AnlageGeförderter Wohnbau: Richtlinien für die Anwendung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13: "Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe M)"
1. Anwendungsbereich
Die Anwendung nachstehender Richtlinien betrifft die Gewährung von Beiträgen an jene Körperschaften und Vereine, die satzungsmäßig folgende Ziele bezwecken:a) Die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;
b) die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.
2. Förderungsempfänger2.1 Es können nur jene Körperschaften und Vereine von den Förderungsmassnahmen Gebrauch machen, welche sich die Ziele nach Punkt 1 statutarisch zur Aufgabe setzen. 2.2 Im jährlichen Einsatzprogramm wird der, der für die Abteilung Wohnungsbau zur Verfügung stehende Betrag zur Erreichung der Ziele laut Punkt 1 festgelegt. 3. Zulässige Initiativen3.1 Folgende Initiativen sind zur Förderung zugelassen:a) Programme mit einjähriger Dauer;
b) Einzelne Projekte.
4. Zulässige Ausgaben und Ausmaß der Förderungen4.1 Die Honorare für Vortragende und Moderatoren von Ausbildungskursen (Kurse, Semirare, Tagungen, Kongresse) werden mit bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten finanziert. 4.2 Folgende Ausgaben werden mit bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten finanziert:a) Ausgaben für Reise und Verpflegung;
b) der Ankauf von Büchern, Fachzeitschriften, Fotos und Diapositiven, die für die Grundausstattung der Körperschaft oder des Vereines notwendig sind;
c) die Verwaltungskosten (Personal, Miete, Telefon, Post, Büromaterial usw.);
d) die Kosten für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen (Büromaschinen u.ä.) sowie deren Instandhaltung.
4.3 Der Beitrag laut Absatz 1 und 2 wird an den anerkannten Kosten, nach Abzug der allfälligen Eigenmittel bemessen. 5. Nicht zulässige Ausgaben5.1 Nicht zur Förderung sind die Vertretungskosten und die Passivzinsen zugelassen. 6. Einreichung der Gesuche6.1 Gesuche, welche die Förderung eines Jahresprogramms zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluß innerhalb vom 31. März eingereicht werden; die Gesuche, welche die Förderung eines einzelnen Projektes zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluß innerhalb vom 30. Juni eingereicht werden. Für das fristgerechte Einreichen des Gesuches gilt das Datum des Stempels des Annahmepostamtes. 6.2 Die Gesuche, welche die Förderung einzelner Projekte zum Inhalt haben, müssen in jedem Fall vor Durchführung des Projekts eingereicht werden. 6.3 An die neugegründeten Körperschaften und die Vereine, wird die Finanzierung eines Programms mit einjähriger Dauer sowie einzelner Projekte erst nach mindestens einem Jahr Tätigkeitsausübung im Rahmen der Ziele laut Punkt 1 gewährt. 6.4 Unvollständige und nicht innerhalb der vom Verfahrensverantwortlichen bekanntgegebenen Termine vervollständigten Gesuche werden zurückgewiesen. 7. Form der Gesuche7.1 Die Gesuche müssen auf Stempelpapier abgefaßt werden. 7.2 Anlagen bezüglich der Gesuche für die Abwicklung von Jahresprogrammen:a) Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres;
b) Bericht über die im Jahresprogramm enthaltene Tätigkeit;
c) Abrechnung des vorhergehenden Jahres;
d) Kostenvoranschlag für die vorgesehene Tätigkeit;
e) Finanzierungsplan für die vorgesehenen Tätigkeiten;
f) Erklärung betreffend Finanzierungen von seiten Dritter, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge gewährt bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden;
g) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition;
h) Erklärung betreffend den Steuerrückhalt;
i) Gründungsakt und Satzung des Vereines, wenn zum ersten Mal angesucht wird, oder wenn Änderungen erfolgt sind.
7.3 Anlagen bezüglich Gesuche für einzelne Projekte:a) Bericht über die geplante Initiative;
b) Kostenvoranschlag;
c) Finanzierungsplan;
d) Erklärung betreffend Finanzierungen von seiten Dritter, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge gewährt wurden bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden;
e) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition;
f) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt;
g) Gründungsakt und Satzung des Vereines, wenn zum ersten Mal angesucht wird, oder wenn Änderungen erfolgt sind.
7.4 Änderungen am Gründungsakt oder an die Satzung müssen jedenfalls umgehend schriftlich dem zuständigen Verwaltungsamt mitgeteilt werden. 7.5 Die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Gesuches erforderlich sind. 7.6 Die Landesverwaltung ist zur Aufforderung jeglicher weitere Unterlagen ermächtigt, die de facto und de jure für eine genauere Überprüfung der jeweiligen Umstände notwendig sind. 8. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge8.1 Die Genehmigung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind; einzelne, als dringend bezeichneten Projekte, können zeitlich vorrangig genehmigt werden. 8.2 Die Auswertung der Initiativen erfolgt nach Berücksichtigung nachstehender Kriterien:a) Qualität und didaktisch-wissenschaftlicher Wert;
b) Interesse für die im Landesgebiet ansässige Bevölkerung;
c) Angemessenheit der Ausgabe.
8.3 Die bewilligte Ausgabe wird auf die hundert Euro auf- bzw. abgerundet. 9. Auszahlung der Förderungen9.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlaß der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege, die sich auf die Höhe der gewährten Förderung beziehen. 9.2 Die Förderungen werden in einem oder zwei Auszahlungen aufgrund von jenen Gesuchen ausbezahlt, die bei sonstigem Ausschluß innerhalb vom 31. März des darauffolgenden Jahres, auf das sich die Ausgabe bezieht. 10. Widerruf und Reduzierung von Förderungen10.1 Im Falle der nichterfolgten Durchführung der zur Förderung zugelassenen Initiativen oder im Falle der Mitteilung falscher Angaben wird die Förderung vollständig widerrufen. 10.2 Im Falle der Verwendung oder Vorlage von Erklärungen oder Unterlagen, die entweder gefälscht sind oder Falsches bescheinigen, wird die Förderung widerrufen. Zugleich mit dem Widerruf wird auch im Sinne von Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung entschieden. 10.3 Die Förderung wird dementsprechend reduziert, wenn die getätigten Ausgaben geringer sind als die voranschlagten Kosten. 11. Kontrollen11.1 Die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiative unterliegt vereinzelter Kontrollen im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, gemäß den mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4006 vom 4.11.2002 festgelegten Modalitäten.. 12. Geltung12.1 Die festgelegten Kriterien werden auf jene Gesuche angewandt, die nach Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 vorgelegt werden.