In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1267 vom 17.04.2000
Kriterien für das Versuchsvorhaben Teilzeitarbeit des Kindergartenpersonals

Anlage

Kriterien für das Versuchsvorhaben Teilzeitarbeit des Kindergartenpersonals

 

Artikel 1

Begriffsbestimmung

1.     Im Kindergartenbereich können die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen die Teilzeitarbeit im Ausmaß von 50 % und 75 % der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten beanspruchen.

 

Artikel 2

Teilzeitstellen

1. In folgenden Kindergärten können Teilzeitstellen zu 50 % für Bedienstete mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis pro Kindergartendirektion und Berufsbild vorgesehen werden:

 

a)     in Kindergärten mit einer Abteilung: die Stelle als Kindergärtnerin und als Kindergartenassistentin.

Falls sowohl die Kindergärtnerin als auch die Kindergartenassistentin eines eingruppigen Kindergartens gleichzeitig um Teilzeitarbeit ansuchen, wird diese im Einverständnis mit der Direktorin/dem Direktor nur in alternierender Form in zwei vertikalen monatlichen und jährlichen Zeitabschnitten in Vollzeit oder beiden im Ausmaß von 75 % gewährt.

b)     in Kindergärten mit zwei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und eine Stelle als Kindergartenassistentin;

c)     in Kindergärten mit drei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Kindergartenassistentin oder umgekehrt;

d)     in Kindergärten mit vier Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Kindergartenassistentin;

e)     in Kindergärten mit fünf Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und drei Stellen als Kindergartenassistentin oder umgekehrt;

f)     in Kindergärten mit sechs Abteilungen und mehr: drei Stellen als Kindergärtnerin und drei Stellen als Kindergartenassistentin.

 

Artikel 3

Einreichung der Gesuche und Gewährung der Teilzeitarbeit

1.  Das Gesuch der Kindergärtnerinnen und Assistentinnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis um Teilzeitarbeit ist innerhalb 30. April vor Beginn des Schuljahres über die Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal einzureichen.

 

2.  Im Falle von mehreren Gesuchen für Stellen gemäß Art. 2 wird für jeden Kindergarten eine eigene Rangordnung aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage erstellt.

 

3.  Die Teilzeitarbeit kann während des Schuljahres auf Antrag des Personals nur in dringenden und begründeten Fällen abgeändert werden.

 

4.     Die Mitwirkung in den Kollegialorganen, der Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungskursen, die Planung und die Gruppenarbeit werden so organisiert, daß der Charakter der Teilzeitarbeit respektiert wird.

 

5.     Die Gewährung der Teilzeitarbeit zu 75 % ist nur möglich:

 

a)     in Kindergärten, in denen ein gemeinsames pädagogisches Konzept besteht und Formen der Öffnung und Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen regulär praktiziert werden;

b)     in Kindergärten, in denen auch Abteilungen mit verlängerter Unterweisungstätigkeit errichtet sind;

c)     zugunsten der von der Unterweisungstätigkeit befreiten Leiterinnen;

d)     zugunsten der Inspektorinnen/Inspektoren und Direktorinnen/Direktoren im Rahmen der für die Führungskräfte des Landes vorgesehenen Grenzen.

 

Artikel 4

Dauer der Teilzeitarbeit

1.  Die Teilzeitarbeit gilt für die Dauer des Schuljahres und ist alljährlich zu beantragen.

 

Artikel 5

Von der Teilzeitarbeit ausgeschlossene Personalkategorien

1.     Folgende Personalkategorien sind von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen:

 

a)     die Kindergarteninspektoren und Kindergartendirektoren, vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 3, Absatz 5, Buchst. d);

b)     der ständige Ersatz in den Kindergartendirektionen (Springerinnen);

c)     die von der Unterweisungstätigkeit befreiten Leiterinnen, beschränkt auf die Teilzeitarbeit von 50 %.

 

Artikel 6

Einteilung der Arbeitszeit

1.     Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit horizontal oder vertikal verteilt.

 

2.     Horizontale und vertikale Teilzeit

 

a)     Kindergärtnerinnen (50 %):

22 Stunden wöchentlich;

b)     Kindergartenassistentinnen (50 %)

20 Stunden wöchentlich.

 

3.     Teilzeit (75 %)

 

a)     Kindergärtnerinnen:

26 Stunden wöchentlich;

 

b)     Kindergartenassistentinnen:

28 Stunden wöchentlich.

 

Artikel 7

Auswirkungen der Teilzeitarbeit

1.  Die Teilzeitbediensteten können nicht zur Leistung von bezahlten Überstunden ermächtigt werden.

 

2.  Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

 

3.  Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingt keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.

 

4.  Die Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entlohnt: die Kindergärtnerinnen, erhalten aufgrund der notwendigen Kopräsenz bei Teilzeit zu 50 % eine Vergütung von 22/38 Stunden bzw. die Kindergartenassistentinnen eine Vergütung von 20/38 Stunden bei horizontaler und vertikaler Arbeitszeit.

 

5.  Die wirtschaftliche Behandlung der Teilzeitarbeit (75 %) wird für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen mit 28/38 Stunden entgolten.

 

Artikel 8

Besetzung der Teilzeitstellen durch die Neuaufnahme von Personal

1.     Die nicht durch im Dienst stehendes Personal besetzten Teilzeitstellen können mit Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis besetzt werden.

Die durch Bedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis frei werdenden Teilzeitstellen können mit Zustimmung der Direktorin/des Direktors auch von Bediensteten mit einem befristeten Teilzeitdienstverhältnis besetzt werden, sofern dringende familiäre Bedürfnisse vorhanden sind und das Teilzeitkontingent gemäß Art. 2 und die diesbezügliche Rangordnung eingehalten werden.

 

2.     In Abteilungen mit verlängerter Unterweisungstätigkeit kann die Stelle der Kindergärtnerin und/oder der Kindergartenassistentin mit einem Dienstverhältnis zu 75 % besetzt werden, wenn die Kindergärtnerin und/oder die Kindergartenassistentin des Kindergartens um ein Dienstverhältnis zu 75 % im Sinne von Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe b) angesucht hat.

 

Artikel 9

Teilzeitarbeit, vorläufige Zuweisungen

und Versetzungen

1.     Wer eine Versetzung erhalten hat, kann am neuen Dienstsitz nur dann die Teilzeit gewährt bekommen, wenn noch Teilzeitstellen frei sind (Einreichetermin für die Versetzungsgesuche: 30.04. vor Beginn des Schuljahres).

 

2.     Wer eine provisorische Zuweisung erhalten hat, kann am neuen effektiven Sitz nur dann die Teilzeit gewährt bekommen, wenn noch Teilzeitstellen frei sind (neuer Einreichetermin für die Gesuche um provisorische Zuweisung: 30.04. vor Beginn des Schuljahres).

 

3.     Wer die Versetzung auf Antrag erhalten hat, kann nicht die provisorische Zuweisung von Stellen in Anspruch nehmen (siehe Versetzungskriterien).

 

4.     Die Zuteilung der Stellen erfolgt in folgender Reihenfolge:

a)     Versetzungen von Amts wegen;

b)     Versetzungsanträge;

c)     Anträge um provisorische Zuweisung;

d)     Teilzeitanträge.

 

Artikel 10

Reduzierter Wartestand

1.     Die Ansuchen um reduzierten Wartestand (Art. 27, Abs. 8, des BÜKV) sind an die jeweils zuständige Kindergartendirektion zu richten.

 

2.     Obige Kriterien finden auch für jenes Personal Anwendung, das für die Teilzeitarbeit optiert, um den reduzierten Wartestand gemäß Art. 27, Abs. 8, des BÜKV vom 29.07.1999 in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme des Einreichetermins im Falle der Inanspruchnahme des reduzierten Wartestandes unmittelbar nach dem fakultativen Mutterschaftsurlaub.

Die Gesuche um reduzierten Wartestand können nur abgelehnt werden, wenn kein Ersatzpersonal zur Verfügung steht.

 

Artikel 11

Tausch von Teilzeitarbeitsstellen

1.     Der Tausch ist nur in dringenden und begründeten Fällen mit dem Einverständnis der Leiterin und der/des Kindergartendirektorin/ Kindergartendirektors möglich.

 

Artikel 12

Überprüfung des negativen Gutachtens

zum Teilzeitarbeitsgesuch

1.     Falls von seiten der/des zuständigen Direktorin/Direktors für das Ansuchen um Teilzeit  ein negatives Gutachten abgegeben wird, hat die Bedienstete die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzubringen, die dem Direktor des Amtes für Kindergartenpersonal übermittelt wird, der den/die Kindergarteninspektor/in und einen Gewerkschaftsvertreter nach Wahl der Bediensteten einberuft, um die Begründung des negativen Gutachtens zu überprüfen.

 
 

Bewertungskriterien für die Erstellung der Rangordnung gemäß Art. 3

 

Für die Erstellung der in diesen Kriterien vorgesehenen Rangordnung werden auf Antrag folgende Punkte vergeben:

 

a)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren:     4 Punkte

b)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren:     3 Punkte

c)  für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten a) und b):     5 Punkte

d) bei nachgewiesenem schlechten Gesundheitszustand oder Invalidität des Bediensteten, die eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich machen:     6 Punkte

e)  für Bedienstete ab dem 40. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren:        2 Punkte

f)  für Bedienstete ab den 50. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 25 Jahren:   4 Punkte

 

Bei Punktegleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.

 
 

TEILZEIT

Gesuchsmuster für das Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
 
An das

AMT FÜR KINDERGARTENPERSONAL

Rittnerstraße, 13

39100 - BOZEN

 
eingereicht über die Kindergartendirektion
__________________________________     ___________________, am ______________
 

BETRIFFT: Ansuchen um Teilzeitarbeit

 
Die unterfertigte Kindergärtnerin * / Kindergartenassistentin * _______________________________________________

geb. am ___________________,

Planstelleninhaberin des Kindergartens     ________________________________ (Rechtssitz) mit _______ Abteilungen,

zugewiesen der Kindergartendirektion     ________________________________

 

b e a n t r a g t

für das Schuljahr  ................................

 

eine Teilzeitarbeit zu 50%

Ohorizontal     vormittags **     O     vertikal     1. Hälfte Woche **

Ohorizontal     nachmittags **     Overtikal     2. HälfteWoche **

 

eine Teilzeitarbeit zu 75%     Ogemeinsames pädagogisches Konzept **

(siehe Art. 3, Punkt 5)OAbteilung mit verlängerter Unterweisungstätigkeit **

Ofreigestellte Leiterin **

 

eine Teilzeitarbeit zu 100%     O     monatlich **

(siehe Art. 2, Punkt 1, Buchst. a)O     jährlich**

 
am Landeskindergarten ___________________________ (Rechtssitz)
 
am Landeskindergarten ___________________________
 

Anzahl der Kinder

Vor- und Zuname     geboren am

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 

_________________________________________________     ____________________________

 
 
Unterfertigte teilt mit, daß sie      a) um Versetzung      O  ja **O  nein **

b) um provisorische Zuweisung     O  ja **O  nein **angesucht hat.

 
 
____________________________
(Unterschrift)
 
Gesehen und befürwortet:
Der/die zuständige Kindergartendirektor/in
____________________________
(Unterschrift)
 

P.S     Das Ansuchen um Teilzeitarbeit für das Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist innerhalb 30. April über die zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal einzureichen.

 
*Nichtzutreffendes Berufsbild streichen
**Zutreffendes ankreuzen
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