In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 4337 vom 04.10.1999
Start- und Landeeinschränkung

Nach Einsicht in das Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, betreffend die Regelung des Verkehrs mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Zwecke des Umweltschutzes;
 
Vorausgeschickt, daß durch den beim Starten und Landen der motorbetriebenen Luftfahrzeuge erzeugten Lärm die Ruhe und Erholung der Bevölkerung, aber vor allem deren Gesundheit beeinträchtigt wird;
 
Festgestellt, daß gemäß Art. 1 des Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugschleppstarts das Starten und Landen und das Überfliegen des Bozner Talkessels während der Nacht und am Nachmittag verboten sind;
 
Festgestellt, daß gemäß Art. 1, Abs. 3, des Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, die Stunden, über welche sich das Verbot erstreckt, mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden;
 
Für notwendig erachtet dieses Verbot zeitlich einzuschränken und zwar Montag bis Freitag von Sonnenuntergang bis 7 Uhr früh des darauffolgenden Tages und zwischen 13 und 15 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen von 13 Uhr bis 9 Uhr früh des darauffolgenden Tages;
 
Für zweckmäßig erachtet Luftfahrzeuge mit erhöhtem Schallschutz vom obgenannten Verbot auszunehmen, d.h. Luftfahrzeuge, die den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgelegten Lärmgrenzwert um mindestens 8 dB(A) unterschreiten;
 
Dies vorausgeschickt und nach Anhören des Berichterstatters, wird von der Landesregierung einstimmig in gesetzlicher Form
 

b e s c h l o s s e n :

 

1.     (Zeitliche Einschränkung) Für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugsschleppstarts sind zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm das Starten und Landen von motorbetriebenen Luftfahrzeugen auf dem Flughafen von St. Jakob (Bozen) und auf den anderen Zivilflugplätzen des Landes sowie das Überfliegen des Bozner Talkessels untersagt:

a)     montags bis freitags vor 7 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr und nach Sonnenuntergang;

b)     samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9 Uhr und nach 13 Uhr.

2.     (Ausnahmen) Die zeitlichen Einschränkungen nach Punkt 1) gelten nicht für Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. Luftfahrzeuge entsprechen den erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgelegten Lärmgrenzwert um 8 dB(A) unterschreiten. Ebenso ausgenommen von obgenannten Einschränkungen sind Luftfahrzeuge, welche außerhalb der Provinz Bozen starten und in der Provinz Bozen landen und jene, die in der Provinz Bozen starten und außerhalb der Provinz Bozen landen.

3.     Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.