In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 887 vom 20.03.2000
Kriterien für die Bildung der Klassen in der Grund-, Mittel- und Oberschule Südtirols im Schuljahr 2001/2002(bestätigt mit Beschluss Nr. 904 vom 26.03.2001)

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für das Schuljahr 2000/2001 folgende Richtlinien für die Bildung der Klassen in den Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen festzulegen.
 
1. Bestimmungen für die Grundschule
1.1 Eine Grundschulklasse besteht aus nicht mehr als 25 Schülern.
1.2 Die Klassen mit Abteilungsunterricht zählen maximal 12 Schüler bei vier oder fünf Abteilungen und maximal 16 Schüler in den anderen Fällen.
1.3 Die Schule kann aus didaktischen und organisatorischen Gründen Klassen bilden, die von den unter 1.1 und 1.2 genannten Kriterien abweichen. Ebenso kann die Schule bei der Errichtung von Klassen mit neuen Organisationsformen oder neuen Unterrichtsverfahren die maximale Schülerzahl auf 20 beschränken. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Zuweisung von Planstellen durch die Schulämter.
1.4 Bei Klassen, in denen Schüler mit Behinderung integriert sind, kann die maximale Schülerzahl gemäß Absatz 1.1 bis auf 20 gesenkt werden. Als Begründung dafür sind schulspezifische Aspekte wie die Unterrichtsorganisation und die Ausstattung mit Personalressourcen genauso zu berücksichtigen wie die Art der Behinderung bzw. individuelle Bedürfnisse des Schülers. Außerdem sind Ziele und Methoden des individuellen Erziehungsplanes des Schülers zu beachten.
1.5 Die endgültigen Entscheidungen zur Klassenbildung obliegt den Direktoren. Sie berücksichtigen dabei aber eventuelle Richtlinien des Schulrates bzw. die Vorschläge des Lehrerkollegiums. Abweichungen von allgemeinen Kriterien der Klassenbildung sind vom Direktor zu begründen. Jedenfalls dürfen nicht mehr Klassen gebildet werden, als es das zugewiesene Plansoll unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zulässt.
 
2. Bestimmungen für die Mittelschule
2.1 Die ersten Klassen der Mittelschule und der Außensektionen bestehen in der Regel aus 25 Schülern, und jedenfalls aus nicht weniger als 15 Schülern.
2.2 Die Anzahl der zweiten und dritten Klassen entspricht, in der Regel, der Anzahl der ersten bzw. der zweiten Klassen des vorigen Schuljahres, vorausgesetzt, dass die Anzahl der Schüler je Klasse nicht weniger als 15 beträgt. Anderenfalls müssen Parallelklassen zusammengelegt werden, wobei darauf zu achten ist, dass Klassen mit nicht mehr als 29 Schülern gebildet und die Normalklassen getrennt von den Schulversuchsklassen geführt werden.
2.3 Die Klassen, in denen Schüler mit Behinderung betreut werden, bestehen in der Regel aus nicht mehr als 20 Schülern.
 
3. Bestimmungen für die Oberschule
3.1 Die ersten Klassen der Oberschulen und der Außensektionen werden in der Regel mit 25 Schülern und jedenfalls mit nicht weniger als 15 Schülern gebildet.
3.2 Die Klassen, in denen Schüler mit Behinderung betreut werden, bestehen in der Regel aus nicht mehr als 20 Schülern.
3.3 Es können auch Anfangsklassen errichtet werden, die sich in Schülergruppen mit verschiedenen Fachrichtungen gliedern, vorausgesetzt, dass die gemeinsamen Fächer überwiegen. Die einzelnen Gruppen müssen aus mindestens zehn Schülern bestehen, wobei im Unterricht der gemeinsamen Fächer die Klasse als Einheit geführt wird.
3.4 Die ersten Klassen der Abschlusszyklen werden nach den gleichen Kriterien wie die Anfangsklassen errichtet. Dabei wird sichergestellt, dass die verschiedenen Fachrichtungen im Triennium fortgeführt werden, sofern dies nicht die Bildung von Klassen mit weniger als 15 Schülern zur Folge hat. Diese Grenze kann unterschritten werden, wenn der Studiengang der einzige für die entsprechende Sprachgruppe im ganzen Lande ist.
3.5 Bei der Neu-Errichtung von Fachrichtungen oder Schultypen müssen die entsprechenden Anfangsklassen in der Regel mindestens 20 Schüler aufweisen.
3.6 Die Anzahl der Zwischenklassen ist gleich hoch wie die Anzahl der entsprechenden im Vorjahr errichteten Klassen, immer vorausgesetzt, dass die Klassen mit nicht weniger als 15 Schülern gebildet werden.
3.7 Die Abschlussklassen werden in der gleichen Anzahl wie die entsprechenden vorletzten Klassen gebildet.
 

4. Berechnung der Klassenanzahl in der Grundschule

4.1 Die Anzahl der ersten Klassen wird ermittelt, indem pro Schulstelle die Schülerzahl durch 22,5 geteilt wird. Der eventuelle Rest ergibt eine zusätzliche Klasse. Es wird nicht zwischen integrierten Klassen und Regelklassen unterschieden.
4.2 Die Anzahl der zweiten bis fünften Klassen entspricht jener der entsprechenden Klassen des Vorjahres. Übersteigt die Klassengröße die Grenze von 25 Schülern kann eine zusätzliche Klasse gebildet werden. Umgekehrt reduziert sich die Klassenanzahl, wenn die genannte Grenze durch Ausscheiden von Schülern nicht mehr überschritten wird. Davon ausgenommen sind integrierte Klassen.
4.3 Die Anzahl der Abteilungsklassen ergibt sich aus der strikten Anwendung der unter Absatz 1.2 genannten maximalen Schülerzahlen pro Klasse.
 

5. Berechnung der Klassenanzahl in der Mittel- und Oberschule

5.1 Die Klassen mit behinderten Schülern werden nach den oben genannten Kriterien vor den anderen Parallelklassen gebildet.
5.2 Die Anzahl der Regelklassen wird ermittelt, indem von der Gesamtzahl der Schüler mindestens 20 für jede Klasse mit behinderten Schülern abgezogen und die Differenz durch 25 geteilt wird. Die übrigen Schüler werden den Parallelklassen bis zu einer Höchstzahl von 28 Schülern je Klasse zugeteilt. Bei Überschreitung dieser Höchstzahl wird eine zusätzliche Klasse errichtet. Bei weniger als 30 eingeschriebenen Schülern wird eine einzige Klasse gebildet.
 
6. Schlussbestimmung
6.1 In begründeten Ausnahmefällen können die Schulamtsleiter auch Klassen ermächtigen, die von den unter Punkt 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Kriterien abweichen, sofern das von der Landesregierung beschlossene durchschnittliche Schüler/Klassen-Verhältnis für jede Sprachgruppe und Schulstufe eingehalten wird.
6.2 Die mit eigenem Beschluss Nr. 1152 vom 24.03.1997 festgelegten durchschnittlichen Schüler/Klassen-Verhältnisse werden für das Schuljahr 2000/2001 bestätigt.
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