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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 5292 vom 29.12.2000
Gewährung von Kapitalzuschüssen für Maßnahmen der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Sinne des Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4 und im Sinne des Artikels 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikels 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4Festsetzung des Beitragessatz von 30 %

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für die Gesuche um einen Zuschuß zur Einschränkung des Energieverbrauches im Sinne der Artikel 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4 in geltender Fassung – mit Ausnahme des Artikels 4, Absatz 2, Buchstabe e) – und für die Gesuche um einen Zuschuß im Sinne des Artikels 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikels 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region eingereicht werden, den Beitragssatz im Höchtsausmaß von 30% der anerkannten Kosten festzusetzen;
 
innerhalb einer mit Beschluß der Landesregierung abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes, jegliche Förderung von Maßnahmen und Anlagen zur Erzeugung von Wärme in der Form und mit dem Temperaturniveau, welche vom Fernheizwerk geliefert werden kann, auszuschließen;
 
die mit Beschluß der Landesregierung vom 17. Februar 1997, Nr. 562 festgelegte Aussetzung von Kapitalzuschüssen für den Einbau von Doppelverglasung zu bestätigen;
 
bei der Bearbeitung der Gesuche, die vor Veröffentlichung dieses Beschlusses eingereicht wurden, die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden;
 
diesen Beschluß im Sinne des Art. 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol zu veröffentlichen.
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