In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3926 vom 23.10.2000
Regelung der Finanzhilfen an Unternehmen für die Berufsbildung der Beschäftigten

Anlage A

Hilfen, die für Unternehmen bestimmt sind, die im Territorium der Provinz Bozen und in Wirtschaftsbereichen tätig sind, die der internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind; es handelt sich dabei im Hilfen für die Erstausbildung, für die berufliche Umschulung und für die Weiterbildung der Beschäftigten.

 
1) Die Autonome Provinz Bozen beabsichtigt besonders über die Verwendung der vom ESF gewährleisteten Mittel der gemeinschaftlichen Mitfinanzierung (operatives Programm Ziel 3/1 – Zeitraum 2000-2006), Ausbildungsmaßnahmen für beschäftigte Arbeitnehmer, die Inhaber KMU miteingeschlossen, der im eigenen Land tätigen Unternehmen zu finanzieren, ohne Unterscheidung nach Größenordnung und mit folgenden Zielsetzungen:

die Verbesserung der beruflichen Qualifikation und den Erwerb neuer Kompetenzen seitens der beschäftigten Arbeitnehmer (Selbständige, Kleinunternehmer und zeitbefristet Angestellte miteinbegriffen) zu gewährleisten, mit besonderer Berücksichtigung der Beschäftigten der KMU;

die Beschäftigbarkeit von Arbeitnehmern zu unterstützen, die “flexible” Arbeitsverträge haben (Saisonsarbeiter, Leiharbeiter, Teilzeitarbeiter usw.);

die Verwendung neuer Organisationsmodelle für die Arbeitsleistung wie z.B. die Telearbeit zu fördern;

neue Praktiken zur Neugestaltung der Arbeitszeiten im Betrieb zu unterstützen.

 
2) In Anwendung der Verordnung der Europäischen Kommission 98/c/343/07, im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, Serie C Nr. 434 vom 11/11/98, legt die Landesverwaltung fest, daß die Berufsbildungsmaßnahmen laut Punkt 1 gemäß der Brutto-Höchst-Hilfen, ausgedrückt als Prozentsatz der subventionierbaren Kosten, laut nachstehender Übersicht zu finanzieren sind:
 
Spezifische AusbildungAllgemeine Berufsbildung
Großunternehmen

25 %

50 %

KMU

35 %

70 %


Die Beitragshöhe laut vorhergehender Übersicht kann um 10 Prozentpunkte angehoben werden, wenn die betreffende Maßnahme der Berufsbildung von Behinderten gilt, von Migranten, von Menschen ohne Studientitel oder mit niedriger Qualifizierung, von Menschen, die von Langzeitarbeitslosigkeit kommen, von Frauen, die sich in einem beruflichen Wiedereingliederungsprozess befinden.
 
3) Die Bildungsträger, die für die Unternehmen die Verantwortung von Kursen innehaben, die an Beschäftigte der Unternehmen selbst gerichtet sind und die deshalb Begünstigte von Finanzhilfen sind, sind folglich auch dazu angehalten, zu gewährleisten, daß die Unternehmen für die Mitbeteiligungsquote laut vorliegender Maßnahme aufkommen.
 
4) Zur Unterscheidung der zwei Arten von Ausbildung laut vorhergehendem Punkt 2 wird folgende Definition geben: spezifische Ausbildung ist jene, welche den Erwerb beruflicher Kompetenzen betrifft, die hauptsächlich am gegenwärtigen oder als nächsten einzunehmenden Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des Unternehmens angewendet werden können.
Die Möglichkeit, die über diese Ausbildung erworbenen Kompetenzen auf andere Betriebe bzw. Sektoren zu übertragen ist hierbei äußerst gering.
Die allgemeine berufliche Ausbildung gewährleistet den Erwerb von Kompetenzen, die nicht nur am bestehenden oder nachfolgend zu besetzenden Arbeitsplatz des Beschäftigten des begünstigten Unternehmens anwendbar sind;
diese Ausbildung ist mit den allgemeinen betrieblichen Abläufen verbunden und verhilft zum Erwerb von weitgehend auch auf andere Unternehmen oder Sektoren übertragenen Kompetenzen und trägt deshalb zur Verbesserung der Beschäftigbarkeit der Betroffenen bei.
In diesem Fall gilt das Konzept der übertragbaren Kompetenzen als stärker aufgewertet, wenn die Zulassung zur Ausbildung auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährleistet ist, d.h. wenn die Ausbildung im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmen veranstaltet wird. Die Ausbildungsgänge werden in jedem Fall als “allgemein” betrachtet, wenn sie mit einer geeigneten Zertifizierung, ausgestellt von der Landesverwaltung oder von einer von ihr ermächtigter öffentlichen Behörde abgeschlossen werden.
 
5) Die Hilfe gestaltet sich als Rückerstattung der zugelassenen tatsächlich getätigten und nachgewiesenen Ausgaben für die durchgeführte Bildungsmaßnahme. Der Nachweis der getätigten Ausgaben erfolgt am Abschluß der betreffenden Maßnahme über eine “allgemeine Rechnungslegung der Ausgaben” gemäß den tatsächlich der Bildungsmaßnahme zugeordneten Kosten, die aufgrund auch steuerrechtlich gültiger, formal ordnungsgemäßer Rechnunsquittungen nachgewiesen sind.
 
6) Die im Rahmen der Beihilfen für Ausbildung zuschussbaren Kosten werden in nachfolgender Übersicht angeführt:
 
Kategorie

Beschreibung

Höchstbetrag

Kosten für LehrpersonalEntlohnung und Kosten für das interne Lehrpersonal
- Fachberufliche Zusammenarbeit mit externen Lehrkräften
Im Lohnstreifen verrechneter Stundenbetrag
 
L. 165.000
Außendienstkosten für Lehrpersonal und betroffene TeilnehmerReisen und Außendienst
Von Lehr- und Verwaltungspersonal
Unterkunft Lehrkräfte
Beköstigung der Lehrkräfte
Beköstigungsausgaben für die Teilnehmer
- Unterkunftskosten für die Teilnehmer

 
 
L. 43.000
L. 32.000
L. 50.000
Weitere laufende AusgabenEntlohnung und Kosten für das nicht Unterrichtende interne Personal (Leitung, Koordinierung, Verwaltung und Sekretariat)
 
Fachberufliche Zusammenarbeit nicht unterrichtenden Personals
 
Ordentliche Instandhaltung/Reinigung der Räumlichkeiten
 
Miete von Ausrüstungen/Geräten
Verbrauchsmaterial für die Übungen der Teilnehmer
Individuelle Lehrmittelausstattung der Teilnehmer
Arbeitskleidungsausstattung
Mit der Ausbildung der Ausbilder verbundene Kosten
 
- Verwaltungskosten
Im Lohnstreifen verrechneter Stundenbetrag
 
 
 
 
 
 
 
L. 68.000/Tag
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
L. 50.000/h
Amortisierung der Instrumente und Ausrüstungen für den auf deren ausschließlich das Ausbildungsprojekt betreffenden Anteil- Amortisierung der Ausrüstungen
Kosten für den Beratungsdienst betreffend die Ausbildungsmaßnahme
Beratungsdienst für die Umsetzung der Projekte

L. 600.000 am Tag
Personalkosten für die Teilnehmer am Ausbildungsprojekt bis zu einem Höchstbetrag in Höhe der Gesamtheit aller anderen, oben angeführten zuschussbaren KostenEinkommen der Teilnehmer (bezogen nur auf jene Stunden, während der die Arbeitnehmer tatsächlich an der Ausbildung teilgenommen haben als Nettosumme der produktiven oder entsprechenden Stunden).
 
Versicherung Teilnehmer
Höchstbetrag entspricht 50% der Gesamtkosten des Projekts (laut Lohnstreifen)

Die vorgenannten Ausgaben sind als Nettobeträge (ohne Mwst und IRAP) zu betrachten; und beziehen sich auf das Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit Nr. 101/97 der 17/7/1997
 
7) Die Hinweise der vorangehenden Punkte finden in allen Sektoren, ohne Ausnahme Anwendung. Die Anwendung in Wettbewerb ausgesetzten Sektoren ist nur in jenen Fällen möglich, bei denen die Maßnahme nicht gegen die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Wettbewerb verstößt, welche die jeweiligen Sektoren regeln.
 
8) Die Landesverwaltung verpflichtet sich, daß die von ihr beabsichtigten Beihilfen für die Ausbildung laut Beitragshöhen gemäß Punkt 2, die geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen hinsichtlich Häufung der staatlichen Beihilfen beachten.
 
9) Die Beihilfen, die sich nicht auf die mit vorliegender Maßnahme übernommene Regelung beziehen, unterstehen der “de minimis”-Regel.