Auf der Grundlage der Kriterien der Wichtigkeit und Dringlichkeit und des Vorranges laut Punkt 5.2 genehmigt die Landesregierung die Priorität der verschiedenen Vorhaben und erkennt Teile oder die ganzen Kosten des einzelnen Vorhabens, auch unter Berücksichtigung eventueller anderer finanzieller Unterstützungen, an.
4.1 Ansuchen des Landesverbandes, der Bezirksverbände, der Landesfeuerwehrschule und der Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Landesregierung kann Beiträge bis zu 100Prozent der anerkannten Kosten gewähren.
4.2 Ansuchen der Landesverbände des Bergrettungsdienstes im Alpenverein Südtirol und des Corpo nazionale soccorso alpino e speleologico Alto Adige des Club Alpino Italiano
Die Landesregierung kann Beiträge bis zu 100Prozent der anerkannten Kosten gewähren.
4.3 Ansuchen anderer Organisationen
Die Landesregierung kann an Organisationen, wie sie im Punkt 1 definiert sind, Beiträge zu folgenden Prozentsätzen gewähren:
a) bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Punkt 2.1,
b) bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf oder die Anmietung von beweglichen Gütern gemäß Punkt 2.2,
c) bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf oder die Anmietung von Liegenschaften einschließlich der Einrichtung, gemäß Punkt. 2.3.
Ein Landesverband kann nicht für Vorhaben ansuchen, die nur einzelne Organisationen, welche Teil dieses Landesverbandes sind, begünstigen.
Bei Ansuchen von Organisationen, welche Teil eines Landesverbandes sind, ist ein Gutachten des jeweiligen Landesverbandes notwendig.