In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1645 vom 15.05.2000
Bestimmungen und Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für wissenschaftliche Arbeiten über Sachbereiche des Gesundheitswesens

Anlage

BESTIMMUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN FÜR WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ÜBER SACHBEREICHE DES GESUNGHEITSWESENS ( L.G. Nr. 1/86 Art. 6)

 

1. BESTIMMUNGEN

1. Der Antragsteller muß im Besitz eines Doktortitels gemäß L.G. Nr. 1/86 in geltender Fassung sein.
 
2. Der Antragsteller muß den Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz Bozen haben und – auch mit Unterbrechungen während der letzten sechs Jahre – wenigstens zwei Jahre lang gehabt haben.
 
3. Der Antragsteller muß erklären, daß er keine andere Zuschüsse oder Beiträge für die wissenschaftliche Arbeit erhält.
 
4. Es werden nur Arbeiten berücksichtigt, die bereits veröffentlicht sind (Wissenschaftliche Publikationen, Monographien, u.s.w.); das Gesuch muß innerhalb zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit eingereicht werden.
 
5. Es werden folgende belegte Ausgaben berücksichtigt:
- Ausgaben für technisches Material (Disketten, Programme, u.a.)
- Fahrtspesen: diese Ausgaben werden laut Außendienstkriterien für das Landespersonal und für das Personal der Gesundheitsdienste rückerstattet; die Fahrten müssen vom Institut/Körperschaft bestätigt werden, wo die Forschung oder die Arbeit abgewickelt wird;
- Veröffentlichungsspesen.
 
6. Die Ausgaben für die Vorlage der Arbeit bei Kongressen werden nicht berücksichtigt.
 
7. Das Mindestausmaß des Betrages wird auf 300.000.- Lire und das Höchstausmaß auf 5.000.000.- Lire festgelegt.
 
8. Publikationen, die verkauft werden, sind von jeglicher Beitragsgewährung ausgeschlossen.
 
9. Die Gesuche müssen innerhalb 31. Oktober jedes Jahres eingereicht werden.
 
10. Die Kommission trifft sich innerhalb Ende jedes Jahres, um alle eingereichten Gesuche mit Berücksichtigung der Haushaltsverfügung zu überprüfen.
 
11. Die Gesuche müssen auf Stempelpapier abgefaßt und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
- 4 Kopien der wissenschaftlichen Arbeit (vom Antragsteller unterschrieben), die auch in einer anderen Sprache als italienisch oder deutsch abgefaßt sein kann, wenn eine Zusammenfassung in einer der beiden Landessprachen beiliegt;
- Curriculum vitae;
- Kostenaufstellung;
- Rechnungen oder andere Spesenbelege.
 
12. Die Gesuche sind beim Assessorat für Gesundheitswesen, Amt für die Ausbildung des Gesundheitspersonals, einzureichen.
 

2. Kriterien

Im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushaltes und in absteigender Ordnung werden die Finanzbeiträge nach folgenden Kriterien gewährt:
a) Vertiefung des Arguments
b) Vollständigkeit der Abfassung
c) Nützlichkeit der Veröffentlichung angesichts der existierenden Bibliographie
d) Reichhaltigkeit der graphischen Erläuterungen
e) Präzision der Sprache
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