reinigungsmittel für das Haus, Bijouterie, Geldtaschen, Schlüsselanhänger, Handschuhe, Gürtel, Uhrbänder, Uhren;

6)     Batterien, Taschenlampen, Kerzen, Spagat und Schnüre, Siegellack, Schuhcreme, Sonnenbrillen, Sportabzeichen;

7)     Bonbons, Pralinen und Süßigkeiten in versiegelter Fertigpackung.

 

Besondere Warenliste für "Apotheken"

1)     Pharmazeutische Präparate und Substanzen, Pflanzenheilmittel, galenische Präparate;

2)     Hygiene- Sanitäts- und diagnostische Artikel und entsprechende Geräte;

3)     Chemische und klinische Reagenzien, Desinfektionsmittel, keimtötende Mittel, Insektenvertilgungsmittel, Entwesungsmittel und chemische Produkte;

4)     Diätnahrung und -getränke, Spezialnahrung und Nahrungsmittelergänzung, sowie Mineralwässer;

5)     Artikel für die Kinderpflege und -entwicklung, Nahrungsmittel für Kleinkinder, Aufsichts- und Sicherheitsvorrichtungen für Kleinkinder und entsprechendes Zubehör, auch orthopädische Schuhe, Kinderwagen sind ausgenommen;

6)     Spezialkleidungstücke und -schuhe zur Heilung, Korrektur und Vorbeugung von Haltungsfehlern;

7)     Fitnessgeräte und -vorrichtungen für die Erhaltung und Pflege des Körpers, Behelfsmittel für Behinderte und für die Hauspflege, orthopädische Artikel;

8)     Kosmetika;

9)     Produkte für Veterinärgebrauch.

 

Besondere Warenliste für "Schank- und Speisebetriebe"

1)     Getränke;

2)     Speiseeis, Toasts, belegte Brote, Kuchen, "Panettoni" und "Colombe", Süßigkeiten, wie Bonbons, Konfekte, Pralinen, Schokolade und dergleichen, offen und verpackt, und ähnliche Produkte;

3)     Ansichtskarten, Land-und Straßenkarten.

 

Besondere Warenliste für "Beherbergungsbetriebe"

1)     Kleine Papier- und Schreibwaren, Ansichtskarten, Land- und Straßenkarten, Filme für Fotoapparate und Filmkameras;

2)     Toilettenartikel, ausgenommen Parfums und Kosmetikartikel;

3)     Bonbons, Pralinen und Süßigkeiten in Fertigpackung.

 

Besondere Warenliste für "Schwimmbäder"

1)     Badeanzüge, Badehauben, Sonnenschutzcremen, Sonnenbrillen und andere Badeartikel.

 

Besondere Warenliste für "Kinosäle und Theater"

1)     Drucksachen, Bücher und andere gedruckte oder anderswie hergestellte Veröffentlichungen, audio-visuelle inbegriffen, welche die Film- oder Theaterproduktion betreffen;

2)     Bekleidungsartikel, Spielsachen und andere Werbeartikel die eng in Bezug mit der Aufführung, den bereits vorgeführten, dem laufenden oder dem geplanten Film stehen;

3)     Getränke, Süßigkeiten, Konditorwaren und Speiseeis inbegriffen, Trockenobst, Puffreis, Bonbons, Pralinen und Ähnliches in Fertigpackungen.

Anmerkung:
In den Kinosälen und in den Theatern können obgenannte Artikel ausschließlich an die Zuschauer, verkauft werden.
 

Besondere Warenliste für "Tankstellen"

1)     Alle Artikel des Nichtlebensmittelbereichs;

2)     für den Bereich Lebensmittel beschränkt auf: Bonbons, Pralinen und Süßigkeiten in versiegelten Fertigpackungen. Verpacktes Speiseeis, alle Getränke in originaler Fertigpackung, belegte Brote, kleine Schnittpizzas und Ähnliches. Qualitätsprodukte aus Südtirol mit dem Markenzeichen "Südtirol-Alto Adige", in Originalverpackung.

Anmerkungen:
Unter Berücksichtigung der urbanistischen Bestimmungen bezüglich der Typologie der Zone und der Zweckbestimmung der Räumlichkeiten, ist es erlaubt, laut Artikel 4 und 5 des L.G. vom 17 Februar 2000, Nr. 7, für die Warenbereiche Lebensmittel und Nichtlebensmittel, die Mitteilung einzureichen bzw. die Erlaubnis anzufordern.
Die Hygiene- und Sanitätsvorschriften müssen berücksichtigt werden.
 
Es besteht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetze, die Bewilligung einer ordentlichen oder einer Sondergenehmigung für den Wiederverkauf von Monopolwaren, sowie die Bewilligung des Bürgermeisters für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften zu beantragen. Die Verkaufsfläche darf nicht größer sein als jene der unter Artikel 4 der Handelsordnung angeführten kleinen Verkaufsstrukturen. Für Tankstellen, die sich in einem Gewerbegebiet, im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland oder in einem Waldgebiet befinden, misst die maximale Verkaufsfläche 50 Quadratmeter.
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