In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1172 vom 10.04.2000
Festlegung des Betrages der Zulage laut Absatz 1 Artikel 14 des L.G. 1/2000 (abgeändert mit Beschluß Nr. 2389 vom 3. Juli 2000)

....omissis....

1.     (1)bis zu einer anders lautenden Regelung, die auf Vertragsebene festzulegen ist:

 

dem Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten Amtsdirektoren der 6., 7., 8., 8.bis und 9. Funktionsebene eine monatliche Funktionszulage bis zu 0,5 des Anfangsmonatsgehaltes der 8. Funktionsebene des Landesgesundheitsdienstes und dies für 13 Monatsgehälter zu gewähren;

 

2.     (2) bis zu einer anders lautenden Regelung, die auf Vertragsebene festzulegen ist:

 

dem Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten Abteilungsdirektoren der 6., 7., 8. und 9. Funktionsebene eine monatliche Funktionszulage bis zu 1 des Anfangsmonatsgehaltes der 8. Funktionsebene des Landesgesundheitsdienstes und diese für 13 Monatsgehälter zu gewähren;

 

3.     die Funktionszulage nach Genehmigung des Organigramms des Verwaltungssektors von seiten der Landesregierung zuzuweisen;

 

4.     festzuhalten, dass die Funktionszulage den Amts- und Abteilungsdirektoren zugewiesen wird, welche diesen Auftrag mit Inkrafttreten des L.G. Nr. 1/2000 innehatten;

 

5.     (3) dem Personal der 9. Funktionsebene, dem zur Zeit bereits eine Direktionszulage gewährt wird, die Differenz zwischen der Funktionszulage und der gesamten Direktionszulage zu gewähren;

 

6.     (4) festzuhalten, dass genannte Zulage für die Berechnung der Produktivitätsprämie (sub I) nicht betrachtet wird;

 

7.     (5) festzuhalten, dass die für das Jahr 2000 aus diesem Beschluss hervorgehende Ausgabe Lire 931.000.000 beträgt und auf Kapitel 52110 gedeckt ist;

 

8.     (6) nach Genehmigung des Nachtragshaushaltes die Ausgabe auf Kapitel 52110 zweckzubinden;

 

9.     (7) die Ausgaben der einzelnen Sonderbetriebe Sanitätseinheiten werden nach Vorlage der effektiven Ausgaben ausbezahlt.

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