In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 622 vom 28.02.2000
Festlegung der Kriterien bezüglich der Zusammensetzung und der Modalitäten zur Abwicklung der Tätigkeit der Rechtsmedizinischen Kommission gemäß Art. 3 - Anlage 3 - des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Zeitraum 1997 - 2000 (Beschluß der Landesregierung Nr. 3288 vom 13.8.1999) und Widerruf des Beschlusses Nr. 5696 vom 20.12.1999

Anlage A

Kriterien bezüglich der Zusammensetzung und der Modalitäten zur Abwicklung der Tätigkeit der Rechtsmedizinischen Kommission gemäß Art. 3  -  Anlage 3 – des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den  Zeitraum 1997 – 2000 (Beschluß der Landesregierung Nr. 3288 vom 13.8.1999)

 

Artikel 1

Zusammensetzung der Rechtsmedizinischen Kommission

Die Kommission wird wie folgt zusammengesetzt:

Der Führungskraft der 2° Direktionsebene des Dienstes für Rechtsmedizin der S.E. Mitte Süd als Präsident;

einem Facharzt für Medizin;

einem Facharzt für Chirurgie.

 
Der Präsident, wählt die jeweilige Zusammensetzung der Kommission je nach Art. des spezifischen Falles welchen es zu behandeln gibt, aus und wählt zwischen den vom Generaldirektor ernannten Fachärzten aus dem Bereich der Chirurgie und Medizin aus.
 
Die Kommission kann sich von Fall zu Fall der Beratung von anderen Fachärtzen nutzbar machen;
sie ist rechtlich entscheidungsfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit Stimmenmehrheit;
für jedes Mitglied sowie für den Sekretär werden die entsprechenden Ersätze ernannt.
 

Im Sinne des Artikels 3 – Absatz 7 – des D. LH Nr. 7/91 muß die Zusammensetzung der Kommission dem Sprachgruppenverhältnis der letzten amtlichen  Volkszählung in Südtirol entsprechen.

 

Im Sinne des Artikels 3 – Absatz 8 – des D. LH Nr. 7/91 haben die entsprechenden Mitglieder im Falle der Ergänzung der rechtsmedizinischen Kommission aufgrund von staatlichen Bestimmungen, welche die Feststellung einer nicht dienstlich bedingten Dienstunfähigkeit betreffen, keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Kommission laut obgenanntem Absatz 7.

 
Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden.
 
Den Mitgliedern der Kommission steht gemäß Art.1 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19.3.1991 ein Entgelt zu.
 

Artikel 2

Voruntersuchung

Den Feststellungen der rechtsmedizinischen Kommission geht eine Voruntersuchung voraus, welche den Sanitätseinheiten, denen der Angestellte angehört, anvertraut wird.
 

Das Ansuchen oder der Antrag gemäß dem Art. 4 des bereichsübergreifenden Vertrages – Anlage 3 – wird bei der zuständigen Verwaltung eingereicht, die dieses wiederum an die zuständige Sanitätseinheit, welcher der Angestellte angehört, weiterleitet; diese leitet die Voruntersuchung ein.

 

Die Direktoren der drei Sonderbetriebe  (S.E.en Nord  - Ost – und West ) machen die verantwortlichen Ärzte für die Voruntersuchung ausfindig und ernennen sie;

 

Die Voruntersuchung beinhaltet das Sammeln der anamnestischen Daten, klinisch oder die Arbeit betreffend; außerdem werden die ärztlichen Unterlagen besprochen und die objektive Untersuchung durchgeführt.

 
Die Ärzte, welche die Voruntersuchung leiten, können, falls sie es für zweckmäßig halten, weitere Untersuchungen, die für das Urteil notwendig sind, anfordern.
 

Diese Phase muß sich auf jedem Fall innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt des Antrages des Angestellten erfolgen.

Vom Beginn der Voruntersuchung wird der Vorsitzende der rechtsmedizinischen Kommission in Kenntnis gesetzt.

 

Artikel 3

Kollegialvisite

Die Kollegialvisite gemäß Art. 7 – 3. Absatz -  Anlage 3 – des gegenständlichen Vertrages muß  auf jedem Fall innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt des Antrages von Seiten der Sanitätseinheit, welcher der Angestellte angehört, erfolgen; nach dem Abschluß der Voruntersuchung wird  der Antrag an den Dienst für Rechtsmedizin des Sonderbetriebes Mitte-Süd weitergereicht.

 

Artikel 4

Ernennung der Mitglieder der Kommission

Gemäß Art. 3 – Anlage 3 – des betreffenden Kollektivvertrages ernennt der Generaldirektor des Sonderbetriebes S.E. Mitte Süd die Mitglieder der obgenannten  Kommission laut der unter Artikel 1 dieser Anlage vorgeschriebenen Zusammensetzung.

 
Die Aufgaben des Sekretärs werden von einem Funktionär der Sanitätseinheit Mitte- Süd wahrgenommen;