Das Beitragsansuchen muss auf den eigens dafür vorgesehenen Vordruck und unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter innerhalb 15. Februar des jeweiligen Jahres (ausschließliche Frist) beim Amt für Zivilschutz eingereicht werden.
Es enthält die Daten des gesetzlichen Vertreters und der vertretenen Organisation, eine Erklärung bezüglich eventueller anderer finanzieller Unterstützungen für dasselbe Vorhaben und folgende Unterlagen:
2.1Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz4 Buchstabe a) des Landesgesetzes für die Durchführung geeigneter Maßnahmen, um die Ziele der Vorbeugung und der Soforthilfe zu erreichen
a) kurze Beschreibung der Maßnahme,
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan.
2.2 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz4 Buchstabe b) des Landesgesetzes für den Ankauf oder die Anmietung, auch durch Leasing, von Geräten - einschließlich der Arbeitsschutzbekleidung -, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen
a) kurze Beschreibung des anzukaufenden, des anzumietenden oder des angemieteten Gutes,
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan.
Bei Ankauf eines beweglichen Gutes sind die Kostenvoranschläge von mindestens drei Unternehmen beizulegen. Die Unmöglichkeit mehr als ein Unternehmen einzuladen, muss begründet werden. Sollte der Antragsteller ein Beitragsansuchen für die Durchführung eines Vorhabens einreichen, welches nicht dem preislich günstigen Kostenvoranschlag entspricht, muss er dies ebenfalls begründen.
Bei Ankauf eines beweglichen Gutes mit einem geschätzten Wert von unter 20.000,00Euro, ohne Mehrwertsteuer, kann von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, vorbehaltlich der Begründung der Wahl des Lieferanten.
2.3 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz4 Buchstabe c) des Landesgesetzesfür den Ankauf oder die Anmietung von Liegenschaften, einschließlich der Einrichtung
a) kurze Beschreibung der anzukaufenden, anzumietenden oder angemieteten Liegenschaft und ihrer Zweckbestimmung, und/oder kurze Beschreibung der Einrichtung
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan.
Die Einrichtung muss nicht unbedingt gleichzeitig mit dem unbebeglichen Gut erworben werden, sondern kann auch in einem späteren Moment erworben werden. Bezüglich des Kostenvoranschlages für die Einrichtung gelten die Bestimmungen des Punktes 2.2.